|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00799  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.05.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung)


Sozialhilfe: Gewährung URB im Rekursverfahren.

Der Verein, für welchen die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 tätig ist, ist nicht zur Anfechtung des Entscheids legitimiert, mit welchem die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert wurde (E. 1.3). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wie des relativ schweren Eingriffs in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1, dessen gesundheitliche Situation, kombiniert mit den sich widersprechenden ärztlichen Berichten und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung wäre es im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geboten gewesen, von der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung auszugehen und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu gewähren (E. 4).

Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1, Gewährung UP/URB.
Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2.

 
Stichworte:
ANTRAG
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDELEGITIMATION
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
STREITGEGENSTAND
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00799

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    Fachstelle B,

 

beide vertreten durch MLaw C, Fachstelle B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt D, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1963, wird seit 1. März 2017 von der Stadt D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 31. Januar 2018 verfügte der Sozialvorstand der Stadt D die Kürzung des monatlichen Grundbedarfs um 15 % während 12 Monaten. A wurde zudem verpflichtet, einen Einsatz bei der E AG zu leisten. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 

B. Dagegen erhob A – vertreten durch MLaw C – am 7. März 2018 Einsprache an die Sozialbehörde der Stadt D. Darin verlangte er im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die umgehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von MLaw C.

C. Mit Beschluss vom 3. April 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt D die Einsprache vollumfänglich ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

A. A erhob – wiederum vertreten durch MLaw C – am 6. Juni 2018 Rekurs an den Bezirksrat D gegen den Beschluss der Sozialbehörde. Im Rekurs verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sodann sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen.

B. Der Bezirksrat D erteilte mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2018 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung und hob die entsprechende Dispositiv-Ziffer des Einsprachebeschlusses auf.

C. Nach Durchführung des Schriftenwechsels hiess der Bezirksrat den Rekurs mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 teilweise gut. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er sich nicht als gegenstandslos erwiesen habe. Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

III.  

A. Gegen den Beschluss des Bezirksrates erhoben A sowie die Fachstelle B – beide vertreten durch MLaw C – am 7. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für A.

B. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde MLaw C aufgefordert, eine Vollmacht in Bezug auf das Vertretungsverhältnis zur Fachstelle B einzureichen; dieser Aufforderung kam sie am 18. Dezember 2018 nach.

C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 verzichtete der Bezirksrat D auf eine Vernehmlassung. Die Stadt D beantragte am 19. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Dazu nahmen A und die Fachstelle B am 27. Februar 2019 erneut Stellung. Danach liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag ergeben sich die Rechtsbegehren, welche wiederum den Streitgegenstand bestimmen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 4). Die Begründung der Beschwerde kann allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Begehren herangezogen werden, sofern kein ausformulierter Antrag vorliegt, aus welchem klar und eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 47; Griffel, § 23 N. 12).

Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde explizit nur die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses der Vorinstanz, wonach das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (für das Rekursverfahren) abgewiesen wurde, und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorverfahren. Zudem beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung im Verfahren vor Verwaltungsgericht. Weder ist die Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Vorinstanz, womit der Rekurs auch bezüglich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren abgewiesen wurde, angefochten, noch findet die unentgeltliche Rechtsvertretung des Einspracheverfahrens Erwähnung in den Anträgen der Beschwerdeführenden. Dahingegen gehen sie in der Beschwerdebegründung auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ein. Die Begründung sowie die Anträge widersprechen sich insofern. Die juristisch vertretenen Beschwerdeführenden sind auf ihren deutlich ausformulierten Anträgen zu behaften; in der Regel rechtfertigt es sich nur beim juristischen Laien, die Begründung zur Bestimmung des Streitgegenstandes hinzuzuziehen. In der Folge ist davon auszugehen, dass der Streitgegenstand nur die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren umfasst. Die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren wird von den klar ausformulierten Anträgen der Beschwerdeführenden nicht erfasst.

1.3 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen sind der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Die zur Erfüllung der Beschwerdelegitimation zudem vorausgesetzte formelle Beschwer, deren Erforderlichkeit sich nicht ausdrücklich aus § 21 VRG ergibt, ist dann gegeben, wenn die rechtsuchende Person im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Bertschi, § 21 N. 10 und N. 29).

1.3.1 Anders, als wenn die Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochenen Entschädigung angefochten wird, ist nur diejenige Person, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, berechtigt, den abweisenden Entscheid anzufechten. Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht, kann der Anwalt, der im Namen der von ihm vertretenen Person erfolglos ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, dagegen nicht in eigenem Namen vorgehen (Urteil 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer 1 als Gesuchsteller ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3.2 Vorliegend erhebt neben dem Beschwerdeführer 1 allerdings nicht die ihn vertretende Juristin in eigenem Namen Beschwerde, sondern der Verein, für welchen sie tätig ist. Inwiefern es sich in einem Fall, in welchem eine gemeinnützige Organisation, deren Juristin den betreffenden Beschwerdeführer vertrat, Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erhebt, rechtfertigt, von oben genannter Rechtsprechung abzuweichen, wird von der Beschwerdeführerin 2 weder dargelegt noch ist dies offensichtlich. Auch der Verweis auf die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) begründet keine Legitimation, zumal die unentgeltliche Rechtsvertretung als staatliche Aufgabe dem Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ohnehin entzogen wäre (BGr, 17. August 2012, 8C_246/2012, E. 2.2.3; BGE 113 IA 69 E. 6). Soweit die Beschwerdeführerin 2 mit den Ausführungen zu den Vereinsstatuten ein egoistisches Verbandsbeschwerderecht begründen möchte, sind einerseits die Voraussetzungen nicht ausreichend dargetan und erscheint andererseits jedenfalls fraglich, inwiefern eine Grosszahl ihrer Mitglieder zur Beschwerde legitimiert wären.

Auf die von der Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2.  

2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

2.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

2.3 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGr, 6. Juli 2005, 2P.141/2005, E. 2.2). Deshalb geht die Rechtsprechung im Bereich des Sozialhilferechts nur mit Zurückhaltung von einer solchen Notwendigkeit aus, da es in solchen Verfahren regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person, wie etwa ihrer Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihrem Gesundheitszustand und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kann auch hier die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen sein. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 83; VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit Hinweisen; BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2018 fest, dass das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten aufgewiesen habe, welche den Beizug einer Rechtsbeiständin gerechtfertigt hätten (angefochtener Entscheid, E. 5.4 und E. 7).

3.2 Der Beschwerdeführer 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass er einerseits durch die Kürzung des Grundbedarfs in schwerwiegender Weise betroffen sei und sich andererseits tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten gestellt hätten. Insbesondere sei es unter anderem darum gegangen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtmässig erfolgt sei, für dessen Begründung die Beschwerdegegnerin eine Sonderregelung aus dem Sozialhilfebehördenhandbuch habe herbeiziehen müssen, und um die rechtlichen Voraussetzungen der Kürzung. Daraus sei ersichtlich, dass es die Möglichkeiten des psychisch angeschlagenen Beschwerdeführers 1 überstiegen hätte, auf solche Fragen einzugehen und dazu eine 14-seitige Einsprache- bzw. eine 11-seitige Rekursschrift zu verfassen. Zudem werde die Beschwerdegegnerin durch ihren internen Rechtsdienst, insbesondere durch Rechtsanwältin G, juristisch vertreten, weshalb sich die unentgeltliche Rechtsvertretung nur schon aufgrund der Waffengleichheit als notwendig erweise.

4.  

4.1 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 1 ist ausgewiesen, und der Rekurs erschien nicht geradezu aussichtslos. Es bleibt zu prüfen, ob eine Rechtsvertretung notwendig war, um die Interessen des Beschwerdeführers 1 im Rekursverfahren zu wahren.

4.2 Der Beschwerdeführer 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass im Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Rechtsanwälte tätig seien, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung nur schon aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit notwendig sei.

Das Bundesgericht versteht in seiner neueren Rechtsprechung den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor allem als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Zieht eine Sozialbehörde einen Anwalt bei, deutet dies für sich alleine noch nicht auf eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens hin (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8). Dies muss umso mehr gelten, wenn die Behörde nicht einen externen Anwalt beizieht, sondern intern über juristisch geschultes Personal verfügt, da die Behörden gegenüber den Privaten meist über mehr Fachwissen verfügen. Aus dem Einwand, die Beschwerdegegnerin verfüge über juristisch geschultes Personal, ergibt sich jedenfalls keine Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsvertretung.

4.3 Im Rekursverfahren ging es einerseits um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um die Kürzung des Grundbedarfs von 15 % während 12 Monaten sowie um die (neue) Weisung, bei der E AG einen Einsatz zu leisten. Grundsätzlich erlauben es diese Tatbestände nicht, von einem besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1 zu sprechen. Zwar mag eine Kürzung des Grundbedarfs über monatlich Fr. 147.90 für den Beschwerdeführer 1 von einer gewissen (relativen) Schwere sein, begründet für sich alleine aber keinen besonders starken Eingriff (vgl. BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.1). Daher müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre.

4.4 Das Rekursverfahren bot an sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Zwar erscheint das Abfassen eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für einen rechtsunkundigen Laien nicht als einfach, stellt allerdings noch keine besonders rechtliche Schwierigkeit dar, welche für sich alleine betrachtet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigte (vgl. BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.3). Auch die weiteren sich stellenden Fragen boten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten; insbesondere reichte es vorliegend aus, zur Zumutbarkeit der Kürzung bzw. Auflage Arztzeugnisse einzureichen, welche sich grösstenteils bereits bei den Akten der Beschwerdegegnerin befanden, und die persönlichen Verhältnisse zu schildern (bspw. warum der Beschwerdeführer die Termine bei der Basisbeschäftigung abbrechen musste). Darüber hinausgehende Schwierigkeiten bot lediglich der Umstand, dass sich die ärztlichen Berichte bezüglich der gestellten Diagnosen widersprachen (siehe sogleich, E. 4.5).

4.5 Als besondere (tatsächliche) Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen könnten, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Der Beschwerdeführer 1 führt aus, er leide unter einer Depression mit psychotischer Symptomatik, einem chronischem Angst- und Schmerzsyndrom, chronischen Schlafstörungen, und er habe eine abhängige Persönlichkeit. Diese Beschwerden werden von seinem behandelnden Arzt bestätigt, aber vom Vertrauensarzt und in rheumatologischer Hinsicht auch von der Vertrauensärztin infrage gestellt. Die Vertrauensärztin kommt in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2017 zum Schluss, dass eine psychische Störung von leichtem Ausmass sowie eine somatoforme Schmerzstörung zwar durchaus möglich seien, aufgrund der inkonsistenten Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers aber keiner Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung standhalten würden. Insgesamt liege keine offensichtlich objektivierbare Leistungseinschränkung vor, welche eine sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit begründe. Für sich alleine betrachtet stellen solche leichten psychischen Störungen, aber auch ein ausgeprägteres Beschwerdebild, wie es der behandelnde Arzt präsentiert, keine Gründe dar, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, eine Rechtschrift zu verfassen. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 über genügende Deutschkenntnisse verfügt und sich auch entsprechend ausdrücken kann, nachdem er sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält und hier auch erwerbstätig war.

4.6 Sind die möglichen Umstände, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung rechtfertigen könnten, für einen auf sich allein gestellten Sozialhilfeempfänger nicht zwingend (vorn E. 4.2-4.5), stellt sich die Frage, ob diese in ihrem möglichen Zusammenwirken vorliegend anders beurteilt werden müssten. Wie dargetan, bestehen durchaus manifeste Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer 1 so schlecht geht, wie er glauben machen will. Hinzu kommt, dass er genauere klinische Untersuchungen insbesondere an der Wirbelsäule unter anderem aufgrund einer ausgeprägten Schmerzdemonstration nicht zuliess. Dennoch liessen sich mindestens neurologische Ausfälle und wesentliche Fehlstellungen nicht objektivieren. Eine multimodale Schmerztherapie liess der Beschwerdeführer 1 nicht zu, war er doch nicht länger als 10 Sekunden belastbar. Dies scheint die Befunde der vertrauensärztlichen Untersuchungen zu stützen.

Anderseits empfiehlt der Austrittsbericht des Spitals F vom 2. März 2018 zunächst einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in einer psychiatrischen Klinik bei ausgeprägtem Leidensdruck und Chronizität der Symptomatik, später bei Besserung der psychischen Situation und Verbesserung der körperlichen Konstitution eine ambulante Physiotherapie sowie bei gutem Verlauf eine erneute stationäre multimodale Schmerztherapie, was wiederum eher für die Beurteilung durch seinen Psychiater vom 2. März 2018 spricht. Unter diesen Umständen stellt sich die Schwierigkeit, im Hinblick auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beurteilen zu können, wozu der Beschwerdeführer 1 ohne Hilfe tatsächlich in der Lage wäre. Auch wenn die von ihm gezeigten Symptome sich mindestens in der behaupteten Ausprägung nicht transparent nachweisen liessen, ist anderseits nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer 1 unter erheblichen psychischen Problemen, insbesondere einer Chronifizierung seiner Schmerzsymptomatik, leidet, die es ihm kaum ermöglichen, seine Situation noch objektiv zu beurteilen und entsprechend dieser Beurteilung die notwendigen rechtlichen und prozessualen Schritte einzuleiten bzw. zu ergreifen. Mindestens im zu beurteilenden Verfahren, in dem es nicht nur um die Erstellung des massgebenden Sachverhalts, sondern unter anderem auch um den Entzug der aufschiebenden Wirkung und um die Mitwirkung des Beschwerdeführers 1 im Arbeitsprogramm E ging, die ihm aus seiner subjektiven und auf die Schmerzproblematik eingeengten Sicht als unzumutbar erscheint, ist davon auszugehen, dass er der Hilfe bedurfte, um seinen Standpunkt rechtlich angemessen vertreten zu können.

4.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wie des relativ schweren Eingriffs in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers 1, dessen gesundheitliche Situation, kombiniert mit den sich widersprechenden ärztlichen Berichten und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung wäre es zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung deshalb geboten gewesen, von der Notwendigkeit des Rechtsbeistandes auszugehen und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu gewähren. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist demnach gutzuheissen.

4.8 Dem Beschwerdeführer 1 ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihm dafür in der Person von MLaw C eine Rechtsvertreterin zu bestellen.

4.8.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 macht für das gesamte Verfahren (Einsprache-, Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren) einen Aufwand von 16,5 Stunden, Portokosten von Fr. 26.50 sowie Spesen von Fr. 10.- geltend. Davon entfallen 5,5 Stunden Aufwand, Fr. 10.60 für Portokosten sowie Fr. 3.30 für Spesen auf das Rekursverfahren. Dieser Gesamtaufwand des Rekursverfahrens erscheint angemessen.

4.8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie – selber nicht Anwältin – sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da die Rechtsvertreterin jedoch Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 180.-.

4.8.3 Die Vorinstanz hat demnach die Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 1'003.90 zu entschädigen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gutzuheissen; auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Das Nichteintreten kommt einem Unterliegen gleich. Ausgangsgemäss sind die Kosten deshalb zu 1/3 der Beschwerdeführerin 2 und zu 2/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sodann dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.- (ohne Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 5.4), ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 tätig ist, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin 2 keine Parteientschädigung aufzuerlegen; angesichts ihres teilweisen Unterliegens steht ihr allerdings auch keine solche zu.

5.3 Mit Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin 2 wird das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 4) zu prüfen.

5.4 Der Beschwerdeführer 1 hat wie erwähnt als mittellos zu gelten (vorn E. 4.1). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist nach dem eben Ausgeführten auch von der Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung auszugehen, selbst wenn im Beschwerdeverfahren nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren strittig war. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihm in der Person von MLaw C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

 

5.4.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 macht für das gesamte Verfahren (Einsprache-, Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren) einen Aufwand von 16,5 Stunden, Portokosten von Fr. 26.50 sowie Spesen von Fr. 10.- geltend. Davon entfallen 3 Stunden und 40 Minuten Aufwand, Fr. 10.60 für Portokosten sowie Fr. 3.30 für Spesen auf das Beschwerdeverfahren. Da die unentgeltliche Rechtsvertretung antragsgemäss nur dem Beschwerdeführer 1 zu gewähren ist, kann die Rechtsvertreterin nur im Umfang des durch die Vertretung des Beschwerdeführers 1 verursachten Aufwands entschädigt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 nur minimale zusätzlichen Aufwendungen verursacht hatte, da sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren gewesen wäre, unabhängig davon beurteilen lässt, ob auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde erhebt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in vollem Umfang zu entschädigen. Der geltend gemachte Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren erscheint sodann angemessen.

5.4.2 Auch im Beschwerdeverfahren ist für Nichtanwälte ein Stundenansatz von Fr. 180.- anzuwenden (vgl. oben, E. 4.8). Demgemäss ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 673.90 zu entschädigen; unter Anrechnung der Parteientschädigung ergibt dies eine Entschädigung von insgesamt Fr. 173.90.

5.4.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrates D vom 25. Oktober 2018 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer 1 wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von MLaw C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Bezirksrat D hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 1'003.90 zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss Disp.-Ziff. 6 angerechnet.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm für das Beschwerdeverfahren MLaw C als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.    MLaw C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 173.90 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …