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VB.2018.00815
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 5. September 2018 wies die Präsidentin der Sozialbehörde A den Antrag von B um Übernahme des Elternanteils an das (laufende) zehnte Schuljahr seiner Tochter C in der Berufswahlschule im Umfang von Fr. 2'500.- ab. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass B vor der Registration bei der BWS weder die Schul- noch die Sozialbehörde um Übernahme der Kosten ersucht habe, obwohl er gewusst habe, dass keine Kosten ohne vorgängige Gutsprache übernommen würden. II. B erhob daraufhin mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, die Sozialbehörde habe den Elternanteil an das zehnte Schuljahr von C zu übernehmen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 21. November 2018 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob die angefochtene Verfügung auf und erteilte der Familie von B zulasten der Sozialbehörde Kostengutsprache für den Elternbeitrag von Fr. 2'500.- für den Besuch des zehnten Schuljahrs von C im Schuljahr 2018/2019. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Sozialbehörde das Gesuch von B trotz Verspätung hätte beachten und prüfen müssen, ob die Kosten als situationsbedingte Leistung zu übernehmen seien. Von Gesetzes wegen sei Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen. Dies umfasse auch das Recht, in der Zeit zwischen Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet werden. So könne es zum Beispiel angezeigt sein, die Finanzierung eines Berufswahlkurses zu übernehmen. Die finanzielle Situation von B und seiner Familie lasse die Übernahme des Elternbeitrags nicht zu, weshalb ein Anspruch auf Übernahme desselben durch die Sozialbehörde bestehe. III. Am 12. Dezember 2018 (Poststempel vom 14. Dezember 2018, Eingang am 17. Dezember 2018) gelangte die Sozialbehörde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte in der Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 21. November 2018. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2018 holte das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Ein Schriftenwechsel wurde deshalb nicht durchgeführt (§ 58 VRG). 1.2 1.2.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4, jeweils mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.) 1.2.2 Die Verpflichtung der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner bzw. seiner Familie seien Fr. 2'500.- auszurichten, hat angesichts des geringen Betrags keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Ohne sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer Beschwerdeberechtigung zu äussern, bringt die Beschwerdeführerin nämlich zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe wider besseren Wissens weder die Schul- noch die Sozialbehörde vorgängig um Übernahme des Elternbeitrags ersucht und damit gegen seine Auskunftspflicht verstossen. Auch in anderen Fällen habe er es unterlassen, rechtzeitig um Tragung von Kosten anzufragen. Schliesslich seien diese dennoch übernommen worden. Speziell im vorliegenden Fall hätte sie – die Beschwerdeführerin – jedoch bei Vorlage eines Gesuchs die nötigen Schritte unternommen. Hinsichtlich der Berechnung der finanziellen Situation der Vorinstanz sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 nicht mehr den Deutschkurs besuche und die Familienzulagen von Fr. 750.- pro Monat direkt auf das Konto das Beschwerdegegners überwiesen würden, weshalb insofern nicht von einer Kürzung gesprochen werden könne. Sodann begleiche der Beschwerdegegner seine Kreditkartenschulden zulasten des Familienbudgets, weshalb er nicht geltend machen könne, er werde nur ungenügend unterstützt. Auch nach Abzug einer monatlichen Rate von Fr. 208.35 für den Elternbeitrag stünden der Familie noch Fr. 136.60 pro Monat zur freien Verfügung. Es sei zu vermeiden, dass situationsbedingte Leistungen in einem Umfang gewährt würden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt würden, unangemessen erscheine. Vorliegend bestehe klar die Vermutung, dass sich der Beschwerdegegner willentlich nicht melde und davon profitiere, weshalb die Gerechtigkeit gegenüber nicht Sozialhilfe beziehenden Familien nicht mehr gewährleistet sei und der Vorwurf der "Übervorteilung" deutlich im Raum stehe. Inwiefern dem vorliegenden Fall, namentlich der als falsch gerügten Berechnung der Vorinstanz, über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die Beschwerdeführerin damit aber nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie zu den allgemeinen, die rechtlichen Grundlagen betreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Übernahme von Ausbildungskosten und der in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung nicht Stellung nimmt bzw. diese nicht als unzutreffend rügt. Da die Beschwerdeführerin überdies auch keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr auch nicht zu. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |