|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2018.00778
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September
2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Beiträge Berufsbildungsfonds,
hat sich ergeben:
I.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA
Zürich) stellte der A am 25. April 2014 für die Beiträge an den
Berufsbildungsfonds im Jahr 2013 Rechnung über Fr. 803.85; am 18. August
sowie 22. September 2014 mahnte die SVA Zürich diese Beiträge und erhob
zusätzlich eine Mahngebühr über Fr. 20.-. Mit E-Mail vom
25. September 2014 erklärte der einzige Verwaltungsrat der A, B, gegenüber
der Leiterin der "Geschäftsstelle Berufsbildungsfonds", C, mit der
Rechnung "nach wie vor" nicht einverstanden zu sein. Mit E-Mail vom
30. Oktober 2014 erläuterte C die Rechtslage aus Sicht der Geschäftsstelle
und erklärte, B könne eine Verfügung verlangen. Gleichentags antwortete B:
"Wenn Sie der Meinung sind, Sie müssen den Rechtsweg einschlagen, dann
machen Sie das."
Am 25. Februar 2015 reichte die SVA Zürich ein
Betreibungsbegehren gegen A über einen Gesamtbetrag von Fr. 877.15 (inklusive
Fr. 53.30 für den Zahlungsbefehl) ein, wogegen A umgehend Rechtsvorschlag
erhob.
Mit Verfügung vom 16. März 2015 verpflichtete die
SVA Zürich A, einen Betrag von insgesamt Fr. 927.15 (wobei zum bisherigen
Betrag weitere Fr. 50.- "Veranlagungskosten" geschlagen wurden)
zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 803.85 seit dem 1. Mai 2014 zu
bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren; als
Rechtsmittel verwies sie auf eine innert 30 Tagen "bei der
Geschäftsstelle BBF OKGT [Verein Berufsbildungsfonds Organisation kaufmännische
Grundbildung Treuhand/Immobilien]" einzureichende Einsprache. Mit an die
Geschäftsstelle BBF OKGT gerichtetem Schreiben vom 31. März 2015 erhob A
Einsprache. Nachdem die Geschäftsstelle BBF OKGT sich als unzuständig erachtet
und die Einsprache retourniert hatte, reichte A diese mit Schreiben vom
10. April 2015 bei der SVA Zürich ein. Daraufhin erliess die SVA Zürich am
14. April 2015 eine neue Verfügung gleichen Inhalts, nunmehr mit dem
Hinweis, dass dagegen Einsprache bei der Geschäftsstelle des
Berufsbildungsfonds erhoben werden könne. Weitere Verfahrenshandlungen
unterblieben.
Nachdem B sich scheinbar im März 2016 bei der SVA Zürich
nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, stellte C ihm mit E-Mail vom
7. April 2016 in Aussicht, "obwohl gegen die zweite Verfügung der SVA
vom 16. März 2015 keine Einsprache bei uns eingegangen ist", die
erste Einsprache – von der man erst seit dem 22. März 2016 Kenntnis
habe – nunmehr zu behandeln. Die SVA Zürich zog das Betreibungsbegehren
mit Schreiben vom 31. März 2016 zurück.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 verpflichtete die
Berufsbildungskommission A, einen Beitrag an den Berufsbildungsfonds von
Fr. 803.85 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 27. Mai 2014,
Mahngebühren in der Höhe von Fr. 20.- sowie Veranlagungskosten in der Höhe
von Fr. 50.- zu bezahlen; zudem auferlegte sie A Kosten für das
Einspracheverfahren im Betrag von insgesamt Fr. 285.-.
II.
Die Bildungsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Verfügung vom 5. November 2018 ab (Dispositiv-Ziff. I) und
auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 515.-
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
A erhob hiergegen am 3. Dezember 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Die Bildungsdirektion verzichtete am 11. Dezember 2018
auf Vernehmlassung; die Berufsbildungskommission schloss mit Beschwerdeantwort
vom 17. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
17. Juli 2019 forderte der Einzelrichter die Berufsbildungskommission auf,
dem Verwaltungsgericht die vollständigen Verfahrensakten der
Sozialversicherungsanstalt einzureichen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Weil der Streitwert weniger
als Fr. 20'000.- beträgt, fiele die Angelegenheit grundsätzlich in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Indes
stellt sich hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb der
Einzelrichter den Entscheid – praxisgemäss ohne darüber einen
selbständigen Zwischenentscheid zu erlassen – der Kammer übertragen hat
(§ 38b Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412,
E. 1.3.2).
2.
Die Beschwerdeführerin stellt keinen klaren
Beschwerdeantrag. In ihrer Begründung moniert sie aber verschiedene Fehler und
bittet "um Prüfung der Gesetzeslage". Damit lässt sich die Beschwerde
zwanglos so verstehen, dass die Beschwerdeführerin um Aufhebung des
Rekursentscheids ersucht.
3.
3.1 Gemäss
§ 26a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (Einführungsgesetz BBG [EG BBG],
LS 413.31) führt der Kanton einen branchenübergreifenden
Berufsbildungsfonds. Dieser bezweckt nach § 26a Abs. 2 EG BBG
unter anderem, die den einzelnen Ausbildungsbetrieben entstehenden Kosten der
Berufsbildung durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu senken
(lit. a) sowie Betriebe, die Lernende ausbilden, zu unterstützen
(lit. b). Der Fonds wird bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 20 Mio.
Franken im Wesentlichen durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber geäufnet,
wobei der Beitrag jedes Arbeitgebers höchstens ein Promille der gesamthaft von
ihm ausgerichteten AHV-pflichtigen Lohnsumme beträgt und der Beitragssatz durch
den Regierungsrat festgesetzt wird (§ 26c Abs. 1 f. EG BBG).
Betriebe, die Lernende im Sinn des Einführungsgesetzes BBG ausbilden, sind nach
§ 26c Abs. 3 EG BBG von der Beitragspflicht befreit.
3.2 Im
Wesentlichen gestützt auf seine Kompetenz zum Erlass von Verordnungen über den
Vollzug von Gesetzen (Art. 67 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) erliess der Regierungsrat
am 22. Dezember 2010 die Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF,
LS 413.313). Nach § 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Abs. 3 VBBF sind Betriebe beitragsbefreit, wenn sie am 1. Januar des
Jahres, für das die Beiträge erhoben werden, Lernende mit Lehrvertrag
ausbilden.
Reine Vollziehungsverordnungen dienen einzig dem Vollzug
des Gesetzes und dürfen keine weiterführenden Bestimmungen enthalten. Eine
Verordnungsbestimmung, die zusätzliche Pflichten schafft oder Rechte
einschränkt, muss sich auf eine genügende Delegationsnorm im Gesetz abstützen
(vgl. Art. 38 Abs. 3 KV; hierzu statt vieler Matthias Hauser in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [KV-Kommentar], Art. 38
N. 37 ff., und Isabelle Häner, KV-Kommentar, Art. 67
N. 16). Das Einführungsgesetz zum BBG delegiert im hier interessierenden
Regelungsbereich betreffend Berufsbildungsfonds einzig die Festsetzung der Höhe
des Beitragssatzes an den Regierungsrat. Im Übrigen enthalten die fraglichen
Bestimmungen aber keine Delegationsnorm, welche dem Regierungsrat erlaubte, die
gesetzliche Regelung dergestalt zu konkretisieren, dass damit neue Pflichten
geschaffen oder Rechte eingeschränkt würden.
Es fragt sich deshalb, ob § 6 Abs. 3 VBBF noch
innerhalb der Vollziehungskompetenzen des Regierungsrats liegt. Das ist zu
verneinen. Die Bestimmung hat nämlich bei Betrieben ohne nahtlos
aneinandergereihte Lehrverhältnisse zur Folge, dass während einer gewissen Zeit
(entweder am Anfang oder am Schluss eines Lehrverhältnisses) Beiträge an den
Berufsbildungsfonds bezahlt werden müssen, obwohl im Sinn von § 26c
Abs. 3 EG BBG zumindest während eines Teils des Jahrs Lernende
ausgebildet werden. Sofern die Lernenden in diesem Zeitpunkt bereits im
AHV-pflichtigen Alter sind, führte die Verordnungsbestimmung sogar dazu, dass
auf dem Lohn der Lernenden ein Beitrag entrichtet werden müsste. Das
widerspricht der gesetzgeberischen Intention, wonach gezielt Betriebe belastet
werden sollen, die keine Lernenden ausbilden (vgl. hierzu auch die Voten im Kantonsrat,
Prot. KR 2007-11, S. 1693 ff., 2171 ff.). Das Gesetz stützt
für die Bemessung des Beitrags auf die Jahreslohnsumme ab, und es würde seinem Sinn
und Zweck (teleologische Auslegung) widersprechen, wenn Betriebe
beitragspflichtig wären, deren Jahreslohnsumme auch Lehrlingsgehälter
beinhaltet. Dass Betriebe auch unter dem Jahr eine Statusänderung erfahren
können, weil Lehrverhältnisse gemeinhin im Sommer starten und enden, darf als
allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber eine unterjährige Beitragspflicht in solchen Fällen
ausdrücklich geregelt hätte, hätte er eine solche vorsehen wollen. Da er dies
nicht getan hat und § 26c Abs. 1 EG BBG ausdrücklich eine
Beitragszahlung im Jahresrhythmus vorsieht, ist davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber Betriebe, die unter dem Jahr mit der Ausbildung von Lernenden
begannen bzw. nach dem Ende eines Lehrverhältnisses nicht nahtlos ein neues
abschlossen, ebenfalls von der Beitragspflicht befreien wollte, denn diese
Betriebe haben im fraglichen Jahr Lernende ausgebildet.
Weil die Beschwerdeführerin im hier strittigen
Beitragsjahr 2013 ein Lehrverhältnis einging, ist sie nach dem Gesagten nicht
beitragspflichtig. Das führt zur Aufhebung der Ausgangsverfügung.
4.
Das erstinstanzliche Verfahren gibt zu folgenden
ergänzenden Bemerkungen Anlass:
Gemäss § 11 Abs. 1 VBBF steht gegen
Beitragsverfügungen der Familienausgleichskassen die Einsprache bei der
Geschäftsstelle der Berufsbildungskommission offen. Daraus folgt, dass der
Beitragsbezug in Verfügungsform zu ergehen hat und insbesondere ausdrücklich
auf das dagegen offenstehende Rechtsmittel hinzuweisen ist. Das Vorgehen der
SVA Zürich, die zunächst formlos Rechnung stellte, diese hernach mahnte, die
Beschwerdeführerin anschliessend betrieb und erst dann eine Verfügung erliess,
mit der zugleich der erhobene Rechtsvorschlag beseitigt werden sollte, erweist
sich vor diesem Hintergrund als unzulässig. Hier war dieses Vorgehen gar
treuwidrig, nachdem die Beschwerdeführerin scheinbar schon vor der in den Akten
liegenden E-Mail vom 25. September 2014 bekundet hatte, mit der Rechnung
nicht einverstanden zu sein, jedenfalls aber spätestens am 30. Oktober
2014 sinngemäss den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (vgl. oben I
Abs. 1). Da nicht eine Zahlungssäumnis aufgrund einer rechtkräftigen
Beitragsverfügung vorlag, sondern gerade die Zahlungspflicht an sich im Streit
lag, bestand auch kein Raum, um der Beschwerdeführerin gestützt auf § 8
Abs. 2 VBBF in Verbindung mit Art. 34a der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
eine Mahngebühr aufzuerlegen. Für die unter dem Titel
"Veranlagungskosten" der Beschwerdeführerin zusätzlich auferlegte
Gebühr von Fr. 50.- fehlt es sodann bereits an einer gesetzlichen
Grundlage; Art. 38 AHVV, auf den der Beschwerdegegner sich beruft, ist
hier nicht anwendbar (§ 8 Abs. 2 e contrario VBBF). Was
schliesslich die von der Beschwerdeführerin – nachdem der in der
Rechtsmittelbelehrung genannte Verein sich zu Recht für unzuständig erklärt
hatte – bei der SVA Zürich eingereichte Einsprache betrifft, ist die SVA
Zürich darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG
verpflichtet gewesen wäre, diese Einsprache umgehend der zuständigen
Geschäftsstelle der Berufsbildungskommission zu überweisen. Dass sie dies nicht
tat, führte hier zu einer erheblichen Rechtsverzögerung.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I im Entscheid der Bildungsdirektion vom 5. November
2018, die Verfügung der Berufsbildungskommission vom 31. Mai 2016 sowie
die Verfügungen der SVA Zürich vom 16. März sowie 14. April 2015 sind
aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr
2013 keinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds schuldet. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II im Entscheid der Bildungsdirektion vom
5. November 2018 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Bei Festlegung der Gebührenhöhe ist dem durch die
unvollständige Akteneinreichung verursachten zusätzlichen Aufwand Rechnung zu
tragen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I im Entscheid der
Bildungsdirektion vom 5. November 2018, die Verfügung der
Berufsbildungskommission vom 31. Mai 2016 sowie die Verfügungen der SVA
Zürich vom 16. März sowie 14. April 2015 aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 keinen Beitrag an
den Berufsbildungsfonds schuldet.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II im Entscheid der
Bildungsdirektion vom 5. November 2018 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …