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Geschäftsnummer: VB.2018.00775  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung. Ausführungen zum angefochtenen Rückweisungsentscheid (E. 1.2), zum Streigegenstand (E. 1.3) sowie zur Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.4). Die beschwerdeführende Gemeinde sowie auch die Vorinstanz berücksichtigten beim Beschwerdegegner keine Mietkosten, da davon auszugehen sei, dass er kostenlos bei seinem Vater wohnen könne. Insofern rechtfertigt es sich allerdings nicht, zusätzlich eine Haushaltsentschädigung für die Haushaltsführung beim Vater anzurechnen, da davon auszugehen ist, dass allfällige Haushaltsleistungen des Beschwerdegegners bereits durch das kostenlose Wohnen abgegolten werden (E. 4). Gewährung UP/URB an Beschwerdegegner (E. 5.2 und 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENÄHNLICHE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFT
GEMEINDEBESCHWERDE
HAUSHALTFÜHRUNG
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
MIETKOSTEN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. IV SHV
§ 19a Abs. II VRG
§ 21 Abs. II VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00775

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

B stellte im Herbst 2017 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen bei der Sozialbehörde A. Diese verneinte mit Beschluss vom 26. März 2018 einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

II.  

A. Gegen diesen Beschluss erhob B, vertreten durch RA C, am 23. April 2018 Rekurs an den Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ausrichtung von Sozialhilfe ab 21. September 2017, eventualiter ab 28. Februar 2018. Sodann sei für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Mit Präsidialverfügung der Präsidentin des Bezirksrats D vom 7. Juni 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Dagegen erhob B Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2018 guthiess und B für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte.

C. Der Bezirksrat D hiess mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 den Rekurs teilweise gut und sprach B rückwirkend wirtschaftliche Hilfe im Umfang des Grundbedarfs von Fr. 755.- und der Krankenkassenprämien von Fr. 383.85 (abzüglich allfälliger Prämienverbilligung), zuzüglich allfälliger Gesundheitskosten, situationsbedingter Leistungen und Zulagen, abzüglich sämtlicher Einkünfte zu. Zur rückwirkenden Berechnung und Nachzahlung der seit dem 21. September 2017 geschuldeten Beträge wies er die Sache an die Sozialbehörde A zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Dagegen erhob die Gemeinde A, vertreten durch deren Sozialbehörde, mit Schreiben vom 29. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 31. August 2018 (recte: 31. Oktober 2018), soweit kein Haushaltsführungsanteil angerechnet wurde, und es sei der Sozialbehörde zu erlauben, einen Haushaltsführungsanteil von Fr. 807.50 im Budget zu berücksichtigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

B. Der Bezirksrat D verzichtete am 12. Dezember 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde; ferner sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit beträgt der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Die Vorinstanz hat die bedeutenden Rechtsfragen bereits beantwortet und der Beschwerdeführerin mehrheitlich nur noch die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe überlassen, ohne dass dieser noch ein relevanter Entscheidungsspielraum verbleiben würde. Mit Bezug auf die vorliegend strittige (Rechts-)Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen sei, ist deshalb von einem Endentscheid auszugehen (zur Legitimation der Beschwerdeführerin hinten E. 1.4).

1.3 Vorliegend ist umstritten, ob dem Beschwerdegegner in dessen Budget eine Haushaltsentschädigung anzurechnen ist, weil er mit seinem nicht unterstützten pensionierten Vater im selben Haushalt lebt. Indem die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort vom 30. Mai 2018 eine "teilweise Abweisung" beantragte, einräumte, dass die berechnete Haushaltsentschädigung im Umfang von 85 % (Fr. 807.50) wohl zu hoch sei, und erklärte, den anzurechnenden Betrag auf Fr. 550.- (Umfang von 50 %) zu reduzieren, grenzte sie den Streitgegenstand vor Vorinstanz entsprechend ein. Im Lauf des Rechtsmittelverfahrens kann der Streitgegenstand nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet oder geändert werden (vgl. BGr, 25. November 2013, 2C_124/2013 E. 2.2.4 mit Hinweisen; zum Ganzen: Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 44 ff.). Weil die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren bezüglich des Umfangs der Haushaltsentschädigung (Fr. 550.- anstelle von Fr. 807.50) ausdrücklich eine teilweise Gutheissung beantragte, ist der Streitgegenstand auf eine Haushaltsentschädigung über monatlich Fr. 550.- beschränkt; die Anrechnung des darüber hinausgehenden Betrags kann sie in ihrer Beschwerde nicht verlangen.

1.4 Zu prüfen ist sodann die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu klären ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.4.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).

1.4.2 Gemeinden sind ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist alleine entscheidend, dass die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).

