{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00792_2019-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219321&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b5352c6802ea572fce44d5f4592a44a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00792"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2018.00792"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2018.00792"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2018.00792"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Legitimation. Fehlerhafte Publikation. Frist zur Rekurserhebung. Es ist strittig, ob der Beschwerdef\u00fchrer innert angemessener Frist den baurechtlichen Entscheid nach \u00a7 315 Abs. 1 PBG verlangt und nach \u00a7 338b Abs. 1 lit. a PBG dagegen Rekurs erhoben hat, oder ob seine Anfechtungsbefugnis verwirkt ist (E. 3.1). \u00dcbersicht \u00fcber die Rechtsprechung von Bundes- und Verwaltungsgericht zum  Beginn des Fristenlaufs sowie zur Verwirkung der Anfechtungsbefugnis f\u00fcr Drittbetroffene (E. 3.3). Hatte der Beschwerdef\u00fchrer als Drittbetroffener keine Kenntnis vom Er\u00f6ffnungsmangel \u2013 und musste bei der im konkreten Fall zu erwartenden Sorgfalt davon auch keine Kenntnis haben \u2013 so ist dies zu ber\u00fccksichtigen. Bis zu seinem Wissen bzw. Wissenm\u00fcssen vom Er\u00f6ffnungsmangel \u2013 solange er davon ausgehen darf, dass keine Anfechtungsm\u00f6glichkeit mehr besteht \u2013 kann von ihm nicht verlangt werden, das Dispositiv und die Begr\u00fcndung des Entscheids in Erfahrung zu bringen. Es kann dem Beschwerdef\u00fchrer dann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Vorwurf gemacht werden, dass er dem Gemeinwesen scheinbar zwecklose Bem\u00fchungen erspart (E. 3.4). Erst mit dem Wissen \u00fcber die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung war der Beschwerdef\u00fchrer im Besitz aller f\u00fcr die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente. Ab diesem Zeitpunkt wurde die gesetzliche 20-t\u00e4gige Frist nach \u00a7 315 Abs. 1 PBG eingehalten (E. 3.8).  Dem Grundsatz der Rechtssicherheit kommt vorliegend nicht ein derart hohes Gewicht zu, dass der Irrtum des Beschwerdef\u00fchrers unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcsste (E. 3.9). Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:14:59", "Checksum": "2ce9b659e121fd75d25dc28956e0c61f"}