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VB.2018.00813
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, italienische Staatsangehöre, geboren 1979, und B, italienische Staatsangehörige, geboren 2011, reisten am 13. März 2013 in die Schweiz ein. Am 21. März 2013 ersuchte A unter Beilage eines Arbeitsvertrags um eine Aufenthaltsbewilligung, worauf ihr am 2. Juli 2013 eine bis zum 12. September 2013 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zur (ergänzenden) Stellensuche erteilt wurde. Mit Gesuch vom 30. Juli 2013 beantragte sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und reichte weitere Arbeitsverträge ein. In der Folge erhielt sie eine bis 12. September 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B wurde im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. A und B sind seit 1. Februar 2014 auf Sozialhilfe angewiesen. Die Summe der bis zum 20. Januar 2017 bezogenen Leistungen beträgt Fr. 115'325.60. B. Mit Verfügung vom 15. März 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Mai 2017. II. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhoben A und B mit Eingabe vom 8. April 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. November 2018 ab. III. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhoben A (Beschwerdeführerin 1) und B (Beschwerdeführerin 2) gegen den Entscheid vom 8. November 2018 der Sicherheitsdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, eventuell sei den Beschwerdeführerinnen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es sei ihnen unter Beiordnung des Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin 1 Frist, um ihre finanzielle Situation und ihre fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit detailliert darzulegen und zu belegen, ob es sich bei ihrer per 10. Dezember 2018 angetretenen, befristeten Teilzeitstelle um eine Anstellung auf dem ersten oder dem zweiten Arbeitsmarkt handle. Diese Frist wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 bis zum 15. Februar 2019 verlängert. Auf entsprechendes Ersuchen hin bestätigte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1 am 21. Dezember 2018 schriftlich, dass sie über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Am 29. April 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen als neues Beweisstück eine Anstellungszusage der Schule D ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Italiens und haben daher nach Art. 1 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung dieses Vertrags sowie mit Art. 10 f. des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (Italienerabkommen) grundsätzlich einen Anspruch auf bedingungslose Gewährung der Niederlassung (vgl. BGE 101 Ib 225 E. 3a). Dabei richtet sich die Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen jedoch nach der schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl. Art. 10 Ziff. 1 Italienerabkommen). 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe gestützt auf das FZA Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sinngemäss bringt sie vor, sie sei Arbeitnehmerin im Sinn dieses Abkommens und habe diesen Status nie verloren (vgl. Beschwerde, S. 6). 3.2 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich lange gültig ist (BGE 140 II 112 E. 2.2; BGr, 8. Mai 2013, 2C_1155/2012, E. 2.1). Gründet die Anwesenheit in der Schweiz auf einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Inland, ist grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen abzustellen, aus dem ein eigenständiges Anwesenheitsrecht abgeleitet werden kann (BGE 130 II 176 E. 2.2). Dieses Anwesenheitsrecht kann unter den Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt werden (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.1 f.). Das interne Recht enthält insoweit keine günstigeren Vorschriften. 3.3 Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinn des FZA ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts. Dieses muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) interpretiert werden (BGE 131 II 339 E. 3.1; BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.1). Massgebend ist die unionsrechtliche Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des EuGH sind im Interesse einer parallelen Rechtslage zu berücksichtigen, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3). 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers, nach dem sich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsprinzips bestimmt, weit auszulegen, während die Ausnahmen und Abweichungen von dieser Grundfreiheit eng auszulegen sind (BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.1). