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VB.2018.00789
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1990, heiratete am 12. Dezember 2013 in seinem Heimatland Pakistan die ursprünglich aus Thailand stammende Schweizerin C (auch: D), geboren 1967. Diese war in erster Ehe mit einem Schweizer verheiratet. Danach schloss sie 1994 die Ehe mit dem Pakistani E (geboren 1959), welche zu einem unbekannten Zeitpunkt geschieden wurde. Zwischen 2007 und 2013 war sie sodann mit dem pakistanischen Staatsbürger F, geboren 1980, verheiratet. Aus früheren Beziehungen mit thailändischen Staatsangehörigen hat C drei Kinder; das jüngste Kind, G (geboren 2006), lebt bei seiner Mutter in der Schweiz. B. Am 12. März 2015 reiste A über Italien – ohne im Besitz eines Visums zu sein – zu seiner Ehefrau in die Schweiz. Als Familienangehöriger einer Schweizerin erteilte ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund unklarer Wohnverhältnisse wurde die Ehe A/C einer Überprüfung wegen Scheinehe unterzogen. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde am 13. Januar 2017 eine polizeiliche Wohnortskontrolle durchgeführt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. April 2017 nicht mehr verlängert und ihm eine Ausreisefrist bis 6. Juli 2017 angesetzt. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2018 ab. Dabei setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. Februar 2019. III. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2018 beantragte A, es seien die vorinstanzlichen Entscheide unter Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 beauftragte das Verwaltungsgericht die Kantonspolizei Zürich erneut, eine polizeiliche Wohnungskontrolle durchzuführen. Am 18. März 2019 erstattete die Kantonspolizei Zürich einen entsprechenden Polizeibericht. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals: Ausländergesetz [AuG]) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). 2.2 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGr, 30. August 2018, 2C_377/2018, E. 3.1 auch zum Folgenden). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 2.5). 2.3 Grundsätzlich obliegt es der Migrationsbehörde, die Ausländerrechtsehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amts wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGr, 17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3). 2.4 Die Vorinstanz erblickte im vorliegenden Fall mehrere gewichtige Indizien, welche den Verdacht erhärteten, dass die Eheleute A/C die Ehe lediglich zum Schein eingingen: So spreche insbesondere der Altersunterschied von 23 Jahren dafür sowie die Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche ihm ohne Heirat einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz verunmöglicht hätte, ebenso die Tatsache, dass die verschuldete und sozialhilfeabhängige Ehefrau der Zielgruppe von Schweizern angehöre, welche typischerweise für die Eingehung von Scheinehen ausgesucht würden. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigert und so seine Mitwirkungspflicht missachtet. Die Ehefrau wiederum habe anlässlich der Befragung widersprüchliche Aussagen gemacht und insbesondere zu ihren früheren Ehen lückenhafte und ausweichende Angaben gemacht. Nachdem die Ehefrau bereits mit zwei pakistanischen Männern verheiratet gewesen sei, welchen sie den Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht habe, und die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur sechs Monate nach der Scheidung vom zweiten pakistanischen Ehemann geschlossen habe, sei nachvollziehbar, dass die Hochzeit in Pakistan erfolgt sei: Im Fall einer Heirat in der Schweiz wäre die Ehefrau mit diversen Fragen seitens der Behörden konfrontiert worden, ebenso im Fall eines nach der Hochzeit ordentlich beantragten Familiennachzugs. Stattdessen hätten die Eheleute A/C die Behörden – ohne je einen Familiennachzug zu beantragen – vor vollendete Tatsachen gestellt. Ferner würden sich die im Rekursverfahren eingereichten Hochzeitsbilder als Beleg für eine tatsächliche Liebesehe als untauglich erweisen, zumal entsprechende Feierlichkeiten im Kulturkreis des Beschwerdeführers auch bei arrangierten Ehen üblich seien. Auch fehlten Kommunikationsnachweise für die vor der Einreise des Beschwerdeführers geführte Fernbeziehung. Für die Zeit nach der Übersiedlung des Beschwerdeführers in die Schweiz seien er und seine Ehefrau weitgehend an gemeinsamen Adressen im Untermietverhältnis über Freunde oder Bekannte des Beschwerdeführers gemeldet gewesen, woraus sich noch kein Hinweis auf eine gelebte Ehegemeinschaft ergebe. Erst aufgrund der Meldung der jeweiligen Einwohnerdienste sei bekannt geworden, dass die Ehefrau am 16. Januar 2016 ihren Wohnsitz von H nach I verlegt habe und hernach per 3. Januar 2018 von J nach I. Im Dezember 2016 und Januar 2017 sei sie zudem in Thailand gewesen. Diese Verhaltensweise erwecke den Eindruck, die separate Lebensführung der beiden Ehepartner möglichst lange vor den Behörden geheim halten zu wollen. Was die Wohnungskontrolle vom 13. Januar 2017 anbelange, hätten die früheren Erfahrungen aus den vorangegangenen zwei Ehen mit pakistanischen Ehegatten und den diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen wegen Scheineheverdachts den Eheleuten A/C ermöglicht, sich entsprechend vorzubereiten und ihr Verhalten anzupassen. 3. 3.1 Zu Recht würdigte die Vorinstanz den erheblichen Altersunterschied – die Ehefrau war bei der Heirat doppelt so alt wie der Ehemann – im Sinn der etablierten Rechtsprechung als Scheineheindiz; ebenso steht fest, dass der pakistanische Beschwerdeführer einzig durch die Heirat mit einer Schweizerin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz erlangen konnte und die Ehefrau – im Zeitpunkt der Heirat – als sozialhilfeabhängige und verschuldete Schweizerin der Zielgruppe angehörte, welche üblicherweise für Scheinehen ausgesucht wird. Auch spricht die zeitliche Nähe der Auflösung der Ehe mit dem zweiten pakistanischen Ehegatten (F) und Eingehung der Ehe mit dem dritten pakistanischen Ehegatten (A) lediglich sechs Monate später für eine Scheinehe. Hingegen wendet sich der Beschwerdeführer zutreffend gegen die Mutmassungen der Vorinstanz, wonach es sich bei den vorgängigen Ehen von C um Scheinehen gehandelt haben könnte, was wiederum entsprechende Rückschlüsse auf die vorliegende Ehe zuliesse. Hier verfällt die Vorinstanz in eine willkürliche Beweiswürdigung, indem sie die Melde- und Wohnverhältnisse der Ehefrau während der Ehe mit dem zweiten pakistanischen Staatsangehörigen heranzieht und Parallelen zur hier einzig zu beurteilenden Ehe mit dem Beschwerdeführer aufstellt (vgl. hierzu VGr, 15. November 2017, VB.2017.00366, E. 2.5 ff.). Einer einseitig negativen Betrachtung wurden sodann die Hochzeitsfotos unterzogen, welche die Vorinstanz als weiteres Scheineheindiz wertete. Aus den eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass die Hochzeit im familiären Rahmen in Pakistan stattgefunden hat; die Eheleute trugen traditionelle Hochzeitskleidung und tauschten Ringe aus. Solche Feierlichkeiten deuten jedoch regelmässig auf eine echte Ehe hin (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00749, E. 3.1 und BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 3.2.3 e contrario). 3.2 Nicht gewürdigt wurden sodann die Ergebnisse der am 13. Januar 2017 durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle am K-Platz 01 in J: Anlässlich derselben wurden etliche Kleidungsstücke beider Eheleute vorgefunden; auch im Badezimmer hätten sich im Wäschekorb Kleider von beiden Eheleuten befunden. Ferner wurden Kosmetik- und Pflegeprodukte sowie auf beide Ehegatten lautende Dokumente und Rechnungen festgestellt. Mit diesem Ergebnis der Wohnungskontrolle, welche auf eine echte Ehe schliessen lässt, setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Allerdings fällt mit Blick auf die Wohn- und Meldeverhältnisse der Eheleute auf, dass diese nach kurzer Zeit des Zusammenlebens bereits am 16. Januar 2016 wieder getrennt lebten und – nach der Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 29. Februar 2016 – die Wohnsitze per 20. April 2016 wieder zusammenführten, Anfang Januar 2018 wieder trennten und Anfang April 2018 erneut zusammenführten. Dabei schlossen die Eheleute primär befristete Untermietverträge mit Freunden und Familienmitgliedern ab (Untermiete der Eheleute an der L-Strasse 03 in H, befristet vom 11. März bis 30. August 2015; Untermiete der Ehefrau vom 16. Januar 2016 bis 19. April 2016 an der M-Strasse 02 in J; Untermiete der Eheleute am K-Platz 01 in J, befristet vom 20. April bis 30. September 2016; erneute Untermiete der Ehefrau vom 3. Januar 2018 bis 31. März 2018 an der M-Strasse 02 in I). Zur Begründung der zwischenzeitlich getrennten Wohnsitze gaben die Eheleute an, sich an Weihnachten 2015 heftig gestritten zu haben, was zu einer ersten Trennung im Januar 2016 geführt habe. Zudem habe die Ehefrau in I gearbeitet, und ihr Sohn sei dort im Kinderheim gewesen. Nach der Ankündigung des Migrationsamts, man werde die Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns nicht verlängern, wenn getrennte Wohnsitze bestünden, was wie ein Damoklesschwert über den Eheleuten hing, habe man sich entschieden, wieder in J zur Untermiete zusammenzuziehen. Die Eheleute geben damit selbst an, damals primär aus ausländerrechtlichen Gründen die Wohnsitze wieder zusammengeführt zu haben. Gleichwohl bestehen sie in ihrem undatierten Schreiben an das Verwaltungsgericht darauf, damals wie heute die Ehe tatsächlich zu leben. Um dies zu verifizieren, ordnete das Verwaltungsgericht an der von den Eheleuten angegebenen Wohnadresse mit Schreiben vom 15. Februar 2019 eine unangekündigte, polizeiliche Wohnungskontrolle an. Die Kantonspolizei Zürich nahm daraufhin am 13. März 2019 einen Augenschein an der N-Strasse 04 in I vor. Anlässlich der Kontrolle konnte in der Wohnung um 7.10 Uhr die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden. Diese gab an, ihr Sohn sei bereits zur Schule gegangen; ihr Ehemann sei frühmorgens aus dem Haus, da er bei der Firma X als Servicemitarbeiter den Frühdienst bestreite. Eine telefonische Abklärung der Polizei bei der Personalverantwortlichen ergab, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag tatsächlich die Frühschicht absolvierte, welche um 5.00 Uhr morgens begann. Zudem präsentierten sich die Wohnverhältnisse so, dass angenommen werden darf, der Beschwerdeführer lebe ebenfalls in diesem Haushalt: Im Schlafzimmer des Beschwerdeführers befanden sich im Kleiderschrank Herrenkleider, Schuhe, Schmuck usw., welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten; ferner fanden sich diverse Effekten des Beschwerdeführers sowie Papiere und ihm gehörende Briefe. Wohl nächtigen die Eheleute laut Angaben der Ehefrau, welche mit ihrem Sohn in einem separaten Zimmer schläft, nicht im selben Zimmer. Als plausiblen Grund für die getrennten Zimmer gab die Ehefrau den Schichtdienst des Beschwerdeführers an, welcher morgens oft sehr früh (3.00 Uhr) aufstehen müsse. Aus dem Polizeibericht vom 18. März 2019 lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer – wie von den Eheleuten angegeben – mit C einen gemeinsamen Haushalt führt. Zusammengefasst liegen zwar aufgrund der heutigen Aktenlage verschiedene Indizien für eine Scheinehe vor, indessen lässt das Gesamtbild – insbesondere gestützt auf das Ergebnis der aktuellen Wohnungskontrolle – diesen Schluss nicht zu. Ergeben sich jedoch in Zukunft neue Indizien für eine Scheinehe, schliesst dies eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers durch das Migrationsamt nicht aus. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdever-fahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat dieser dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene Parteientschä-digung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist. 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. November 2018 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 7. April 2017 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |