{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00796_2019-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219175&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "538b8f750a32f9f737e2278311057cbe"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00796"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00796"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00796"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00796"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ehetrennung. Auf die Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen bzw. einzutreten, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 1.2). Der mit einer hier aufenthaltsberechtigten EU-B\u00fcrgerin verheiratete Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgt grunds\u00e4tzlich \u00fcber einen abgeleiteten freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (E. 2).  Jedoch erscheint die Berufung hierauf rechtsmissbr\u00e4uchlich, nachdem die Ehefrau ihre Scheidungsabsichten klar ge\u00e4ussert und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen ist (E. 3). Da das eheliche Zusammenleben keine drei Jahre gedauert hat, entf\u00e4llt unabh\u00e4ngig vom Integrationserfolg des Beschwerdef\u00fchrers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 4). Auch ein nachehelicher oder allgemeiner H\u00e4rtefall ist nicht ersichtlich, nachdem die Integration des Beschwerdef\u00fchrers nicht \u00fcber \u00fcbliche Erwartungen hinausgeht und durch seinen strafrechtlichen Leumund getr\u00fcbt wird (E. 5). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 7). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Best\u00e4tigung der bereits mit Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:11:27", "Checksum": "d30c71598568a6f812d667c721b775bf"}