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsaus-länder muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Erforderlich ist quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Ob eine solche besteht, ist gestützt auf objektive Kriterien zu beurteilen, wobei – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung zu tragen ist, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. So ist etwa zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten (zum Ganzen: BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EuGH). Keine echten und tatsächlichen Tätigkeiten sind demgegenüber solche des sekundären Beschäftigungsmarkts, die der Umschulung oder Wiedereingliederung von psychisch oder physisch geschwächten Personen dienen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.). Sodann kann eine Rolle spielen, ob der Lohn allenfalls unregelmässig ausgerichtet wird, die Tätigkeit befristet ist oder einen geringen Lohn verschafft (vgl. BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 131 II 339 E. 3.4). In diesem Sinn kann der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2 – je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Tatsache, dass bisher geleistete Sozialhilfegelder noch nicht (teilweise) zurückerstattet worden sind, stellt nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Grund dar, um die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen. Auch dem Umstand, dass mit einer (temporären) Arbeitstätigkeit erst nach verweigerter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen, dass der Arbeitnehmer, welcher sich auf die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft beruft, eine beständige Anstellung gefunden hat. Erforderlich ist einzig, dass er einer echten und tatsächlichen Tätigkeit nachgeht. Unter diesem Blickwinkel kann eine temporäre Anstellung den Anforderungen an den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff genügen (vgl. zum Ganzen: BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.6). Letztlich stellt grundsätzlich weder der Beschäftigungsgrad noch die Höhe des Lohns (beispielsweise unterhalb des Mindestlohns) noch die Produktivität der betroffenen Person noch die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses noch die Lohnquelle (privat oder öffentlich) ein Kriterium dar, das als solches und für sich allein massgebend ist, um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA zu bestimmen (vgl. BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 131 II 339 E. 3.3). 3.3.2 In Konkretisierung dieser Rechtsprechung entschied das Bundesgericht, dass eine mit einem Pensum von 80 % ausgeübte und monatlich mit Fr. 2'532.65 entlöhnte Tätigkeit keine untergeordnete und marginale Tätigkeit ist, die aus dem Anwendungsbereich von Art. 6 Anhang I FZA fällt (vgl. BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4). Ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit erst nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, erfüllt die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft ferner, wer seit sechs Monaten einer temporären Arbeit nachgeht, die im Monat mit durchschnittlich Fr. 3'000.- entlöhnt wird (BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3). Im Gegensatz dazu erachtete das Bundesgericht eine Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von ungefähr Fr. 600–800.- einbrachte, als derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als marginal und nebensächlich anzusehen ist (BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). Gleiches gilt für eine temporäre Anstellung, die monatlich mit Fr. 345.25 entgeltet wird (vgl. BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4). 3.4 Die Beschwerdeführerinnen beziehen unbestrittenermassen seit 1. Februar 2014 Sozialhilfe. Bis zum 20. Januar 2017 beliefen sich die bezogenen Leistungen gesamthaft auf Fr. 115'325.60. Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren dauert die Sozialhilfeabhängigkeit – bei einem Bezug von rund Fr. 1'670.- pro Monat – nach wie vor an. Nach ihrer Einreise arbeitete die Beschwerdeführerin 1 vom 2. April 2013 bis zum 30. September 2013 zunächst bei der Firma E AG als Unterhaltsreinigerin im Teilzeitpensum, wobei ein Stundenlohn von Fr. 19.35 (brutto) vereinbart war. Da sich dem Arbeitsvertrag keine Befristung entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis auf unbeschränkte Zeit abgeschlossen worden war. Die Frage ist jedoch von untergeordneter Bedeutung, da die Beschwerdeführerin 1 das Unternehmen gemäss Arbeitszeugnis vom 19. Dezember 2013 der E AG (auf eigenen Wunsch) per 30. September 2013 verlassen hatte. Bei den Akten liegen keine Dokumente, welchen sich entnehmen liesse, welches Einkommen die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich erzielt hatte. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass das Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 17. Mai 2013 mitteilte, da ihre Wochenarbeitszeit weniger als 12 Stunden betrage, könne sie sich nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen. Gleichzeitig befragte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1, wie sie ihren Lebensunterhalt zu finanzieren gedenke bzw. ob sie einer weiteren Arbeit nachgehe. Mit Eingabe vom 25. Mai 2013 antwortete die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss, sie werde in der Schweiz noch von Dritten unterstützt, sei jedoch auf der Suche nach einer Vollzeitanstellung. Nachdem das Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 am 2. Juli 2013 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks ergänzender Stellensuche erteilt und diese am 30. Juli 2013 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, verlangte das Migrationsamt bei der Beschwerdeführerin 1 am 5. August 2013 den aktuellen Arbeitsvertrag ein. Die Beschwerdeführerin 1 reichte daraufhin eine von der E AG ausgestellte "Verlängerung des Arbeitsvertrages" vom 8. August 2013 ein. Aus dieser geht hervor, dass der befristete Arbeitsvertrag vom 2. April 2013 einvernehmlich verlängert worden sei und "das Arbeitsverhältnis […] neu am 30. September 2013" enden würde. Am 13. August 2013 forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1 auf, den neuen Arbeitsvertrag ab dem 30. September 2013 einzureichen, worauf die Beschwerdeführerin 1 – auf Mahnung vom 10. September 2013 hin – einen Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 26./27. September 2013 einreichte. Daraus geht hervor, dass sie ab 1. Oktober 2013 bei der F AG als technische Assistentin für die Liegenschaften tätig sei. Vereinbart war ein Stundenlohn von Fr. 20.- (brutto). Auch in Bezug auf dieses Arbeitsverhältnis liegen keinerlei Dokumente bei den Akten, aus welchen sich das von der Beschwerdeführerin 1 erzielte Einkommen oder ihr Arbeitspensum ergeben würden. Das Migrationsamt forderte die Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2013 auf, eine aktuelle Arbeitsbestätigung einzureichen, aus welcher die Beschäftigungsdauer sowie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ersichtlich seien. Nach der zweiten Anfrage vom 30. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2013 ein, abgeschlossen mit der Gesellschaft G. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Arbeitszeit wöchentlich 15 bis 20 Stunden, maximal aber 42 Stunden betragen solle, und dass ein Stundenlohn von Fr. 21.55 (brutto) vereinbart war. Ferner reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Arbeitsbestätigung vom 31. Oktober 2013 der Gesellschaft G ein, woraus sich ergibt, dass sie seit 15. Oktober 2013 als Reinigungsmitarbeiterin in der Hotelreinigung tätig sei. Angaben zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit waren indes nicht enthalten. Lohnabrechnungen, aus welchen sich ergeben würde, welches Einkommen die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses tatsächlich erzielt hatte, liegen ebenfalls nicht bei den Akten. Stattdessen geht aus einer E-Mail vom 18. November 2013 der Gemeinde H. hervor, dass die Leiterin Soziales dem Migrationsamt bereits am 8. April 2013 sinngemäss mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin 1 am 8. April 2013 einen Antrag für den Bezug von Sozialhilfe entgegengenommen habe. Diesen hätte sie bisher zwar nicht eingereicht. Sie habe jedoch heute erneut einen Antrag abgeholt und gemeint, das Geld reiche einfach nicht. Das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft G endete gemäss Arbeitszeugnis vom 16. Januar 2014 per 16. Januar 2014, dauerte also drei Monate. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführerin 1 aus wirtschaftlichen Gründen während der Probezeit habe gekündigt werden müssen. Dem Schreiben des Sozialzentrums I vom 13. April 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 Deutschkurse besucht habe, ihre Sprachkenntnisse jedoch nicht ausreichen würden, um eine existenzsichernde Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Zudem sei sie wegen mangelnder Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht flexibel genug, um Arbeit zu suchen. Gleichentags unterzeichnete die Beschwerdeführerin 1 mit der J GmbH eine Teilnahmevereinbarung. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zum 11. Oktober 2016 mit einem Pensum von 37,5 % in der Fertigung und Montage von Designobjekten beschäftigt werden sollte. Auch im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit liegen keinerlei Lohnabrechnungen bei den Akten. Gemäss Teilnahmevereinbarung vom 13. Dezember 2018, wiederum abgeschlossen mit der J GmbH, soll die Beschwerdeführerin 1 per 10. Dezember 2018 im Hort "K" eine Stelle als Betreuungsassistentin angetreten haben. Die Anstellung umfasste ein Pensum von 38 % und war befristet bis 15. März 2019. Gemäss Lohnausweis vom 22. Januar 2019 erzielte sie im Januar 2019 ein Einkommen von Fr. 1'643.65 (netto). Ob das Arbeitsverhältnis verlängert worden ist, ist nicht bekannt. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Beschwerdeführerin 1 daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn anders als sie behauptet, handelt es sich nicht um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Zwar führte die J GmbH in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2019 entsprechendes aus. Gleichzeitig geht aus dem Dokument jedoch auch hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 in einem Integrationsprogramm sei, das während befristeter Anstellung weiterhin Betreuung durch eine Sozialarbeiterin anbiete. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 hat der Umstand, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis handelt, nicht zwangsläufig zur Folge, dass ohne Weiteres von einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden muss. Aus der am 29. April 2019 eingereichten E-Mail vom 17. April 2019 der Schule D geht schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 ab dem 1. August 2019 in einem Pensum von 65 %, allenfalls 70 %, als pädagogische Betreuungsassistentin angestellt werden soll. Welches Einkommen sie im Rahmen dieser Anstellung verdienen wird, geht aus der nämlichen E-Mail nicht hervor, kann aus den nachstehenden Gründen indes offenbleiben. 3.5 Aus all dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin 1 während ihres gesamten Aufenthalts überwiegend erwerbslos war. Soweit sie einer Erwerbstätigkeit nachging, fehlt jeder Beleg, aus welchem geschlossen werden könnte, dass sie einer tatsächlichen und echten Tätigkeit nachgegangen war. Auf eine sechsmonatige Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt im Jahr 2016 und eine rund einjährige Phase der Arbeitslosigkeit folgte wiederum bloss eine Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt, wobei unklar ist, ob diese über den März 2019 hinaus verlängert worden ist. Die Beschwerdeführerin 1 war somit nie Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Somit kann offenbleiben, ob sie die Arbeitnehmereigenschaft vorübergehend verloren haben könnte. An dieser Würdigung vermag das am 29. April 2019 eingereichte neue Beweisstück und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig in Aussicht stellte, auch noch den entsprechenden Arbeitsvertrag nachzureichen, nichts zu ändern. Sie erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Urteils auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Anstellung nicht. Mit Blick auf ihre länger als fünf Jahre andauernde Sozialhilfeabhängigkeit drängt es sich nicht auf, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Die Beschwerdeführerin 1 kann aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA im Ergebnis schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, weil sie den mit der (zwischenzeitlich abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung verbundenen Aufenthaltszweck nie erfüllt war. Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei vergangenen Sommer eingeschult worden und würde aus ihrem gewohnten sozialen und schulischen Umfeld herausgerissen, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert würde. Die Beschwerdeführerin 2 ist Staatsangehörige einer Vertragspartei. Zu prüfen ist daher, ob ihr aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ein Aufenthaltsanspruch zukommt. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats. Die Regelung verschafft einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Das Bundesgericht erwog, Sinn und Zweck des selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern sei es, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern. Dies setze voraus, dass die Kinder über diesen – bei (noch) intakter Familiengemeinschaft – tatsächlich bereits in nennenswerter Weise begonnen hätten, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Gemäss Bundesgericht ist dies bei Kleinkindern, die in erster Linie noch auf den familiären Bereich bezogen lebten, selbst dann nicht der Fall, wenn sie in eine Tageskrippe oder allenfalls in den Kindergarten gingen (BGr, 5. März 2018, 2C_145/2017, E. 3). Besuchte ein Kind in der Schweiz die ersten Jahre der Primarschule, dürfte es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung angesichts seines Alters keine erheblichen Probleme haben, sich in einem anderen Schulsystem einzugewöhnen. Von einem mit neun Jahren in die Schweiz eingereisten Kind, das hier die restliche obligatorische Schule absolviert und eine Lehrstelle begonnen hat, kann jedoch nicht verlangt werden, die Ausbildung im Herkunftsstaat abzuschliessen (25. Mai 2005, 2A.475/2004, E. 4.7). Ob ein Kind, welches sich im dritten Primarschuljahr befindet, eine Ausbildung begonnen hat und ob es in der Lage sei, die Ausbildung ausserhalb der Schweiz abzuschliessen, hat das Bundesgericht bezweifelt, letztlich jedoch offengelassen (BGr, 11. Februar 2014, 2C_792/2013, E. 4.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin 2 ist heute sieben Jahre alt. Dass sie vergangenen Sommer eingeschult worden sein soll, ist zwar nicht belegt, erscheint angesichts ihres damaligen Alters von sechs Jahren jedoch glaubhaft. Folglich ist davon auszugehen, dass sie das erste Schuljahr besucht. Mit Blick auf die soeben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es ihr damit ohne Weiteres zuzumuten, ihre Ausbildung im Herkunftsland fortzusetzen und abzuschliessen. Ein eigenständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht kommt ihr gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA folglich nicht zu. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass ihnen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) ein Aufenthaltsrecht zukommt. Da so oder anders zu prüfen ist, ob sich eine Wegweisung als verhältnismässig erweist, ist gleichwohl auf die fraglichen Bestimmungen einzugehen. 5.2 Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, ihm jedoch die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben beeinträchtigt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV somit nicht berührt. Da sich die Beschwerdeführerinnen weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufhalten und sie zu Recht keine über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur behaupten, ist nicht zu prüfen, ob das Recht auf Privatleben durch die Anordnung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme verletzt sein könnte (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4; mit Hinweisen). 6. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend begründet. So führt die Vorinstanz sinngemäss zutreffend aus, dass die alleinerziehende Beschwerdeführerin 1 im Alter von 33 Jahren mit der damals zwei Jahre alten Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz eingereist ist. Beide halten sich seit sechs Jahren hier auf. Die Sicherheitsdirektion hat zutreffend erwogen, dass es der Beschwerdeführerin 1 bisher nicht gelungen ist, sich in wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren, und dass den Akten nichts entnommen werden kann, was für eine massgebliche sprachliche und soziale Integration spricht. Im Gegenteil dürfte die fehlende wirtschaftliche nicht zuletzt auf die fehlende sprachliche Integration zurückzuführen sein. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der bisher nur monateweise arbeitstätig gewesenen bzw. überwiegend auf Sozialhilfe angewiesenen Beschwerdeführerin 1 überwiegt deren Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Wegweisung erweist sich daher als verhältnismässig. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihnen eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen wäre. Dies umso weniger, als eine solche auch nicht beantragt worden ist. Schliesslich sind hinsichtlich der Wegweisung auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, haben auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage halten oder jene sich nur als wenig geringer erweisen als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 7.2 Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 ist offensichtlich, dass ihr die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen. Ihre Beschwerde erweist sich mit Blick auf die Rechtslage indes als offenkundig aussichtslos. Sowohl zur freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft als auch zum freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch minderjähriger Kinder zwecks Vollendung der Ausbildung besteht jedoch eine gefestigte bundesgerichtliche Praxis. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 scheinbar schon zu Beginn ihres Aufenthalts damit zu rechnen schien, dass sie möglicherweise auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein wird (vgl. vorne, E. 3.4). Alles in allem erweist sich der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als eindeutig. Die Verlustgefahren überwiegen die Gewinnaussichten derart klar, dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als zum Vornherein aussichtslos gilt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 7.3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen, während auf eine Kostenauflage an die minderjährige Beschwerdeführerin 2 praxisgemäss verzichtet wird, und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |