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Geschäftsnummer: VB.2018.00805  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafunterbruch


Straf- und Massnahmenvollzug: Strafunterbruch Rechtliche Grundlagen zum Vollzugsunterbruch (E. 3.1 f.). Es besteht vorliegend kein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die Straferstehungsfähigkeit (E. 3.3). Der aktuelle körperliche und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus zahlreichen ärztlichen Berichten. Eine medizinische Begutachtung drängt sich deshalb nicht auf (E. 4.1). Die medizinische Betreuung im Strafvollzug erweist sich als gut, zumal sich die Beschwerdeführerin auch während des Strafvollzugs regelmässig untersuchen und ihren Gesundheitszustand kontrollieren lassen konnte (E. 4.2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den weiteren Strafvollzug ernsthaft gefährdet wird. Sodann bestünde jederzeit die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik oder ein Spital zu verlegen (E. 4.3). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen deshalb zu Recht von der Straferstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ÄRZTLICHER BERICHT
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSZUSTAND
GUTACHTEN
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
MEDIZINISCHE BEHANDLUNG
MEDIZINISCHE BETREUUNG
MODIFIZIERTER STRAFVOLLZUG
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
STRAFERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
STRAFUNTERBRUCH
VOLLZUGSUNTERBRUCH
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 80 StGB
Art. 92 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00805

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 13. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Bezirksgefängnis R,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafunterbruch,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht C verurteilte A am 11. April 2014 wegen qualifiziertem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Mona­ten (abzüglich 17 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B. Nachdem die Gesuche von A um Aufschub des Strafantrittstermins rechtskräftig abgewiesen wurden, trat sie ihre Strafe am 1. November 2017 an. Derzeit befindet sie sich im Gefängnis R. Das effektive Strafende fällt auf den 14. April 2019.

C. Am 19. Juli 2018 stellte A beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) Antrag auf sofortige Strafunterbrechung im Sinn von Art. 92 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 wies das JUV diesen Antrag ab.

II.  

Dagegen erhob A am 16. August 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 31. Juli 2018 sei aufzuheben und der Strafvollzug sei infolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit unverzüglich zu unterbrechen. Eventualiter sei eine abweichende Vollzugsform im Sinn von Art. 80 StGB anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. Nach Durchführung des Schriftenwechsels wies die Justizdirektion den Rekurs am 26. November 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Kosten wurden A auferlegt.

III.  

Am 12. Dezember 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 26. November 2018 sei aufzuheben und der Strafvollzug infolge fehlender Straferstehungsfähigkeit gemäss Art. 92 StGB unverzüglich zu unterbrechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.

Die Justizdirektion verzichtete am 18. Dezember 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auch das JUV beantragte am 15. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit der Einzelrichterin, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit. Die mit dieser Frage befasste Behörde könne sich bei ihrem Entscheid auf allfällig vorhandene medizinische Unterlagen stützen und von der Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens absehen. Angesichts der klaren Aktenlage und der Tatsache, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin überwiegend pauschaler Natur seien und keine konkreten Hinweise enthielten, inwiefern ihre medizinische Versorgung nur ausserhalb des Strafvollzugs gewährleistet werden könne, könne von der Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens zum Gesamtzustand abgesehen werden. Die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin erweise sich als gewährleistet. Keine der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Krankheiten würden derart schwerwiegen, dass von einer Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder jedenfalls langer Dauer gesprochen werden könnte und dass der Gesichtspunkt des Vollzugs gänzlich der Notwendigkeit der Pflege und der Heilung zu weichen hätte. Es liege somit keine Straferstehungsunfähigkeit vor.

2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es lägen lediglich medizinische Unterlagen vor, welche keine Antworten auf die konkreten Fragen in Bezug auf ihre Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit lieferten. Bereits aus diesem Grund erscheine es nicht angezeigt, auf ein spezialärztliches Gutachten zu verzichten. Eine seriöse Güterabwägung erfordere eine vollständige Grundlage, welche ein objektives Bild über die zu beurteilende Person abgeben. Die Frage der Straferstehungsfähigkeit sei von einer unabhängigen, unvoreingenommenen Fachperson zu beantworten. Das Abstellen auf die medizinischen Berichte des Anstaltsarztes sei nicht ausreichend, habe dieser sich doch mit der eigentlichen Frage der Straferstehungsfähigkeit gar nicht bewusst auseinandergesetzt und sei aus dessen Bemerkungen ersichtlich, dass er nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführerin objektiv, unvoreingenommen zu betrachten und zu beurteilen. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen des Anstaltsarztes deuteten darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine Symptombehandlung stattgefunden habe. Angesichts ihrer Beschwerden und ihrer Vorgeschichte lasse sich eine erneute Krebs- oder andere schwere Erkrankung nicht ohne Weiteres ausschliessen. Wenn schon die medizinischen Zeugnisse, Berichte und Befunde, die von der Beschwerdeführerin ins Recht gereicht worden seien, nicht oder nur mit Zurückhaltung berücksichtigt würden, dann habe zumindest eine fachspezifische Begutachtung zu erfolgen. Den von der Vorinstanz herangezogenen, medizinischen Unterlagen alleine lasse sich nicht entnehmen, wie schlimm es tatsächlich um die Beschwerdeführerin stehe. Die Mitteilung des Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Berichte liessen darauf schliessen, dass die Betreuung in der Anstalt ihren Bedürfnissen nicht gerecht werde und eine stetige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge habe. Eine Vollzugsunterbrechung infolge Straferstehungsunfähigkeit sei zweifellos angezeigt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 92 StGB darf der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. Dass für eine Unterbrechung des Vollzugs "wichtige Gründe" vorauszusetzen sind, macht deutlich, dass ein Vollzugsunterbruch nur ausnahmsweise und subsidiär, also als ultima ratio, anzuordnen ist. Das Gesetz präzisiert indes nicht, was unter "wichtigen Gründen" zu verstehen ist. Anerkannt werden jedenfalls nur in der Person des Inhaftierten liegende Gründe, namentlich mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen. Die Praxis hat als wichtige Gründe einerseits mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen anerkannt, andererseits – wenn auch nur zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten. Wird das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall anerkannt, ist in Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob eine Unterbrechung des Vollzugs durch andere Anordnungen – namentlich durch Gewährung eines Urlaubs nach Art. 84 Abs. 6 StGB oder durch die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB – vermieden werden kann und die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft, insbesondere das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, überwiegt (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 92 N. 9 f.).

3.2 Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen eines (gegebenenfalls modifizierten) Vollzugs (Art. 80 StGB) durchzuführen. Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist somit kein ausreichender Grund für eine Vollzugsunterbrechung. Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB. Ein Vollzugsunterbruch setzt normalerweise eine derart schwere Erkrankung voraus, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder jedenfalls langer Dauer vorliegt. Dieser Grad der Schwere ist sicherlich dann erreicht, wenn die Fortsetzung des Vollzugs das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafen verletzen würde. Ebenfalls ausreichend wichtig ist eine konkrete Gefährdung des Lebens durch die Fortsetzung des Vollzugs. Darüber hinaus kann die erforderliche Schwere auch dann erreicht sein, wenn die Gesundheit der verurteilten Person durch die Fortsetzung des Vollzugs einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde. Die Neigung der verurteilten Person zum Suizid kann keine Unterbrechung des Strafvollzugs begründen, solange es der Verwaltung gelingt, die jedem Strafvollzug innewohnende Suizidgefahr erheblich zu reduzieren, indem sie den Zugang der Gefangenen zu den Mitteln, die ihnen die Selbsttötung ermöglichen würden, wirksam beschränkt (Koller, Art. 92 N. 11 f.; BGE 136 IV 97 = Pra 100 [2011] Nr. 33 E. 5.1).

3.3 Art. 92 StGB und die Rechtsprechung sehen nicht vor, dass zur Frage der Straferstehungsfähigkeit zwingend ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist. Zwar betrifft die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung hierzu Fälle des Strafantritts. Da es aber beim Strafantritt und beim Vollzugsunterbruch gleichermassen um die Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit geht, kann die Rechtsprechung zur Frage der Notwendigkeit eines Gutachtens vor dem Strafantritt auch für Fälle des Vollzugsunterbruchs herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens. Auch die Bundesverfassung verleiht ihr kein Anrecht auf die Erstattung eines Gutachtens als solches. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid zur Frage der Untersuchungshafterstehungsfähigkeit den Beizug eines beantragten Amtsberichts als nicht erforderlich betrachtet mit der Begründung, dass der damalige Beschwerdeführer selber nicht bestritten habe, dass seine medizinische Versorgung im schweizerischen Untersuchungshaftvollzug gewährleistet sei, und er keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb an seiner Hafterstehungsfähigkeit gezweifelt werden müsste (BGr, 21. Dezember 2010, 1B_399/2010, E. 4.3). In einem kürzlich ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht den Verzicht auf eine neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt, dem ein halbes Jahr vor dem festgesetzten Strafantrittstermin ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der Strafanstalt, in deren Rahmen auch Spezialisten herangezogen werden könnten (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016, E. 1.5, betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2016.00638 vom 22. November 2016; zum Ganzen VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00712, E. 4.2).

In erster Linie hat das zuständige medizinische Fachpersonal, namentlich der Gefängnisarzt, den Gesundheitszustand der gefangenen Person im Hinblick auf den Entscheid über die Gewährung eines Strafunterbruchs zu analysieren und darzulegen, welche Auswirkungen der Strafvollzug auf diese gesundheitlichen Probleme voraussichtlich haben wird bzw. welche Notwendigkeit sich daraus im Hinblick auf den weiteren Vollzug der Strafe ergibt (Koller, Art. 92 N. 13). Sodann sind bereits vorhandene Arztberichte beizuziehen. Lässt sich anhand der vorliegenden ärztlichen Berichte und Akten nicht über die Straferstehungsfähigkeit entscheiden, ist unter Berücksichtigung der obengenannten Rechtsprechung allenfalls ein Gutachten einzuholen.

4.  

4.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Vorfeld der Abweisung des Gesuchs um Unterbruch des Strafvollzugs nicht gutachterlich abgeklärt. Indes liegen zahlreiche ärztliche Berichte zum körperlichen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei den Akten. Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass diese ärztlichen Berichte nicht im Hinblick auf die Beantwortung der Frage ihrer Straferstehungsfähigkeit erstellt wurden und demzufolge auch nicht ausdrücklich auf die Folgen des Strafvollzugs auf ihre Gesundheit Bezug nehmen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen ("Welche Auswirkungen hat der Freiheitsentzug angesichts der zu erwartenden Belastungsmomente auf die psychische und/oder körperliche Gesundheit der betroffenen Person in der konkreten Einrichtung?", "Sind irreversible Schädigungen oder der Tod der zu beurteilenden Person in Haft zu befürchten?", "Wie hoch sind die Risiken für selbstschädigende und/oder suizidale Handlungen einzuschätzen?", "Können derartige Schädigungen etwa durch Massnahmen oder Ähnliches verhindert werden?"; wurden dementsprechend nicht (direkt) beantwortet. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich der aktuelle Gesundheitszustand aus den vorliegenden ärztlichen Berichte ergibt.

4.1.1 Zuletzt wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beim Eintritt in die Strafanstalt D am 26. September 2018 eingehend abgeklärt. Dabei hielt der Anstaltsarzt Dr. med. E sämtliche diagnostizierten psychischen und körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin fest und legte dar, dass die Beschwerdeführerin vor allem Schmerzen an Schulter, Hüfte und Knie habe. Alle Gelenke seien hoch dolent und könnten kaum berührt werden. Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge zahlreiche Medikamente verschrieben. Am 3. und 17. Oktober 2018 fanden weitere Untersuchungen statt. Dr. med. E erkannte ein Schmerzsyndrom. Gemäss Aktennotiz vom 27. Oktober 2018 habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr und sei in einem guten Allgemeinzustand. In den Untersuchungen vom 31. Oktober 2018 und 7. November 2018 habe die Beschwerdeführerin erneut über Schmerzen geklagt.

4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Abstellen auf die medizinischen Berichte des Anstaltsarztes sei nicht ausreichend, ist festzuhalten, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht nur aus Berichten des Anstaltsarztes, sondern auch aus zahlreichen Zeugnissen und Berichten ihrer behandelnden (externen) Ärzte ergibt. Es rechtfertigt sich vorliegend, auch diese Arztzeugnisse und -berichte zur Beurteilung der Straferstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin heranzuziehen, zumal sie ein differenziertes Bild ihres gesundheitlichen Zustands wiedergeben. Hinzu kommt, dass die Berichte der Anstaltsärzte Dr. med. E und Dr. med. S alleine den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lediglich unvollständig darlegen.

Dr. med. F hielt am 6. April 2018 zwar fest, dass betreffend das chronische Armlymphödem rechts eine Zustandsverschlechterung stattgefunden habe. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2017 seien sowohl Kraft als auch Mobilität deutlich eingeschränkt. Demgegenüber stellte er im Bericht vom 9. Juli 2018 fest, dass betreffend das chronische Armlymphödem rechts objektiv ein stabiler Zustand bestehe. Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin eine Zustandsverschlechterung mit Minderung von Kraft und Mobilität an. Hinsichtlich der Knieprothese links hielt Dr. med. G am 9. April 2018 fest, dass ein flüssiges und hinkfreies Gehbild bestehe. Er stellte eine minimale Weichteilschwellung, keine eindeutige Ergussbildung, keine klaren Druckschmerzen, ein stabiler Bandapparat und eine recht gute Beweglichkeit fest. Objektiv bestehe eine recht gute Funktion und ein praktisch reizloses Kniegelenk. Auffällig sei die muskuläre Atrophie an beiden Beinen. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. H vom 27. April 2018 habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin während dem geschlossenen Strafvollzug eindeutig verschlechtert. Gemäss Bericht vom 7. Mai 2018 von Dr. med. I und Dr. med. J zeige sich in Extension ein leichtgradig aufklappbares Kniegelenk medial, was gegebenenfalls im Sinn einer Restinstabilität zu den rezidivierenden Ergüssen führe. Anzeichen für ein infektiöses Geschehen bestünden aktuell nicht. Im Bericht vom 27. Juni 2018 hielten Dr. med. K und med. pract. L fest, dass der Gewichtsverlust im Verlauf nicht anhaltend gewesen sei. Bezüglich den diffusen Bauchschmerzen und der Übelkeit sei eine Abdomensonographie durchgeführt worden, die unauffällig ausgefallen sei. Die Bauchschmerzen würden am ehesten im Rahmen der Soor-Ösophagitis interpretiert. Bei anhaltenden Beschwerden wäre eine funktionelle Dyspepsie denkbar und es werde ein Therapieversuch mit Iberogast empfohlen. Die unklaren Kribbelparästhesien und nicht objektivierbaren Kraftverluste der oberen Extremitäten seien im Verlauf weiterhin anhaltend. Die Beschwerdeführerin werde zu einer neurologischen Abklärung in die Praxis von Dr. M und Dr. N zugewiesen. Die diversen Fingergelenkschmerzen haben als Arthrose diagnostiziert werden können. Dr. med. I hielt im Bericht vom 2. Juli 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin über eine zunehmende Verschlechterung des Allgemeinzustands berichtet habe. Sämtliche Gelenke zeigten eine deutlich knochenbetonte Kontur ohne jegliche Weichteilreserve. Es bestehe eine schwierige Gesamtsituation. Die Problematik müsse im Rahmen der medizinischen und psychologischen Betreuung und Behandlung betrachtet werden.

4.1.3 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist insbesondere der Austrittbericht vom 20. Juni 2018 der Klinik T, wo die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch am 1. Juni 2018 in stationärer Behandlung war, zu berücksichtigen. Die behandelnden Ärzte Dr. med. O und Dr. med. P hielten darin fest, dass von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Suizidversuch im Zusammenhang mit den geplanten Haftveränderungen auszugehen sei. Die depressive Reaktion scheine eng an den Haftkontext gebunden. Auf Persönlichkeitsebene sei von einer Tendenz auszugehen, die Regeln zu überschreiten, sich im Verhalten fordernd, ohne ausreichende Einsicht in eigenes Problemverhalten zu zeigen, und auf Anforderungen mit dramatischem Verhalten zu reagieren. Zu keinem Zeitpunkt des Aufenthalts hätten sich Hinweise für eine erhöhte Gefährdung ergeben. Die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken durchgängig und klar verneint und sich zukunftsorientiert gezeigt.

4.1.4 Insgesamt ergeben die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ein umfassendes Bild des aktuellen körperlichen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner und die Vor­instanz ihre Entscheide gestützt auf eine unvollständige Grundlage getroffen hätten. Zwar geht aus einzelnen ärztlichen Berichten hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs verschlechtert habe. Indessen ergeben sich weder aus den Berichten der Anstaltsärzte Dr. med. E und Dr. med. S noch aus den Berichten der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Strafvollzug die Gesundheit der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährden würde. Nachdem sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die zahlreichen aktuellen Arztberichte in genügender Weise feststellen lässt, drängt sich im vorliegenden Fall eine medizinische Begutachtung nicht auf.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, es sei zweifelhaft, ob sie in der Vollzugsanstalt eine ausreichende medizinische Betreuung erhalte. Die mangelhafte medizinische Behandlung im Strafvollzug zeige sich auch darin, dass sich an ihrem Leiden trotz der zahlreichen (zum Teil nutzlosen) Medikamente, die ihr verschrieben und verabreicht worden seien, nichts ändere. Dennoch werde es bis heute unterlassen, sie einer vertieften, umfangreichen Untersuchung zu unterziehen.

4.2.1 Hinsichtlich der medikamentösen Behandlung der Beschwerdeführerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie gemäss Disziplinarverfügung vom 22. November 2018 die ihr verschriebenen Medikamente nicht eingenommen, sondern gehortet habe. Es bestehen deshalb mindestens Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente stets eingenommen hat. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente nutzlos seien und an ihrem Leiden nichts ändern würden. Insofern kann aus der nicht anschlagenden medikamentösen Behandlung der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass die medizinische Betreuung unzureichend ist.

4.2.2 Es trifft ausserdem nicht zu, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Strafvollzug nicht vertieft untersucht worden seien und sie keine ausreichende medizinische Betreuung erhalte. Vielmehr erhielt die Beschwerdeführerin auch während des Strafvollzugs regelmässig die Möglichkeit, sich extern bei ihren behandelnden Ärzten sowie intern beim Anstaltsarzt untersuchen und ihren Gesundheitszustand kontrollieren zu lassen. Dies hat die Beschwerdeführerin denn auch wahrgenommen. Als sie sich im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt U befand, wurde ihr ausserdem wiederholt mitgeteilt, dass sie sich mit ihren Physiotherapie-Verordnungen bei einem Physiotherapeuten in Q melden müsse.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 19. November 2018 im geschlossenen Vollzug des Gefängnisses R. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist das Gefängnis R nicht bloss auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgerichtet, sondern verfügt über eine von der Untersuchungshaft separat geführte Abteilung mit 17 Plätzen, in welcher Kurzstrafen bis zu drei Monaten und Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden. Die medizinische Versorgung ist auch im Gefängnis R gewährleistet und wird durch externe Ärztinnen und Ärzte sichergestellt, die regelmässige Visiten durchführen (§ 108 ff. der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006; vgl. auch § 54 und 59 der Hausordnung für die Gefängnisse Zürich). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Gefängnis R die Möglichkeit Physiotherapie zu erhalten. Gegenteiliges machen denn auch weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner geltend.

4.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte (vgl. vorn E. 4.1.1 ff.) sowie angesichts der guten medizinischen Betreuung im Rahmen des Strafvollzugs (vgl. vorn E. 4.2.2) nicht davon auszugehen, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den weiteren Strafvollzug ernsthaft gefährdet wird. Sodann bestünde jederzeit die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik oder ein Spital zu verlegen. Dies wurde denn auch bereits in der Vergangenheit gemacht. So wurde die Beschwerdeführerin namentlich nach einem Suizidversuch in der Klinik T stationär behandelt und am 24. Oktober 2018 aufgrund starker Bauchschmerzen ins Spital eingewiesen. Dies ist auch beim Strafvollzug im Gefängnis R ohne Weiteres möglich.

4.4 Der Beschwerdegegner und die Vor­instanz gingen deshalb zu Recht von der Straferstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Ein wichtiger Grund für die Unterbrechung des Strafvollzugs liegt folglich nicht vor. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …