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Geschäftsnummer: VB.2018.00783  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Qualifikation von Ergänzungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit.

Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1).

Eine Frühpensionierung lässt den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet. Wird durch eine Frühpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt, haben die bezogenen Zusatzleistungen den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, erst recht, wenn diese für den Lebensunterhalt einer Drittperson aufgewendet werden (E. 2.1.2).

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bezogen jahrelang Sozialhilfe. Die nunmehr vom Ehemann nach einer Frühpensionierung stattdessen bezogenen Ergänzungsleistungen haben weiterhin den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes (E. 2.2).

Die in der Schweiz nie erwerbstätige Beschwerdeführerin hat sich nur unzureichend integriert und sich erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolglos und unzureichend darum bemüht, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Ihre erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit erscheint damit schuldhaft und begründet ein ihre privaten Interessen überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse, unabhängig davon, ob auch ihr Ehemann schuldhaft keinem existenzsichernden Erwerb nachging (E. 3.2 ff.).

Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs; Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, insbesondere fällt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Erteillung einer Aufenthaltsbewilligung ausser Betracht (E. 4).

Kein Vertrauensschutz aufgrund früherer Erteilung einer Niederlassungsbewilligung trotz bereits bestehenderSozialhilfeabhängigkeit (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSBEMÜHUNGEN
BEHINDERTES KIND
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FRÜHPENSIONIERUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
INTEGRATION
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
PRIVATLEBEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UMWANDLUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 58a Abs. I lit. c AIG
Art. 58a Abs. I lit. d AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 13 BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 4 lit. b VIntA
Art. 4 lit. d VIntA
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00783

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

Die 1958 geborene türkische Staatsangehörige A war von 1978 bis 1995 mit dem rund drei Jahre älteren Landsmann D verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die inzwischen volljährigen Kinder E (geboren 1979), F (geboren 1980), G (geboren 1983) und H (geboren 1986) hervor. Noch im Scheidungsjahr heiratete D die Schweizerin I, worauf er im Dezember 1995 in die Schweiz einreiste und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Anschliessend zog er im Familiennachzug seine vier Kinder nach. Am 9. Mai 2001 erteilte das Migrationsamt D und seinen vier Kindern Niederlassungsbewilligungen. Nachdem die Ehe von D und I am 11. September 2001 in der Türkei geschieden worden war, heiratete er am 12. Oktober 2001 seine frühere Ehefrau A zum zweiten Mal. A reiste am 25. Juni 2002 in die Schweiz ein und erhielt am 8. Juli 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 22. Mai 2007 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung.

Die Eheleute D und A mussten ab November 2003 von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt A am 29. Januar 2016 zunächst verwarnte und am 20. Juni 2017 ihre Niederlassungsbewilligung widerrief. Zugleich setzte es ihr eine Ausreisefrist bis zum 18. September 2017 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. November 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 28. Januar 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). 

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De­zember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

2.1.2 Grundsätzlich stellen Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente keine Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar (BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2; BGE 135 II 265 E. 3.7). Eine Frühpensionierung lässt jedoch den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4 mit Hinweisen): Wird durch eine Frühpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt, haben die bezogenen Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse) den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5; vgl. auch VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2). Dies gilt erst recht, wenn Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen nicht allein für den Lebensunterhalt des Bezügers, sondern auch für denjenigen einer Drittperson aufgewendet werden (vgl. VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00719, E. 4.3).

2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bezogen von November 2003 bis Ende September 2018 Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bereits im Juni 2017 auf knapp Fr. 280'000.-. Ab Oktober 2018 konnte die Sozialhilfe aufgrund der Frühpensionierung des Ehemannes durch dessen geringe AHV-Rente von monatlich Fr. 535.- und hierzu bezogene Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'808.- (exklusive Prämienverbilligung Krankenkasse) abgelöst werden. Überdies werden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf freiwilliger Basis von ihren Kindern finanziell unterstützt.

Die Ergänzungsleistungen haben nach zitierter Praxis aber weiterhin den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, da sie einerseits lediglich die bislang bezogene Sozialhilfe ablösen und der Lebensunterhalt des Ehepaares ganz überwiegend durch beitragsunabhängige Sonderleistungen der öffentlichen Hand finanziert werden muss. Andererseits müssen die vom Ehemann bezogenen Ergänzungsleistungen für die Alimentierung der Beschwerdeführerin (mit)aufgewendet werden, weshalb sie auch deshalb nach dargelegter Praxis ausländerrechtlich Sozialhilfe darstellen. Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist somit weiterhin nicht absehbar. Es ist damit gemäss zitierter Praxis von einem (fortbestehenden) dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG auszugehen. Hieran ändert auch die finanzielle Unterstützung durch weitere Familienangehörige nichts.

Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt jedoch nicht zwingend zum Bewilligungswiderruf. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob ein Widerruf auch verhältnismässig erscheint.

3.  

3.1  

3.1.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).

3.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; vgl. auch BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016) und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3) kann von Sozialhilfeempfängern die rasche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind. Gerade bei Migrantinnen und Migranten ist ein rascher Berufseinstieg essentiell, ist dieser doch für deren Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit auf den Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und die frühere Regelung Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4 [nicht rechtskräftig]). Dies gilt erst recht für schlecht ausgebildete oder ältere Migranten, deren Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ohnehin erschwert ist.

3.1.3 Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden kann (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d aVIntA). Betroffene Ausländer haben sich deshalb aktiv um ihre Integration und die Teilnahme an Integrationsprogrammen zu bemühen. Für mittellose Ausländer existieren kantonale Integrationsprogramme sowie kostengünstige und teilweise sogar kostenlose Angebote zum Spracherwerb. Zudem werden Integrationskosten regelmässig in den Budgets von Sozialhilfeempfängern berücksichtigt. Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer haben sich aktiv um die Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen zu bemühen und können nicht darauf vertrauen, durch die Migrationsbehörden hierzu aufgeboten zu werden. Zumindest im Niedriglohnbereich, z. B. in der Reinigungsbranche, stehen sodann auch fremdsprachigen und schlecht ausgebildeten Ausländerinnen und Ausländern Erwerbsmöglichkeiten offen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4 [nicht rechtskräftig]).

3.2  

3.2.1 Die in der Schweiz nie erwerbstätige Beschwerdeführerin entschuldigt ihre Sozialhilfeabhängigkeit mit gesundheitlichen Gebrechen sowie ihren sprach-, alters- und ausbildungsbedingt schlechten Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, weshalb sie sich stattdessen als Hausfrau um ihre Kinder und Enkelkinder gekümmert habe.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft an der Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert worden zu sein. Zwar leidet sie laut einem Arztzeugnis ihres Hausarztes vom 25. April 2017 an Knie- und Magenschmerzen sowie chronischen Rückenschmerzen, weshalb ihr eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70–80 % für leichtere körperliche Belastungen attestiert wurde. Die von ihrem behandelnden Arzt stammende Beurteilung stellt jedoch keine unabhängige Begutachtung, sondern höchstens ein Parteigutachten dar, insbesondere da sie im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurde (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Dem ohnehin nicht mehr aktuellen Arztzeugnis lassen sich zudem keinerlei zeitliche Angaben zum Beginn und zur Dauer der teilweisen Arbeitsunfähigkeit entnehmen, obwohl diesbezügliche Angaben vom Migrationsamt mit Schreiben vom 7. April 2017 ausdrücklich verlangt wurden. Aus einem aktuelleren Arztbericht vom 27. November 2018 geht lediglich hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin regelmässiger ärztlicher Kontrollen bedarf, ohne dass ihr zurzeit eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit attestiert wird. Da sich die Beschwerdeführerin bislang noch nie um eine Invalidenrente bemüht hat und von der zuständigen Sozialhilfebehörde stets als voll arbeitsfähig eingeschätzt wurde, kann ohne weitere Abklärungen eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit verneint werden. Ohnehin würden selbst die ihr attestierten gesundheitlichen Einschränkungen einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit leichter körperlicher Belastung nicht entgegenstehen.

3.2.3 Die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht mit alters- oder bildungsbedingten Einschränkungen entschuldigen. Wie bereits dargelegt wurde, wird auch von bildungsfern aufgewachsenen und älteren Migranten erwartet, dass sie sich um ihre berufliche Integration und den Erwerb von Deutschkenntnissen bemühen. Gerade von der Beschwerdeführerin hätte eine rasche Integration erwartet werden können, lebten doch ihr Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder bei ihrer Einreise Mitte 2002 schon jahrelang in der Schweiz und hätten sie bei ihrer Integration unterstützen können (vgl. auch VGr, 20. April 2016, VB.2016.00155 betreffend die Pflicht der Eheleute zur wechselseitigen Integrationsförderung). Zudem kannte sie das Land bereits von früheren (Visa-)Aufenthalten. Da sie bei ihrer Einreise erst knapp 44 Jahre alt war, wäre sie zu Beginn ihres Aufenthalts auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zumindest im Niedriglohnbereich durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende Suchbemühungen setzten jedoch viel zu spät ein: Mit Eingabe vom 5. März 2017 konnte sie gerade einmal fünfzehn potenzielle Arbeitgeber nennen, bei welchen sie sich als Küchenhilfe oder Reinigungskraft beworben haben will. In welchen Zeitraum die Bewerbungen erfolgten, geht aus ihren Angaben nicht hervor. Da sie jeweils durch persönliche Vorsprache, telefonisch oder (indirekt) durch Bekannte Kontakt aufgenommen haben will, sind ihre tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar. Ebenso wenig hat sie Absageschreiben und dergleichen eingereicht, welche erfolglose Bewerbungen beweisen könnten. Angesichts ihrer jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit erscheinen ihre offenbar erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs vorgenommenen Suchbemühungen völlig unzureichend. Zudem sind heute schriftliche Bewerbungen auch im Niedriglohnbereich Standard, weshalb ihre mündlichen oder gar indirekt durch Bekannte vorgenommenen Bewerbungen von vornherein unzureichend für eine ernsthafte Stellensuche erscheinen. Unabhängig von den von ihr behaupteten Suchbemühungen sind ihre Anstrengungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt damit weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben, wären doch aufgrund ihrer langen Landesanwesenheit weitaus mehr Bewerbungen zu erwarten gewesen und vermögen ihre erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungswiderrufs intensivierten Suchbemühungen ihre Prognose nicht zu verbessern (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Dass ihre Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt auch nach Einschätzung der Sozialhilfebehörde inzwischen gering sind, ist weniger ihrem Alter und ihrer fehlenden Berufsbildung als vielmehr ihrer jahrelangen Passivität geschuldet. Aufgrund ihrer fehlenden Motivation zur Integration hielt das Sozialamt J mit Bericht vom 11. April 2017 die Durchführung bzw. Finanzierung kostenintensiver Programme und Kurse für sinnlos. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht aktiv um die Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen bemüht. Sie hat ihre Vermittelbarkeit somit durch mangelhafte Anstrengungen bei der Arbeitssuche und beim Spracherwerb selbst erschwert und ist schon aus diesem Grund ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Die gegenteilige Schlussfolgerung im erwähnten Bericht des Sozialamts J vom 11. April 2017 ist nicht nachvollziehbar, nachdem im selben Bericht zuvor noch ausdrücklich auf die fehlende Integrationsmotivation beider Eheleute hingewiesen wurde. Ansonsten äusserte sich das Sozialamt zur Schuldhaftigkeit des Bezugs nicht und hielt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin mangels Berufserfahrungen und Deutschkenntnissen auf dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) vermittelbar sei.

3.2.4 Die von der Beschwerdeführerin übernommenen Hausarbeiten und Betreuungsleistungen vermögen ihre fehlende wirtschaftliche Integration ebenfalls nicht zu entschuldigen: Ihre Kinder waren bei ihrer Einreise in die Schweiz und zu Beginn ihres Sozialhilfebezugs entweder schon volljährig oder zumindest in einem Alter, in welchem sie nicht mehr auf eine Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen waren. Soweit sie die Betreuung von Enkelkindern übernommen hatte, vermag dies ihre fehlenden Arbeitsbemühungen ebenfalls nicht zu entschuldigen, war sie doch weder zur Übernahme entsprechender Aufgaben verpflichtet, noch ging die Erbringung entsprechender Betreuungsleistungen ihrer Pflicht zur Arbeitssuche und wirtschaftlicher Integration vor. Dies gilt selbst bei der zeitweiligen Übernahme von Betreuungsaufgaben gegenüber einem (nach ihren Angaben) behinderten Enkelkind. Ohnehin ist die regelmässige Übernahme derartiger Betreuungspflichten nicht näher belegt worden.

3.2.5 Zusammenfassend hat sich die Beschwerdeführerin damit nur unzureichend integriert und sich erst unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs erfolglos und unzureichend darum bemüht, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Ihre erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit erscheint damit schuldhaft und begründet ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Inwieweit auch ihr Ehemann schuldhaft keinem existenzsichernden Erwerb nachging, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin unabhängig hiervon verpflichtet gewesen wäre, ihr eigenes Arbeitspotenzial voll auszuschöpfen.

4.  

4.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und von deren Familienangehörigen gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass ein Widerruf angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei weder ihr noch ihrem Ehemann zumutbar.

4.2  

4.2.1 Auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

4.2.2 Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2).

4.2.3 Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz trotz ihres langen Aufenthalts nur unvollständig integriert: Einer Erwerbstätigkeit ging sie nie nach. Auch heute noch beherrscht sie die hiesige Sprache nicht. Deutschkurse hat sie nie besucht. Da ihre schlechten Deutschkenntnisse keine vertieften Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung erwarten lassen, dürften sich ihre sozialen Beziehungen weitgehend auf ihre Familie und Landsleute beschränken. Anlässlich ihrer Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 7. Juni 2017 verneinten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte, ausserfamiliäre Beziehungen zur deutschsprachigen Bevölkerung zu unterhalten. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr behaupteten Kontakte zu Schweizer Nachbarn haben ihre sprachliche Integration jedenfalls nicht im zu erwartenden Umfang gefördert. Ihre hiesige Integration ist somit weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, weshalb trotz ihres langen Aufenthalts keine ausserfamiliären sozialen Beziehungen zu erwarten sind, welche in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen könnten. Auch ihre familiären Beziehungen zu ihren erwachsenen Kindern und ihren Enkelkindern fallen nicht in den konventions- und verfassungsmässig geschützten Schutzbereich, zumal besondere Abhängigkeitsverhältnisse nicht geltend gemacht werden und sich auch nicht aus der gelegentlichen Übernahme von Betreuungsaufgaben für ein behindertes Enkelkind ergeben würden. Hingegen kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer intakten Ehe zu einem hier niedergelassenen Landsmann grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben berufen.

4.3.2 Dauer, Höhe und Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs sowie die fortbestehende Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen begründen jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, welches durch deren privaten Interessen nicht aufgewogen wird:

4.3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich überhaupt auf konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von ihr gesetzten Widerrufsgrundes und ihrer mangelhaften Integration in diese eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die Familie der Beschwerdeführerin hat überdies bereits früher jahrelang getrennt gelebt und kann den Kontakt durch wechselseitige Besuche und über die Distanz aufrechterhalten. Zudem hätten ihre hier lebenden Familienmitglieder ihre Integration besser fördern und damit allenfalls sogar ihre jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit vermeiden können. Insbesondere der selbst nur unzureichend in der Schweiz integrierte Ehemann der Beschwerdeführerin hat kaum zu ihrer wirtschaftlichen und sprachlichen Integration beigetragen, weshalb sich die Eheleute die durch die Trennung verbundenen Schwierigkeiten selbst zuzuschreiben haben. Es kann offenbleiben, ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin überdies zuzumuten wäre, ihr in das gemeinsame Heimatland zu folgen.

4.3.2.2 Aufgrund der unzureichenden Integration der Beschwerdeführerin steht deren lange Aufenthaltsdauer dem Bewilligungswiderruf nicht entgegen. Mit der Schweiz ist sie hauptsächlich über ihre hier lebenden Angehörigen verbunden, während ihre insgesamt misslungene Integration ansonsten keine besondere Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft vermuten lässt. Den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens hat sie in ihrer türkischen Heimat verbracht, welche sie erst kurz vor ihrem 44. Lebensjahr verlassen hatte. Letztmals hielt sie sich eigenen Angaben zufolge 2016 bei ihrer Mutter in der Türkei auf, wo noch weitere Verwandte von ihr leben. Trotz ihrer langen Landesabwesenheit dürfte sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut sein. Aufgrund der Trennung von ihrer hier lebenden Familie, ihres Alters und ihrer fehlenden Berufserfahrungen dürfte ihr die Reintegration im Heimatland nicht leichtfallen. Ihre Integration ist aber auch in der Schweiz misslungen, weshalb sie auch hier über keine beruflichen Perspektiven verfügt und von der hiesigen deutschsprachigen Bevölkerung weitgehend isoliert lebt. Die von ihren Kindern (freiwillig) geleistete finanzielle Unterstützung kann auch in die Türkei überwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zuzumuten, sich in ihrem Heimatland neu zu integrieren.

4.3.2.3 Zudem erfolgte der migrationsamtliche Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung vom 18. Dezember 2015 noch innerhalb der bis Ende 2018 in Art. 63 Abs. 2 aAuG vorgesehenen 15-Jahresfrist (BGE 137 II 10 E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015, 2C_727/2014, E. 3.1). Dass der Widerruf hierbei kurz vor der altrechtlich vorgesehenen 15-Jahresfrist erfolgte, ist zwar in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen, angesichts der unzureichenden Integration jedoch nicht entscheidend. Es kann offengelassen werden, inwieweit mit der Abschaffung der 15-Jahresfrist von Art. 63 Abs. 2 aAuG (übergangsrechtlich) überhaupt noch massgeblich ist, ob der Widerruf innerhalb einer 15-Jahresfrist erfolgte.

4.3.2.4 Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2016 erfolglos verwarnt wurde, erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend. Auch die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht: Erstens ist diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit zugeschnitten. Zweitens würde eine blosse Bewilligungsänderung nichts an der (im ausländerrechtlichen Sinn) fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ändern.

Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verhältnismässig.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sie nicht mit einem Widerruf habe rechnen müssen, nachdem ihr trotz jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei.

5.2 Trotz Sozialhilfeabhängigkeit und heute noch unzureichender Integration wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2007 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte noch gestützt auf das bis Ende 2007 gültige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG). Inwieweit die Bewilligungserteilung unter damaliger Rechtslage gerechtfertigt war, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls entband auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die Beschwerdeführerin nicht davon, sich weiterhin um ihre Integration zu bemühen. Vielmehr kann gerade von hier niedergelassenen Personen der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse und die Aufnahme einer existenzsichernden Tätigkeit erwartet werden. Sollte die Beschwerdeführerin gleichwohl darauf vertraut haben, ihren Integrationspflichten hinreichend nachzukommen, wäre dieses Vertrauen spätestens mit der ihr mit Schreiben vom 28. September 2015 in Aussicht gestellten und am 29. Januar 2016 formell erfolgten Verwarnung zerstört worden.

6.  

Für die eventualiter beantragte Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes und der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein Raum.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …