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Geschäftsnummer: VB.2018.00803  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Einreihung in die Lohnklasse


[Die Beschwerdeführerin, diplomierte Betriebsökonomin FH und Berufsschullehrperson mbA an einer kantonalen Berufsfachschule, verlangte, nach Erwerb des Lehrdiploms der Pädagogischen Hochschule Luzern für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht per 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mbA im Unterrichtstyp BMS/KV angestellt und in die Lohnklasse 22 eingereiht zu werden.]

Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Arbeitskollegen wird nicht stattgegeben (E. 2). Der Bundesgesetzgeber hat im Bereich der Berufsbildung lediglich Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte festgelegt, sodass es den Kantonen freisteht, höhere Anforderungen zu stellen, als es das Bundesrecht tut (E. 4.1 f.). Im Kanton Zürich setzt § 3 Abs. 4 MBVO für die unbefristete Anstellung als Mittel- und Berufsschullehrperson insbesondere voraus, dass diese in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt. Wie die Kammer schon im Geschäft VB.2012.00739 erkannt hat, ist damit nicht in jedem Fall ein Masterabschluss zu verlangen, sondern jeweils zu fragen, ob die betroffene Lehrperson die im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche Ausbildung – mit Ausnahme des Doktorats in Fächern, in welchen ein universitäres Studium möglich ist – absolviert habe (zum Ganzen E. 4.3). Die unbefristete Zulassung als Berufsschullehrperson im Fach Wirtschaft und Recht auf der Unterrichtsstufe BMS/KV setzte demzufolge voraus, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einem der beiden von ihr auf dieser Stufe unterrichteten (Teil-)Fächer über die höchstmögliche Ausbildung verfügte, was nicht der Fall ist bzw. bereits zum Zeitpunkt ihres Studiums nicht der Fall war, ist bzw. war doch sowohl im Fach Wirtschaft als auch im Fach Recht die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität und damit der Erwerb eines (heutigen) Masterabschlusses möglich; die Fachausbildung derBeschwerdeführerin kann sodann auch nicht insgesamt als einem Masterstudium gleichwertig eingestuft werden (E. 4.4). Sind damit aber bezüglich der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin im Fach Wirtschaft und Recht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 MBVO nicht erfüllt und wurde die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht nicht unbefristet als Berufsschullehrperson mbA für den Berufsmaturitäts- und kaufmännischen Berufsfachschulunterricht in diesem Fach angestellt, lässt sich auch ihre Lohneinreihung in Lohnklasse 21 statt – wie verlangt – Lohnklasse 22 nicht beanstanden (E. 4.5). Abweisung.
 
Stichworte:
BACHELOR
BERUFSBILDUNGSGESETZ
BERUFSFACHSCHULLEHRPERSON
BERUFSMATURITÄT
FACHHOCHSCHULSTUDIUM
GLEICHWERTIGKEIT
HOCHSCHULABSCHLUSS
LEHRDIPLOM
LOHNEINSTUFUNG
LOHNKLASSE
MASTERABSCHLUSS
MINDESTANFORDERUNGEN
RECHTSGLEICHHEIT
STREITGEGENSTAND
TEILWEISES NICHTEINTRETEN
TREU UND GLAUBEN
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 46 Abs. 1 BBG
Art. 46 Abs. 2 BBG
§ 3 Abs. 4 MBVO
§ 125 lit. c ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00803

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreihung in die Lohnklasse,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1976), diplomierte Betriebsökonomin FH, trat auf Beginn des Schuljahrs 2013/2014 eine befristete Stelle als Lehrbeauftragte für das Fach Wirtschaft und Gesellschaft bei der kantonalen Schule D an. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) platzierte A auf Stufe 7 der Lohnklasse 19 des Lohnreglements 24.

Da A bereits im Juli 2014 das Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen in Berufskunde erworben hatte, wurde das befristete Anstellungsverhältnis in der Folge mit Verfügung vom 28. Januar 2015 rückwirkend per 1. September 2014 in ein unbefristetes überführt und A neu auf Lohnstufe 8 der Lohnklasse 20 platziert. Per 1. März 2015 erfolgte die Umwandlung dieses Anstellungsverhältnisses in ein solches (ebenfalls) unbefristeter Art als Berufsschullehrperson für den berufskundlichen Unterricht im Fach Wirtschaft und Gesellschaft in der Grundbildung ("Funktionswechsel"); die übrigen Anstellungsbedingungen wurden beibehalten.

B. Nach Erwerb des Lehrdiploms der Pädagogischen Hochschule Luzern für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht im Juli 2016 wurde A mit Beschluss der Schulkommission der Schule D vom 15. November 2016 per 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mit besonderen Aufgaben (mbA) gewählt. Mitte Dezember 2016 ersuchte die Schule D das MBA deshalb darum, A (rückwirkend) per 1. August 2016 als Berufsschullehrperson ohne besondere Aufgaben (obA) in der Grundbildung auf Stufe 9 der Lohnklasse 21 des Lohnreglements 24 zu platzieren sowie ab 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mbA für Berufsmaturitäts- und kaufmännischen Berufsfachschulunterricht (BMS/KV) auf Lohnstufe 9 der Lohnklasse 22.

Mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 teilte das MBA der Schule D mit, dass dem nicht entsprochen werden könne, da die Lehrtätigkeit als Berufsschullehrperson mbA im Unterrichtstyp BMS/KV "ein abgeschlossenes Hochschulstudium" voraussetze, worüber A nicht verfüge. Vor diesem Hintergrund wurde das Anstellungsverhältnis von A mit Verfügung der Schulkommission der Schule D vom 14. Februar 2017 per 1. März 2017 in ein solches als Berufsschullehrperson mbA in der Grundbildung umgewandelt und verfügte das MBA am 20. März 2017 die Platzierung von A auf Stufe 9 der Lohnklasse 21 des Lohnreglements 24. Mit begründeter Verfügung vom 17. August 2017 hielt das MBA an dieser Lohneinreihung fest.

II.  

Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 13. November 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A erhob am 12. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

" 1.  Die Verfahren von E und mir seien zusammenzulegen.

  2.  Formelle und materielle Anerkennung meines Lehrdiploms für Wirtschaft & Recht in der Berufsmaturität für eine unbefristete Anstellung sowie die Berechtigung auf der Stufe Berufsmaturität zu unterrichten.

  3.  Einreihung in Lohnklasse 22 seit meiner Beförderung zur Lehrperson mbA im März 2017: Die dadurch entstandene Lohndifferenz zwischen den Lohnklassen 21 und 22, sei mir - unter Berücksichtigung der Steuerprogression zzgl. 5 % Verzugszins- auszubezahlen. Die damit verbundene Erhöhung der Lektionenzahl (100%-Pensum) von 25 auf 26 Wochenlektionen sei um 1 Wochenlektion gemäss § 14 lit. b MBVVO vom 26.5.1999 [Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 {LS 413.112}] zu reduzieren und die damit zu viel geleisteten Lektionen seien mir in Form von bezahlter, arbeitsfreier Zeit zu entschädigen.

  4.  Einreihung in Lohnklasse 21 seit Erhalt des Lehrdiploms Wirtschaft & Recht am 31.7.2016: Die dadurch entstandene Lohndifferenz zwischen den Lohnklassen 20 und 21 sei mir - unter Berücksichtigung der Steuerprogression zzgl. 5 % Verzugszins- auszubezahlen.

  5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge […]."

Am 28./29. Januar 2019 erklärte die Bildungsdirektion Verzicht auf Vernehmlassung, während das MBA in der Beschwerdeantwort vom gleichen bzw. vom Folgetag auf Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des MBA betreffend die Lohnfestsetzung von Mittel- und Berufsschullehrpersonen (§ 5 lit. a MBVVO) nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. namentlich zur Legitimation, sich gegen einen [teilweisen] Nichteintretensentscheid zu wehren, Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.2 Im Streit liegt im Wesentlichen die korrekte Lohneinstufung der Beschwerdeführerin ab 1. August 2016. Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen) Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a N. 33). Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin hätte bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juli 2019 aufgelöst werden können (§ 2 der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO, LS 413.111] in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10] sowie § 7 MBVVO).
Damit bestimmt grundsätzlich die Differenz zwischen beantragtem und gewährtem Lohn vom 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2017 (als Berufsschullehrperson obA) und vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2019 (als Berufsschullehrperson mbA) den Streitwert.

Nach der einschlägigen Lohnskala (Anhang B MBVO in der jeweils massgeblichen Fassung) betrug die Jahresdifferenz zwischen den Lohnklassen 20 und 21 im Zeitraum von Anfang August 2016 bis Ende Februar 2017 auf Stufe 9 knapp Fr. 8'800.- (vgl. OS 67, 15) und die Jahresdifferenz zwischen den Lohnklassen 21 und 22 im Zeitraum von Anfang März 2017 bis Ende Juli 2019 auf Stufe 9 durchschnittlich rund Fr. 9'500.- (vgl. OS 67, 15; OS 73, 24; OS 74,10). Unter Mitberücksichtigung des Begehrens einer Entschädigung für die von der Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 angeblich zu viel geleisteten Wochenlektionen beläuft sich der Streitwert insofern auf gegen Fr. 29'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht zunächst darum, ihr Verfahren mit dem – beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2018.00802 angelegten – Verfahren ihres Arbeits­kollegen E zu vereinigen.

2.2 Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten oder mehrere Personen gleiche oder ähnliche Begehren stellen, die dieselben tatsächlichen Umstände und Rechtsfragen betreffen, sodass bei getrennter Verfahrensführung widersprechende Entscheide möglich wären (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).

Die Verfahren, welche die Beschwerdeführerin vereinigt haben möchte, betreffen indes weder dieselben Parteien noch liegt ihnen dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde; und auch die zu beurteilenden Sachverhalte stimmen nicht in allen Punkten überein. Trotz in weiten Teilen identischen Beschwerdeanträgen und praktisch gleicher Begründung sind die Verfahren VB.2018.00803 und VB.2018.00802 deshalb nicht zu vereinigen.

3.  

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin insofern nicht ein, als sich diese darin (sinngemäss) gegen die rechtskräftigen Einstufungsverfügungen vom 28. Januar und 7. April 2015 wandte und – neu – rückwirkend ab Juli bzw. August 2016 die Einreihung in eine höhere Lohnklasse verlangte.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, bildete doch allein die Frage der Rechtmässigkeit des Funktionswechsels und der Neueinreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 21 per 1. März 2017 Gegenstand der Ausgangsverfügung und ist das beschwerdeführerische Begehren rückwirkender Anpassung der bis dahin massgeblichen Lohneinreihung insofern nicht vom Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens erfasst.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei per 1. März 2017 als Berufsschullehrperson mbA im Unterrichtstyp BMS/KV anzustellen und in die Lohnklasse 22 einzureihen, da sie als Inhaberin sowohl eines Hochschulabschlusses im unterrichteten Fach als auch eines Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht nicht nur die bundesrechtlichen Voraussetzungen, sondern auch die Vorgaben des kantonalen Rechts erfülle.

4.2 Nach Art. 46 Abs. 1 des (eidgenössischen) Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) verfügen Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, über eine fachliche sowie eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest (Art. 46 Abs. 2 BBG). Art. 46 Abs. 1 lit. a der (eidgenössischen) Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) statuiert in diesem Sinn, dass Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit einer berufspädagogischen Bildung auf Hochschulstufe (lit. a), einer Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe (lit. b) sowie betriebliche Erfahrung von sechs Monaten (lit. c) verfügen müssen. Für das Erteilen von Fächern wiederum, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist nach Art. 46 Abs. 3 BBV eine gymnasiale Lehrbefähigung ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lehrstunden (lit. a) oder ein entsprechendes Hochschulstudium ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden (lit. b) erforderlich.

Gemäss dem am 1. Mai 2015 vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassenen "Leitfaden Qualifikation von Lehrpersonen für Fächer der Berufsmaturität" ([Leitfaden] Ziff. 2.1) werden die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Unterricht in Bildungsgängen für den Erwerb einer eidgenössischen Berufsmaturität dabei auf Bundesebene bereits als gegeben angesehen, wenn die betreffenden Lehrpersonen – wie die Beschwerdeführerin (vgl. das "Merkblatt altrechtliche Fachhochschultitel" des SBFI vom 21. November 2017 [www.sbfi.ch > Hochschulen > Die Hochschulen > Koordination Hochschulbereich > Diplome und Titel an Schweizer Hochschulen {zuletzt abgerufen am 26. April 2019}]) – über ein entsprechendes dem Bachelorabschluss an einer Fachhochschule gleichgestelltes (altrechtliches) Fachhochschuldiplom verfügen (www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufsbildungssteuerung und Berufsbildungspolitik > Berufsbildungsverantwortliche > Berufspädagogische Bildungsgänge [zuletzt abgerufen am 26. April 2019]), weshalb die Beschwerdeführerin die bundesrechtlichen Anforderungen für die Erteilung von Unterricht im Fach Wirtschaft und Recht auf Berufsmaturitätsstufe grundsätzlich erfüllen dürfte (vgl. Ziff. 2.2 des Leitfadens). Hierbei handelt es sich indes – wie aufgezeigt – lediglich um Mindest- bzw. Minimalanforderungen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BBG), sodass es den Kantonen freisteht, höhere Anforderungen zu stellen, als es das Bundesrecht tut (vgl. die Antwort des Nationalrats auf die von Aline Trede am 25. November 2014 eingereichte Frage "Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen. Ungleiche Anforderungen?", Geschäfts-Nr. 14.5517 [www.parlament.ch > Geschäfte]).

4.3 Im Kanton Zürich setzt nun § 3 Abs. 4 MBVO für die unbefristete Anstellung als Mittel- und Berufsschullehrperson voraus, dass diese in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.

Darüber, was unter "Hochschulabschluss" zu verstehen sei und ob davon – dem weiten Verständnis des Bundesgesetz- bzw. -verordnunggebers folgend – auch Bachelorabschlüsse von Fachhochschulen erfasst seien, äussert sich der Verordnungstext nicht näher. Gemäss Vorinstanz und Beschwerdegegner kann damit jedoch nur der heutige Masterabschluss gemeint sein, da die Mittelschul- und Berufsschulverordnung vor der Einführung des Bologna-Modells erlassen worden sei und es damals noch keinen mit dem Bachelor vergleichbaren Hochschulabschluss gegeben habe.

Dem lässt sich – jedenfalls in dieser Absolutheit – nicht folgen. Wie die Kammer schon im Geschäft VB.2012.00739 erkannt hat, wurde im Rahmen der Bologna-Reform eine Zweiteilung des Studiums vorgenommen, welche kein Pendant im bisherigen System findet. So stellt der heutige Bachelorabschluss bereits einen ersten Hochschulabschluss dar, der – je nach Fachrichtung unterschiedlich leicht – den Einstieg ins Berufsleben ermöglichen soll. Statt einen Masterabschluss zu verlangen, ist im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 MBVO deshalb in jedem Einzelfall zu fragen, ob die betroffene Lehrperson die im jeweiligen Fach höchstmögliche fachliche Ausbildung – mit Ausnahme des Doktorats in Fächern, in welchen ein universitäres Studium möglich ist – in Kombination mit einer pädagogischen Ausbildung, insbesondere dem Diplom für das Höhere Lehramt, absolviert habe (zum Ganzen VGr, 15. Mai 2013, VB.2012.00739, E. 5.2 ff., auch zum Folgenden). In diesem Sinn lässt sich nämlich bereits der Weisung zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung entnehmen, dass für eine unbefristete Anstellung nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht einmal in jedem Fall ein Hochschulabschluss notwendig sei, da etwa vor allem für den Berufskundeunterricht an gewerblichen Berufsschulen – anders als beim Mittelschul- und Berufsmittelschulunterricht sowie den meisten Fächern des kaufmännischen Berufsschulunterrichts – häufig keine fachlichen Abschlüsse auf (Fach-)Hochschulniveau beständen; in diesen Fällen sei deshalb bloss das Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. der Meisterprüfung vorauszusetzen (vgl. ABl 1999 546 ff., 556). Aus dem Einreihungsplan im Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung ergibt sich entsprechend, dass Lehrpersonen obA und mbA für den berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht an Berufsschulen selbst dann in die – für diese Schulstufe – jeweils höchste Lohnklasse (20 bzw. 21) eingereiht werden können, wenn sie "lediglich" über ein passendes (Lehr-)Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (heute: Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung) oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen, während die Einreihung in die höchsten Lohnklassen (21 bzw. 22) bei Lehrpersonen obA und mbA an Mittelschulen, Berufsmittelschulen sowie kaufmännischen Berufsschulen einen bzw. den höchsten fachlichen Abschluss auf Hochschulniveau (einen "Hochschulabschluss" im Gegensatz zu einem "Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss" bzw. das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II im Gegensatz zum Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I oder Zeichnen I) erfordert.

4.4 Die unbefristete Zulassung der Beschwerdeführerin als Berufsschullehrperson im Fach Wirtschaft und Recht auf der Unterrichtsstufe BMS/KV setzte demzufolge voraus, dass sie zumindest in einem der beiden von ihr auf dieser Stufe unterrichteten (Teil-)Fächer über die höchstmögliche Ausbildung verfügte, was nicht der Fall ist bzw. bereits zum Zeitpunkt ihres Studiums nicht der Fall war, ist bzw. war doch sowohl im Fach Wirtschaft als auch im Fach Recht die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität und damit der Erwerb eines (heutigen) Masterabschlusses möglich. Vor diesem Hintergrund setzt denn auch der Erwerb des Lehrdiploms "Berufsmaturität" an der Pädagogischen Hochschule Zürich heute in fachlicher Hinsicht einen Abschluss auf Masterstufe im jeweiligen Unterrichtsfach voraus; anders als beim Erwerb des Lehrdiploms Wirtschaft und Gesellschaft in der kaufmännischen Grundbildung genügt ein Bachelorabschluss nicht (vgl. www.phzh.ch > Informationen für Berufsfachschullehrpersonen > Lehrdiplom Berufsmaturität [zuletzt besucht am 26. April 2019] sowie Ziff. 3 des Anhangs zum Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenfach an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 27. August 2013 [LS 414.55]; strenger Art. 8 der Weisungen der Pädagogischen Hochschule Bern über die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen der Zulassung zum Studium und zur Diplomierung vom 30. Januar 2019 [www.phbern.ch > Studiengänge > Sekundarstufe II > Zulassung und Anmeldung > Fachwissenschaftliche Voraussetzungen [zuletzt besucht am 26. April 2019]; ferner die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium und den Diplomerwerb im Fach Wirtschaftspädagogik mit der Spezialisierung "Dipl. Lehrer/in an Berufsfachschulen, inkl. Unterricht in der Berufsmaturität [Wirtschaft und Recht]" an der Universität St. Gallen [www.unisg.ch > Studieren > Master > Zusatzqualifikationen > Ausbildung in Wirtschaftspädagogik]).

Die Fachausbildung der Beschwerdeführerin kann sodann auch nicht insgesamt als einem Masterstudium, für dessen Abschluss mindestens 270 ECTS erworben werden müssen, gleichwertig eingestuft werden, da diese – soweit ersichtlich – seit Erwerb des Diploms in Betriebsökonomie im Jahr 2006, welches heute dem Titel Bachelor of Science entspricht und wofür sie maximal 6 ECTS in Volkswirtschaft, 8,5 ECTS in Recht sowie 24,5 ECTS in Betriebswirtschaft hatte erlangen müssen, keine zusätzliche fach- bzw. fächerspezifische Ausbildung absolviert hat (vgl. Art. 1 der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015 [SR 414.205.4]). Die Pädagogische Hochschule Luzern jedenfalls machte die Erteilung des Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität in Betriebswirtschaft und Recht an die Beschwerdeführerin nicht etwa vom Nachweis einer einem Masterstudium gleichwertigen fachlichen Zusatzqualifikation abhängig; zur Erlangung des betreffenden Diploms musste die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen in Berufskunde, wofür bereits ein Abschluss der höheren Berufsbildung genügt hätte, lediglich noch während zweier zusätzlicher Semester verschiedene Module in den Bereichen Fachdidaktik, Berufspädagogik und Erwachsenenbildung besuchen ("Upgrade-Diplom"; vgl. www.phlu.ch > Studium > Zulassung und Anmeldung > Zulassungsbedingungen > Studiengänge Berufsbildung [zuletzt besucht am 26. April 2019]).

4.5 Sind damit aber bezüglich der Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin an der Schule D im Fach Wirtschaft und Recht die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 MBVO nicht erfüllt und wurde die Beschwerdeführerin deshalb dort zu Recht nicht unbefristet als Berufsschullehrperson mbA für den Berufsmaturitäts- und kaufmännischen Berufsfachschulunterricht in diesem Fach angestellt, lässt sich auch ihre Lohneinreihung in Lohnklasse 21 statt – wie verlangt – Lohnklasse 22 nicht beanstanden:

Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen an den kantonalen Mittel- und Berufsschulen weist sechs Lohnklassen à 27 Lohnstufen auf (§ 6 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang B MBVO). Die Einreihung erfolgt gemäss § 6a nach dem Einreihungsplan in Anhang A MBVO. Für Lehrpersonen mbA, welche – wie die Beschwerdeführerin – nicht Inhaberinnen bzw. Inhaber des Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II sind, ist die Lohnklasse 22 dabei nur vorgesehen, wenn sie an einer Mittelschule tätig sind und einen Hochschulabschluss sowie ein Diplom für das Höhere Lehramt aufweisen oder aber an einer Berufsmittel- oder kaufmännischen Berufsschule Fächer unterrichten, "bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet"; die Einreihung in die Lohnklasse 21 erfolgt dagegen insbesondere bei Lehrpersonen mbA, die im Besitz eines Diploms des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung sind und an einer Berufsschule berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht erteilen (Ziff. II des Anhangs A MBVO).

Da die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – im Kanton Zürich mangels genügender fachwissenschaftlicher Ausbildung als Lehrperson mbA keinen Berufsmaturitäts- oder kaufmännischen Berufsfachschulunterricht erteilen kann, fällt ihre Einreihung in die (höchste) Lohnklasse 22 demnach ausser Betracht. Entgegen ihrem Dafürhalten erscheint ihre tiefere Besoldung als jene von Personen, welche infolge ihrer höheren fachlichen Ausbildung als Lehrpersonen mbA Fächer an einer Berufsmittel- oder kaufmännischen Berufsschule unterrichten dürfen, dabei nicht willkürlich, sind mit den Motiven der Art und der Dauer der Ausbildung bzw. der (fachlichen) Qualifikation doch sachliche Gründe für eine unterschiedliche Lohneinreihung gegeben. Die (sinngemässe) Rüge der Beschwerdeführerin, der Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben sei verletzt, weil sie aufgrund des (unklaren) Wortlauts der Mittelschul- und Berufsbildungsverordnung davon habe ausgehen dürfen, die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung und Entlöhnung als Berufsschullehrperson mbA im Unterrichtstyp BMS/KV zu erfüllen, dringt schliesslich ebenfalls nicht durch. So vermögen Rechtsetzungsakte in der Regel keine Vertrauensgrundlage darzustellen, da diese zu wenig bestimmt sind, um gewisse Erwartungen zu wecken, und ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin seitens des (zuständigen) MBA in einer Art und Weise, welche hätte eine Vertrauensgrundlage schaffen können, eine bestimmte Auslegung in Aussicht gestellt oder gar zugesichert worden wäre, mit dem Erwerb eines Lehrdiploms für den Unterricht an Berufsfachschulen inklusive Berufsmaturität der Pädagogischen Hochschule Luzern im Jahr 2016 im Kanton Zürich die (pädagogischen und fachlichen) Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Lehrperson auf der Unterrichtsstufe BMS/KV zu erfüllen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.2), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Da hier eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit liegt und der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs auf die ordentliche Beschwerde zu verweisen (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …