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Geschäftsnummer: VB.2018.00790  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung der Niederlassungsbewilligung


[Der BF beantragt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen erfolgreicher Integration.] Der BF wurde wegen eines Ende August 2009 mit drei Mittätern begangenen und von ihm initiierten Angriffs mit 15 Monaten bedingter Freiheitsstrafe bestraft. Auch wenn die Tat mehr als neun Jahre zurückliegt, ist dieses Strafurteil bei der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliege und ihm vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, zu berücksichtigen. Die Schwere der Tat spricht auch heute noch gegen eine erfolgreiche Integration (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERFOLGREICHE INTEGRATION
ERTEILUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
STRAFREGISTEREINTRAG
Rechtsnormen:
Art. 126 Abs. I AIG
Art. 34 Abs. IV AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00790

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein am … 1987 geborener Staatsangehöriger des Irak, reiste im Jahr 2008 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl; im April 2010 verliess er die Schweiz wieder. Am 10. Oktober 2010 heiratete er im Land C die 1977 geborene Schweizerin D. Nachdem er am 12. März 2011 in die Schweiz eingereist war, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestrafte A mit Urteil vom 9. Juni 2011 wegen Angriffs mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Daraufhin verwarnte ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. September 2012.

Am 2. Dezember 2015 ersuchte A das Migrationsamt um Erteilung der Niederlassungsbewilligung; dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 ab. Das Bezirksgericht Dietikon schied die Ehe zwischen D und A mit Urteil vom 30. Mai 2016. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 widerrief das Migrationsamt A Aufenthaltsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte ihm in Aussicht, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Hiergegen liess A am 20. Januar 2017 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren. Am 2. Februar 2017 heiratete er die 1989 geborene Schweizerin E. Aufgrund dieser Heirat erteilte ihm das Migrationsamt erneut eine Aufenthaltsbewilligung und wies gleichzeitig ein erneutes Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.

Am 29. März 2018 ersuchte A das Migrationsamt erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2018 ab.

III.  

A liess am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. die Zustimmung hierzu beim SEM zu beantragen", eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Dezember 2018 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A, Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.  

Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche, von der Bundesversammlung am 16. Dezember 2005 beschlossene Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar. Soweit im Folgenden altrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, wird die alte Gesetzesabkürzung AuG verwendet; handelt es sich um unverändert gebliebene Bestimmungen, werden diese mit der Gesetzesabkürzung AIG zitiert.

Ebenfalls per 1. Januar 2019 wurden zahlreiche Bestimmungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geändert. Auch diesbezüglich gilt, dass auf Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderungen eingereicht wurden, das bisherige Recht anzuwenden ist.

3.  

3.1 Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Er macht zu Recht nicht (mehr) geltend, einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG zu haben. Weil er sich weniger als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält, fällt sodann auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AuG ausser Betracht. Schliesslich macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass wichtige Gründe für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG bestünden.

3.2 Nach Art. 34 Abs. 4 AuG kann die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, nach ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden. Eine erfolgreiche Integration liegt nach aArt. 62 Abs. 1 VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a), in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht (lit. b) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet (lit. c).

Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Praxisgemäss werden in diesem Kontext deshalb höhere Anforderungen an eine erfolgreiche Integration gestellt als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Anstrengungen bzw. eine besonders erfolgreiche Integration, wozu auch ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund gehört. Zur Prüfung von Letzterem ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur auf den Strafauszug für Privatpersonen abzustellen, sondern sind darüber hinaus jedenfalls auch Straftaten zu berücksichtigen, die nur noch für Behörden im Strafregister ersichtlich sind (zum Ganzen VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1 mit Hinweisen).

Der Entscheid über die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbehörden liegt im – pflichtgemäss auszuübenden – Ermessen des Beschwerdegegners, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf allfällige Rechtsverletzungen prüfen kann (vgl. vorn 1).

3.3 Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführer das Erfordernis eines ununterbrochenen Aufenthalts mit Aufenthaltsbewilligung erfülle, weil sein strafrechtlicher Leumund nicht einwandfrei sei und seine übrigen Integrationsbemühungen die frühere Straffälligkeit nicht aufwiegen könnten.

Es kann auch hier offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AuG erfüllt. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestrafte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juni 2011 wegen eines Ende August 2009 mit drei Mittätern begangenen und von ihm initiierten Angriffs mit 15 Monaten bedingter Freiheitsstrafe. Dieses Urteil ist zwar heute im Privatauszug nach Art. 371 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) nicht mehr ersichtlich, wird jedoch im Strafregister erst im Jahr 2021 gelöscht (vgl. Art. 369 Abs. 3 und 6 lit. a StGB) und darf dem Beschwerdeführer nach dem vorgängig Ausgeführten entgegengehalten werden (vgl. auch Art. 369 Abs. 7 Satz 2 e contrario StGB). Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer arbeitete im fraglichen Zeitpunkt illegal als Sicherheitsangestellter einer Bar. Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm er an einer tätlichen Auseinandersetzung teil, in welcher er auf die ihm zuvor unbekannten Geschädigten zuging, einen davon ohne Vorwarnung "in rabiater Weise" von hinten packte, über einen Tisch zog, auf dem sich noch Gläser und Flaschen befanden, und ihn auf dem Boden schleifend zum Auszug zerrte; seine Mittäter verbrachten gleichzeitig den zweiten Geschädigten zum Lift. In der Folge schlug ein Mittäter dem weiterhin vom Beschwerdeführer festgehaltenen Geschädigten mit der Faust ins Gesicht. Während der Liftfahrt verprügelten die vier Täter die beiden festgehaltenen Geschädigten, wobei sie ihnen mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie Fusstritte in den Oberkörper verpassten; dabei verlor einer der Geschädigten das Bewusstsein. Anschliessend zerrten die Täter die beiden Geschädigten aus dem Lift über einen Seitenausgang auf die Strasse und liessen sie dort liegen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieses Strafurteil bei der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliege, zu berücksichtigen. Es trifft zwar zu, dass die Tat mehr als neun und das Strafurteil mehr als sieben Jahre zurückliegen. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, diese Straftat sei hier nicht mehr relevant. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung betreffend Widerruf des Aufenthaltsrechts verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass es hier gerade nicht um seine Wegweisung, sondern um die Frage geht, ob ihm vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Angesichts der dafür erforderlichen besonders erfolgreichen Integration darf das Strafurteil dem Beschwerdeführer auch heute noch entgegengehalten werden. Zwar verliert eine frühere Straffälligkeit mit zunehmender Dauer an Gewicht und vermöchte ein geringfügiges Delikt für sich allein einer erfolgreichen Integration nach längerer Dauer nicht mehr entgegenzustehen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in schwerwiegender Weise straffällig; nach heutigem Recht hätte die begangene Tat einen obligatorischen Landesverweis zur Folge, von der nur bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen werden könnte (Art. 66a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB). Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt sodann eine erschreckende Geringschätzung für die körperliche Integrität seiner Mitmenschen erkennen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Tat in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beging, die er nunmehr gerade als Argument für eine erfolgreiche Integration anführt. Damit spricht die Straftat auch heute noch gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers.

Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch eine im Jahr 2016 begangene Geschwindigkeitsübertretung um 12 km/h auf der Autobahn entgegenhält, lässt sich dem indes nicht folgen. Es handelt sich dabei um eine in den Ordnungsbussenrahmen fallende Übertretung und damit um ein offenkundiges Bagatelldelikt. Da die Vorinstanz dieser Übertretung nur untergeordnete Bedeutung beimass, lässt dies die Ermessensausübung indes nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen.

Die Kammer verkennt schliesslich nicht, dass der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht erfolgreich integriert ist, stets einer Berufstätigkeit nachging und von seiner Arbeitgeberin geschätzt wird sowie weder Schulden hat noch Sozialhilfe bezog, was grundsätzlich für eine erfolgreiche Integration spricht. Das vermag indes seine frühere Straffälligkeit nicht derart aufzuwiegen, dass die Ermessensausübung der Vorinstanz rechtsverletzend wäre.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …