{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.05.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00813_08-05-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219219&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f201fab0a3070298ff6e2c65afe83be4"}, "Num": [" VB.2018.00813"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.08.0  VB.2018.00813"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.08.0  VB.2018.00813"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.08.0  VB.2018.00813"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Niederlassungsbewilligung | [Freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff; Der Beschwerdef\u00fchrerin kam w\u00e4hrend des gesamten Aufenthalts nie Arbeitnehmereigenschaft zu] Die Beschwerdef\u00fchrerinnen, italienische Staatsb\u00fcrgerinnen, kamen im M\u00e4rz 2013 in die Schweiz und beziehen seit Februar 2014 Sozialhilfe. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 belegt nicht, dass sie w\u00e4hrend ihres Aufenthalts je eine echte und tats\u00e4chliche T\u00e4tigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausge\u00fcbt h\u00e4tte. Im Zeitpunkt des Urteils \u00fcbt sie ebenfalls keine solche T\u00e4tigkeit aus. Sie galt daher nie als Arbeitnehmerin im freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Sinn und kann aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht ableiten. So kommt auch der Beschwerdef\u00fchrerin 2 kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 3). Die Beschwerdef\u00fchrerin 2 besucht das erste Schuljahr. Gem\u00e4ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ihr zugemutet werden, die Ausbildung im Heimatland fortzusetzen. Ein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht kann sie gest\u00fctzt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht beanspruchen (E. 4). Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) ist nicht ber\u00fchrt (E. 5). Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens. Es liegt kein H\u00e4rtefall vor, zumal ein solcher nicht behauptet wird, und Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich (E. 6). Abweisung des uR-Gesuchs aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:26", "Checksum": "d8c6fc0ba32961fd2142731f12cbe8e7"}