{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00804_2019-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219172&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd15f45cf76b191e42d538ee67528128"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00804"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00804"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00804"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00804"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Umgekehrter Familiennachzug. [Der um Familiennachzug ersuchende Beschwerdef\u00fchrer ist mit einer Schweizerin liiert, mit welcher er \"offiziell\" noch nicht zusammenlebt, jedoch ein gemeinsames Schweizer Kind hat]. Auf das Gesuch war trotz einem noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Asylverfahren einzutreten, da der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf das konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben einen Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend macht (E. 1.2). Voraussetzungen eines umgekehrten Familiennachzugs (E. 2.2). Lebt das Schweizer Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten ausl\u00e4ndischen Elternteil oder ist die Anwesenheit des Kindes nicht abh\u00e4ngig vom ausl\u00e4ndischen Elternteil, hat letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Anspruch auf Anwesenheit, wenn er sich grunds\u00e4tzlich klaglos verhalten hat und zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, welche bei einer Wegweisung wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden k\u00f6nnten (E. 2.2.1).  Voraussetzungen eines durch das Recht auf Familienleben gesch\u00fctzten gefestigten Konkubinats (E. 2.3). Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner Beziehungen zu seiner Schweizer Tochter und dessen Schweizer Mutter \u00fcber einen konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verf\u00fcgt, weshalb die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen wird (E. 2.4). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 4). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:11:22", "Checksum": "22eb06f228e0de9dedb983bef9aec4de"}