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VB.2018.00804
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch Mleg B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1998 geborene kongolesische Staatsangehörige A wurde nach kongolesischem Recht von seiner im Kanton Zürich lebenden Tante adoptiert. Am 14. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte hier einerseits um Asyl, andererseits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Zürich lebenden "Adoptivmutter" bzw. Tante. Auf das letztgenannte Gesuch trat das Migrationsamt am 23. September 2015 aufgrund des pendenten Asylverfahrens nicht ein, worauf A als Asylsuchender in der Schweiz verblieb. Am 31. August 2018 ersuchte A um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dem von ihm abstammenden und 2018 geborenen Kind C und dessen Mutter D, mit welcher er liiert aber "offiziell" nicht zusammenwohnen würde. Sowohl das Kind als auch die Kindsmutter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Das Migrationsamt wies das Nachzugsgesuch am 25. September 2018 ab, da A rechtlich (noch) nicht als Vater des Kindes anerkannt sei und in keiner besonders engen wirtschaftlicher Beziehung zu diesem stehe. Soweit ein schwerwiegender persönlicher Härtefall geltend gemacht wurde, trat das Migrationsamt auf das Gesuch aufgrund des nach wie vor hängigen Asylgesuchs von A nicht ein. II. Am 12. Oktober 2018 wurde das Asylgesuch von A durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) erstinstanzlich abgelehnt, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. Dezember 2018. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob dieser Asylentscheid inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist. Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 25. September 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. November 2018 ab. III. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2018 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichentags liess A weitere Unterlagen nachreichen. Weitere Dokumente wurden mit Eingabe vom 7. Januar 2019 nachgereicht. Am 17. Januar 2019 zog das Verwaltungsgericht die Akten im hängigen Vaterschaftsprozess beim Bezirksgericht Uster bei. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 reichte A einen inzwischen rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. Januar 2019 nach, in welchem seine Vaterschaft festgestellt und die elterliche Sorge über das Kind beiden Eltern gemeinsam übertragen wurde, während die Obhut allein der Kindsmutter zugeteilt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien Frist an, um zu den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Uster Stellung zu nehmen. Zugleich wurde A Frist angesetzt, zu einem beabsichtigten Eheschluss mit der Kindsmutter D Stellung zu nehmen und entsprechende Heiratsabsichten, den Bestand eines allfälligen Konkubinatsverhältnisses sowie ein Zusammenleben mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Hierauf bekräftigte A mit Eingabe vom 21. Februar 2019 (Datum Poststempel) unter Nachreichung weiterer Belege seinen Heiratswillen sowie einen beabsichtigten (bzw. faktisch bereits vollzogenen) Zusammenzug mit der Kindsmutter. Während das Migrationsamt sich weder zur Beschwerdeschrift noch zu den nachfolgend beigezogenen bzw. eingereichten Unterlagen und Eingaben vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Bei einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kann gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht. Der Beschwerdeführer leitet aus seinen Beziehungen zu einem Schweizer Kind und zur Schweizer Kindsmutter sowie dem Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) einen Anspruch auf Bewilligungserteilung ab, weshalb unabhängig vom Stand seines Asylverfahrens auf das Gesuch einzutreten war. 2. 2.1 Auf den Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.). Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 143 I 21 E. 5.5.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (gefestigtes Konkubinat). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu einem Schweizer Kind (vgl. nachfolgend E. 2.2) oder seiner (Konkubinats-)Beziehung zur Kindsmutter (vgl. nachfolgend E. 2.3) einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Bewilligungsanspruch ableiten kann. 2.2 Der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner Beziehung zu seinem hier lebenden Schweizer Kind über ein konventions- und verfassungsrechtlich geschütztes Anwesenheitsrecht verfügen: 2.2.1 Lebt ein sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil mit seinem Schweizer Kind zusammen und ist die hiesige Anwesenheit des Schweizer Kindes von der Anwesenheit des ausländischen Elternteils abhängig, besteht ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug, wenn gegen den ausländischen Elternteil nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, da diesfalls dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, seinem ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2; BGE 136 I 285 E. 5; BGE 135 I 153 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.3). Lebt das Schweizer Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil oder ist die Anwesenheit des Kindes nicht abhängig vom ausländischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). 2.2.2 Der Beschwerdeführer übt gemeinsam mit der Kindsmutter die elterliche Sorge aus, während die Obhut für das Kind gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. Januar 2019 allein der Kindsmutter zugeteilt wurde. Laut übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der Kindsmutter, einer Nachbarin und der Tante des Beschwerdeführers hält sich der Beschwerdeführer überwiegend bei der Kindsmutter und dem gemeinsamen Kind in einer Einzimmerwohnung in E auf, wenngleich sich seine offizielle Meldeadresse weiterhin bei seiner Tante in der Nachbargemeinde F befindet. Die Familie soll demnach auf der Suche nach einer für das Zusammenleben geeigneten Wohnung und lediglich aus Platzgründen noch nicht offiziell zusammengezogen sein. Sodann soll sich der Beschwerdeführer um sein Kind kümmern und ein liebevoller und verantwortungsvoller Vater und Partner sein, seine Familie mangels Arbeitserlaubnis jedoch kaum finanziell unterstützen können. 2.2.3 Da der Beschwerdeführer zwar Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, die Obhut über das Kind jedoch lediglich faktisch und neben der alleine obhutsberechtigten Kindsmutter ausübt, würde eine allfällige Wegweisung des Vaters den Aufenthalt des Kindes in der Schweiz nicht infrage stellen, weshalb die Rechtsprechung betreffend den umgekehrten Familiennachzug eines schweizerischen Kindes auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist (BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.3 und 4.1; vgl. auch E. 2.2.1 erster Absatz vorstehend). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich bislang überwiegend klaglos verhalten hat und in wirtschaftlicher und affektiver Sicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Kind pflegt, welche er von seinem Heimatland Kongo praktisch nicht mehr aufrechterhalten könnte (vgl. E. 2.2.1 zweiter Absatz vorstehend). 2.2.4 Der Beschwerdeführer ist bislang weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch musste er betrieben werden. Für seinen Lebensunterhalt kam seine Tante bzw. "Adoptivmutter" auf, weshalb er keine Sozialhilfe beziehen musste. Soweit ersichtlich hat er sich somit bislang klaglos verhalten. Sodann erscheint es illusorisch, dass der weitgehend mittellose Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner Tochter auch vom Kongo aus aufrechterhalten könnte. 2.2.5 Die Kindsmutter, die Tante des Beschwerdeführers und eine Nachbarin haben allesamt mit Schreiben vom 19. Februar 2019 bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig, liebevoll und verantwortungsvoll um sein Kind kümmern würde. Aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. Januar 2019 betreffend Vaterschaft ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer und die Kindsmutter einvernehmlich über ihre Betreuungsanteile verständigen konnten und bereit sind, gemeinsam Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Zudem wollen die Kindseltern gemäss Bestätigungsschreiben des Zivilstandsamts F vom 18. Februar 2019 heiraten, wenngleich ein Ehevorbereitungsverfahren aufgrund fehlender Dokumente bislang noch nicht eingeleitet werden konnte. All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine enge affektive Beziehung zu seinem Kind und der Kindsmutter unterhält und diese bei der Betreuung unterstützt. 2.2.6 Zu prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer besteht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit könnten nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein, insbesondere bei einer alternierenden (oder faktisch gemeinsamer) Betreuung. Selbst wenn lediglich ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig geleisteter Betrag von "symbolischer" Bedeutung vorliegt, kann dieser im Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht fallen, etwa wenn eine enge affektive Beziehung besteht und sich der Elternteil intensiv um das Kind kümmert, damit der andere seiner Arbeit nachgehen kann. Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.1 f.). Von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil kann erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. BGr, 10. September 2015, 2C_1141/2014, E. 3.3.2 f.). Hingegen kann sich bei einer unverschuldeten Erwerbslosigkeit die wirtschaftliche Beziehung zu einem Kind auch hauptsächlich in der Erbringung von Naturalleistungen ausdrücken (BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 4.4.1, BGr, 10. September 2015, 2C_1141/2014, E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kindsmutter bei der Kindserziehung und sein Kind im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten mit kleinen Beiträgen (für Kleider, Essen, Spielzeug, Geschenke usw.) zu unterstützen, als Asylbewerber ohne Arbeitserlaubnis jedoch keinen grösseren finanziellen Beitrag leisten zu können. Asylsuchende verfügen über keine generelle Arbeitserlaubnis in der Schweiz, weshalb ein Stellenantritt immer nur anhand des konkreten Gesuchs eines interessierten Arbeitsgebers bei der Arbeitsmarktbehörde (Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) geprüft und unter den Voraussetzungen von Art. 52 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bewilligt werden kann. Inwieweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Arbeitserlaubnis und eine Arbeitsstelle bemüht hat, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch erscheint es aufgrund der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers plausibel, dass ihm sein Asylbewerberstatus bislang die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht hat und sich seine Unterstützung für das Kind deshalb auf Naturalleistungen und symbolische Beiträge beschränken musste. Die tatsächliche Übernahme von Betreuungsaufgaben und eine Entlastung der Kindsmutter durch den Beschwerdeführer wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass die Kindsmutter gemäss den im Vaterschaftsprozess eingereichten Lohnabrechnungen bereits kurz nach der Entbindung wieder erwerbstätig war. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb eine im Rahmen der Möglichkeiten des Beschwerdeführers hinreichend enge wirtschaftliche Beziehung nicht ohne Weiteres verneint werden. 2.2.7 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen eines sogenannten umgekehrten Familiennachzugs (im Sinn von E. 2.2.1 zweiter Absatz vorstehend) in Betracht kommt. 2.3 Neben der Beziehung zu seinem Kind könnte auch die (Konkubinats-)Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindsmutter in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen und einen Aufenthaltsanspruch vermitteln: 2.3.1 Ein durch das Recht auf Familienleben geschütztes gefestigtes Konkubinat setzt regelmässig voraus, dass die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen. Auch konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sind zu berücksichtigen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1). 2.3.2 Wie bereits ausgeführt wurde, bestätigen neben dem Beschwerdeführer auch die Kindsmutter und weitere Personen, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig bei der Kindsmutter aufhält und diese gemeinsam eine für das Zusammenleben der Familie geeignete Wohnung suchen. Gemäss Schreiben der Kindsmutter vom 23. August 2018 besteht seit dem 10. Dezember 2015 eine "romantische Beziehung" zwischen dem Paar. Auch im Vaterschaftsprozess bestätigte die Kindsmutter, in einer partnerschaftlichen Beziehung zum Beschwerdeführer zu stehen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019). Auf eine bereits gefestigte (Konkubinats-)Beziehung deutet auch, dass das Paar ein gemeinsames Kind hat und gemeinsam für dieses Sorge tragen will. Überdies wollen beide heiraten und verzögern sich die Ehevorbereitungen lediglich wegen ausstehender Dokumente. Selbst wenn der Beschwerdeführer und die Kindsmutter noch nicht sonderlich lange miteinander liiert sind, erscheint aufgrund dargelegter Umstände und entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter bereits ein gefestigtes Konkubinat miteinander bilden, womit auch aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Betracht kommt. 2.4 Es ist damit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zu seiner Schweizer Tochter und dessen Schweizer Mutter über einen konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Gleichwohl erscheint der Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung noch nicht hinreichend geklärt. So ist zumindest aus den Meldeverhältnissen das behauptete "faktische" Zusammenleben der Familie nicht ersichtlich und liegen bislang hauptsächlich Aussagen von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers vor, auf welche nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Eine ausführliche Befragung der Kindsmutter zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer und zu dessen Beziehung zum gemeinsamen Kind hat noch nicht stattgefunden. Sodann erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers unklar, inwieweit er die Kindsmutter effektiv bei der Kinderbetreuung entlastet und sich nicht wenigstens um eine Arbeitserlaubnis hätte bemühen und seine Familie damit finanziell besser hätte alimentieren können. Weiter behaupten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter zwar, nach einer für ein Zusammenleben der Familie geeigneteren Wohnung zu suchen, entsprechende Suchbemühungen sind jedoch nirgends dokumentiert. Zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). 3.2 Da dem Beschwerdeführer damit keine Gerichtskosten erwachsen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 3.3 Selbiges gilt auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung: So ist davon auszugehen, dass die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- vorliegend auch den entschädigungsfähigen Aufwand einer unentgeltlichen Rechtsvertretung decken würde. Dies zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und seine Rechtsvertretung deshalb nach § 3 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) nicht zu dem für patentierte Rechtsanwälte vorgesehenen Regelsatz von Fr. 220.- zu entschädigen wäre. 3.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden. 4. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |