{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00783_20-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219090&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24185de3ec01ac0b0266711707ac3222"}, "Num": [" VB.2018.00783"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00783"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00783"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00783"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Qualifikation von Erg\u00e4nzungsleistungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. Kognition und Novenrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (E. 1). Eine Fr\u00fchpensionierung l\u00e4sst den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausl\u00e4nder danach auf Erg\u00e4nzungsleistungen angewiesen ist und damit die \u00f6ffentliche Hand weiterhin belastet. Wird durch eine Fr\u00fchpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit abgel\u00f6st und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Erg\u00e4nzungsleistungen gedeckt, haben die bezogenen Zusatzleistungen den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausl\u00e4nderrechtlichen Widerrufsgrundes, erst recht, wenn diese f\u00fcr den Lebensunterhalt einer Drittperson aufgewendet werden (E. 2.1.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann bezogen jahrelang Sozialhilfe. Die nunmehr vom Ehemann nach einer Fr\u00fchpensionierung stattdessen bezogenen Erg\u00e4nzungsleistungen haben weiterhin den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausl\u00e4nderrechtlichen Widerrufsgrundes (E. 2.2). Die in der Schweiz nie erwerbst\u00e4tige Beschwerdef\u00fchrerin hat sich nur unzureichend integriert und sich erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolglos und unzureichend darum bem\u00fcht, ihr Arbeitspotenzial auszusch\u00f6pfen. Ihre erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit erscheint damit schuldhaft und begr\u00fcndet ein ihre privaten Interessen \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse, unabh\u00e4ngig davon, ob auch ihr Ehemann schuldhaft keinem existenzsichernden Erwerb nachging (E. 3.2 ff.). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Bewilligungswiderrufs; Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, insbesondere f\u00e4llt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Erteillung einer Aufenthaltsbewilligung ausser Betracht (E. 4). Kein Vertrauensschutz aufgrund fr\u00fcherer Erteilung einer Niederlassungsbewilligung trotz bereits bestehenderSozialhilfeabh\u00e4ngigkeit (E. 5).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:31", "Checksum": "6a64edac201d4fec82ace6c2bd5b8289"}