{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00797_2019-06-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219358&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be5d6b9f0470cde7c3b07e6167eb81c9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00797"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.06.2019  VB.2018.00797"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.06.2019  VB.2018.00797"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.06.2019  VB.2018.00797"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und l\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung | Umbau eines bestehenden Wohnhauses. Umbesetzung des Spruchk\u00f6rpers der Vorinstanz (E. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchk\u00f6rpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gr\u00fcnde ge\u00e4ndert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gr\u00fcnden rechtfertigen l\u00e4sst, verletzt die Garantie des verfassungsm\u00e4ssigen Richters. (E. 3.2). Ein sachlicher Grund lag zweifellos vor (E. 3.3).  Zul\u00e4ssigkeit der Verweigerung eines zweiten Augenscheins durch die Vorinstanz (E. 4). Unterzeichnung der Bauunterlagen (E. 5). Auf R\u00fcgen, die zum vornherein nicht zum angestrebten Nutzen f\u00fchren k\u00f6nnen, ist nicht einzutreten. Bei \u00a7 6 BVV handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Sie zielt wie \u00a7 310 Abs. 3 PBG und \u00a7 5 lit. m BVV darauf ab, den Baubeh\u00f6rden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen. Ein allf\u00e4lliger Mangel h\u00e4tte sich nachtr\u00e4glich korrigieren lassen (E. 5.3).  Unterlassung einer neuen Publikation und Aussteckung des Bauprojekts nach Austausch von Projektpl\u00e4nen (E. 6). Fehler des Baubewilligungsverfahrens k\u00f6nnen vom Nachbarn dann ger\u00fcgt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken (E. 6.3). Frage der Wesentlichkeit der baulichen \u00c4nderungen an den Stockwerken 1\u20134 mit Blick auf Art. 22 USG und Art. 31 LSV (E. 9). Eine \u00c4nderung, die auch nur einen Teil eines Geb\u00e4udes betreffen kann, ist insbesondere dann wesentlich, wenn mit ihr neue l\u00e4rmempfindliche R\u00e4ume geschaffen werden, bestehende l\u00e4rmempfindliche R\u00e4ume einer Nutzung mit h\u00f6herer L\u00e4rmempfindlichkeit zugef\u00fchrt werden oder die Fl\u00e4che bestehender l\u00e4rmempfindlicher R\u00e4ume erheblich vergr\u00f6ssert wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 9.3). Sicherheit der Baustellenzufahrt (E. 10). In der Regel gen\u00fcgt es, dass die Baubeh\u00f6rde die Einhaltung von \u00a7 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausf\u00fchrung (\u00a7 327 PBG) \u00fcberwacht. Anders ist dieSituation zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabepl\u00e4nen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundst\u00fccks zu gef\u00e4hrden drohen (E. 10.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:26", "Checksum": "2413cd029e2b750e6cb299846ce720fc"}