{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00776_20-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219979&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2aefe5bf669b5eb5cd061bf733ad24a1"}, "Num": [" VB.2018.00776"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2018.00776"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2018.00776"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.20.0  VB.2018.00776"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit auf 30 km/h. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschr\u00e4nkung belegte Strasse mehr oder weniger regelm\u00e4ssig ben\u00fctzen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, w\u00e4hrend bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht gen\u00fcgt. Zus\u00e4tzlich m\u00fcssen die Betreffenden glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde f\u00fcr sie Beeintr\u00e4chtigungen von einer gewissen Intensit\u00e4t zur Folge hat (E. 1.3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer 3 bef\u00e4hrt den betroffenen Strassenabschnitt zwar t\u00e4glich. Indes ist lediglich ein kurzer Strassenabschnitt von 200 m betroffen, woraus sich eine Fahrzeitverz\u00f6gerung von maximal 10 Sekunden ergibt. Die blosse Verl\u00e4ngerung der Fahrzeit um wenige Sekunden stellt keine Beeintr\u00e4chtigung von gen\u00fcgender Intensit\u00e4t dar. Inwiefern er dar\u00fcber hinaus von der Verkehrsanordnung besonders betroffen sein k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich und wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrer 3 auch nicht dargelegt. Die Vorinstanz ist deshalb zu Unrecht von seiner Rekurslegitimation ausgegangen (E. 1.3.2). Die Beschwerdef\u00fchrer 1 und 2 machten keine Angaben dar\u00fcber, wie viele ihrer Mitglieder im von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Quartier, in angrenzenden Quartieren oder Gemeinden wohnen bzw. arbeiten und dadurch von der Temporeduktion betroffen w\u00e4ren. Nachdem ein Verband die legitimationsbegr\u00fcndende Betroffenheit seiner Mitglieder substanziiert darzulegen hat, muss er n\u00f6tigenfalls auch Mitgliederlisten oder \u00e4hnliches vorlegen (E. 2.4). Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre Mitglieder durch die Verkehrsanordnung in besonderer Weise betroffen w\u00e4ren (E. 2.5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Einsprachelegitimation der Beschwerdef\u00fchrer 1 und 2 verneint haben (E. 2.6). Ohnehin w\u00e4re die Beschwerde aber auch materiell abzuweisengewesen (E. 3 ff.). \r\rAbweisung in Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrer 1 und 2, Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer 3."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:48:46", "Checksum": "8b73aaf0c24eb72bfd8abac8b1366daf"}