1.4.3 Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Sie führt lediglich in allgemeiner Weise aus, dass Entscheide auch deren Wirkung auf weitere Entscheide und die Gesellschaft zu berücksichtigen hätten. Dies reicht zur Geltendmachung einer präjudiziellen Wirkung nicht aus. Vorliegend steht jedoch die Anrechnung eines – für die eher kleine Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags im Budget des Beschwerdegegners infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt dies insbesondere bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter Paare oder Gruppen zu verstehen sind, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Nicht infrage kommen dagegen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind etwa Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung sowie auch Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von der zeitlichen Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Die Entschädigung richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss, wobei grundsätzlich auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen ist. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden, und der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen. Der Maximalbetrag der Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.- (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2 und H.10; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.4.01, 5. Januar 2015).

2.3 Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 145).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdegegner aufgrund einer psychischen Schwäche kaum in der Lage sei, unangenehme Arbeiten wie Haushaltsarbeiten auszuführen, und auch keinerlei Durchhaltevermögen aufweise. Da der Vater pensioniert sei, habe dieser genügend Zeit, den Haushalt zu führen. Dadurch werde die Vermutung, dass der Beschwerdegegner den Haushalt für seinen Vater führe, widerlegt, und es dürfe keine Haushaltsentschädigung als Einkommen angerechnet werden.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es realitätsfremd wäre anzunehmen, dass der Sohn keinerlei Haushaltsaufgaben übernähme. Insbesondere entspräche es nicht der Rollenteilung in der heutigen Gesellschaft, wenn ein Vater für seinen erwachsenen Sohn, der unentgeltlich Kost und Logis zur Verfügung gestellt bekomme, auch noch alles im Haushalt mache. Den Akten zufolge sei der Beschwerdegegner zu 50 % arbeitsfähig, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er mindestens einen Teil der Haushaltsaufgaben wie Einkaufen übernehmen könne.

3.3 In seiner Beschwerdeantwort bringt der Beschwerdegegner vor, dass kein gemeinsamer Haushalt vorliege. Vielmehr besorge jeder seinen eigenen Haushalt. Da sein Vater pensioniert und deshalb den ganzen Tag zu Hause sei, habe er Zeit, seinen eigenen Haushalt zu führen. Dahingegen sei er selber zu 50 % arbeitsunfähig, und es falle ihm schwer, Haushaltsarbeiten wahrzunehmen. Deshalb bestünden keine Indizien, die dafür sprächen, dass er den Haushalt des Vaters führe.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im für den Beschwerdegegner erstellten Budget keine Wohnkosten. Die Vorinstanz stützte dieses Vorgehen mit der Begründung, dass der Untermietvertrag vom 1. Januar 2015, welcher eine monatliche Miete von Fr. 560.- vorsehe, nicht unterzeichnet sei und der Beschwerdegegner in der Tat nie Miete bezahlt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Vater den Beschwerdegegner kostenlos bei sich wohnen lasse und dem Beschwerdegegner somit keine Wohnkosten entstünden. Diesbezüglich blieb der Entscheid der Vorinstanz unangefochten.

4.2 Daraus ergibt sich, dass es ungerechtfertigt wäre, vom Vater, der seinen Sohn kostenfrei bei sich wohnen lässt, zu erwarten, dass er diesen noch zusätzlich für dessen Haushaltsführung entschädigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allfällige Haushaltsleistungen des Beschwerdegegners bereits durch das kostenlose Wohnen abgegolten werden. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass der ursprünglich verlangte Mietbetrag (Fr. 560.-) die von der Beschwerdeführerin angerechnete (und in der Rekursantwort vom 30. Mai 2018 betraglich präzisierte) Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 550.- übersteigt. Ob bzw. in welchem Umfang vom Beschwerdegegner erwartet werden kann, den Haushalt für den pensionierten Vater zu führen, ist folglich nicht mehr relevant. Dabei ist immerhin zu bedenken, dass dem Beschwerdegegner leichtere Haushaltsarbeiten wie Putzen, Aufräumen oder Einkaufen ohne Weiteres zumutbar sind und von ihm auch ausgeführt werden können, erledigte er doch solche Arbeiten im Rahmen einer Vereinstätigkeit auch.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu. Sie ist indes zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine solche auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erweist (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; § 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist direkt an den Vertreter des Beschwerdegegners zu zahlen (Plüss, § 17 N. 45).

5.2 Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen ist angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdegegners und der Notwendigkeit der Vertretung gutzuheissen. Demnach ist dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

5.3.1 Rechtsanwalt C macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 5,2 Stunden geltend (insgesamt Fr. 1'144.00). Nach Anrechnung der Parteientschädigung (E. 5.1) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 144.00 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer).

5.3.2 Abschliessend gilt es, den Beschwerdegegner auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 144.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …