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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2018.00788
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung
(teilweise Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2017.00785),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit
Verfügung vom 31. Oktober 2016 die Niederlassungsbewilligung von A, eines 1994
geborenen ausländischen Staatsangehörigen.
II.
Den Rekurs von A hiergegen wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 in der Hauptsache ab
(Dispositiv-Ziff. I; vgl. auch Dispositiv-Ziff. II); sie auferlegte die
Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'680.- A (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine anbegehrte
Parteientschädigung.
III.
A. Am
27. November 2017 liess A als Geschäft VB.2017.00785 rubrizierte
Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 31. Oktober 2016 aufzuheben,
eventualiter sei das Migrationsamt einzuladen, ihn ausländerrechtlich zu
verwarnen; zudem ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-vertretung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Rechtsmittelbeantwortung. Mit Urteil vom 14. März 2018 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie – mangels Dartuns der behaupteten
Mittellosigkeit – ebenfalls das Armenrechtsgesuch ab, setzte das Total der
Gerichtskosten auf Fr. 2'060.- fest, auferlegte diese A und versagte Letzterem
eine Parteientschädigung.
B. Die
Beschwerde von A dawider hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November
2018 gut; es hob das verwaltungsgerichtliche vom 14. März gleichen Jahres auf,
verwarnte A ausländerrechtlich und wies die Sache "[z]ur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens […] an das
Verwaltungsgericht […] zurück" (2C_385/2018).
C. Das
Verwaltungsgericht eröffnete, nachdem der Bundesgerichtsentscheid am 7.
Dezember 2018 eingegangen war, das vorliegende Geschäft und zog das eigene Urteil
vom 14. März dieses Jahres sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen
bisherigen Akten bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2017.00785
als Geschäft VB.2018.00788 teilweise wiederaufzunehmen (siehe VGr, 23. August
2017, VB.2017.00477, E. 1).
Das Bundesgericht hat selber nur über die Hauptsache der
kantonalen Verfahren entschieden, welche weder einen Erlass noch etwas in
einzelrichterliche Kompetenz Fallendes beschlugen; deshalb rief das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. März 2018 kraft der §§ 38, 38a und
38b je Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.2) einer Dreierbesetzung. Jetzt geht es nur mehr um die
verwaltungsgerichtliche sowie die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung, was neu
einen Streitwert ergibt (siehe statt vieler Hans Ulrich Walder-Richli/Béatrice
Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich etc. 2009, S. 134 f. mit
Hinweisen; BGr, 17. März 2010, 9C_1022/2009, E. 3.3; dazu, dass die
gerichtsinterne Zuständigkeit im zweiten Rechtsgang nicht jener im ersten
entsprechen müsse, VGr, 30. Oktober 2009, PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2; teilweise
anders Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 10
und 12).
Die Gerichts- und die Rekurskosten belaufen sich auf Fr.
2'060.- bzw. Fr. 1'680.-; bei der Frage der Parteientschädigung für die beiden
kantonalen und des Armenrechts für das verwaltungsgerichtliche
Rechtsmittelverfahren vermag es gegenwärtig nicht um einen Betrag von mehr als
Fr. 16'260.- zu gehen. Weil also die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschritten
werden kann und es sich um keinen Fall grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist
hier nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid
berufen.
2.
Was den ersten Rechtsgang beim Verwaltungsgericht angeht,
fehlt ein Anlass, Gerichtsgebühr und Zustellkosten heute anders festzusetzen
als im aufgehobenen Erkenntnis vom 14. März 2018. Hingegen erscheint nach
dem Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2018 der Beschwerdeführer nicht mehr
als unterliegend. Vielmehr tut das nun der Beschwerdegegner, wenngleich er sich
vor Verwaltungsgericht jeglicher Äusserung enthielt (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,
§ 13 N. 52; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 3 Abs. 1, sowie 8.
September 2015, VB.2015.00461, E. 6.2 Abs. 2). Jenem sind deshalb gestützt auf
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit) § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten
zu belasten (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65), und ebenso muss
mit den Kosten im angefochtenen Entscheid verfahren werden (vgl. Plüss, § 13
N. 66; VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.3 – 17. Dezember 2015,
VB.2015.00162, E. 4.2 – 9. April 2018, VB.2018.00113, E. 3). Dadurch verliert
das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht
seinen Gegenstand.
Bei der Oberinstanz verlangte der Beschwerdeführer für das
vorherige verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtsvertretung,
räumte aber ein, dort seine Substanziierungsobliegenheit betreffend
Bedürftigkeit versäumt zu haben, und suchte das nun nachzuholen. Das
Bundesgericht erwägt bloss, "[d]ie Anträge um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
sind aufgrund des Verfahrensausgangs gegenstandslos geworden", womit es
möglicherweise nur das auch für sein Verfahren gestellte Armenrechtsgesuch ins
Auge fasst. Dem sei, wie ihm wolle: Jedenfalls rügt das Bundesgericht nirgends
die verwaltungsgerichtliche Verweigerung unentgeltlicher Rechtsvertretung
mangels Dartuns der Mittellosigkeit. Eine solche Unterlassung kann nicht über
ein Rechtsmittel wettgemacht werden. Deshalb muss es insofern bei der
Abweisung des Armenrechtsgesuchs bleiben.
Immerhin ist der nicht länger als Sieger geltende
Beschwerdegegner in Anwendung des § 17 Abs. 2 lit. a VRG auch zur Zahlung
einer Parteientschädigung für die zwei kantonalen Rechtsmittelverfahren zu
verpflichten. Weil der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers diesen vor
Verwaltungsgericht und Vorinstanz vertrat, in Würdigung seiner Rechtsschriften sowie
im Licht anderer vergleichbarer Fälle und der Verwaltungsgerichtspraxis
erweisen sich insgesamt Fr. 2'500.- einschliesslich Mehrwertsteuer als
angemessen (siehe VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3 – 7. April 2016,
VB.2015.00199, E. 4 – 31. Mai 2017, VB.2017.00146, E. 3 sowie Dispositiv-Ziff.
4 – 5. September 2018, VB.2018.00011, E. 4 und Dispositiv-Ziff. 4).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Erkenntnisdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Hinsichtlich dieses nur
Nebenfolgen beschlagenden Urteils gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie
im ersten Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar,
2018, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 13 N. 94, § 16 N. 73 und 122,
§ 17 N. 91; VGr, 3. November 2016, VB.2016.00344, E. 4 Abs. 2). Der
Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2018 hat die Zulässigkeit der
ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht bereits bejaht.
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren VB.2017.00785 wird als Geschäft VB.2018.00788 teilweise
wiederaufgenommen.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 18. Oktober 2017
werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtkosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.
6. Der
Beschwerdegegner wird – teilweise in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. IV im
Rekursentscheid – verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …