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Geschäftsnummer: VB.2018.00816  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.06.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Der Beschwerdegegner erhielt rückwirkend eine Arbeitslosenentschädigung sowie IV-Renten für bestimmte Zeiträume. Mangels zeitlicher Kongruenz können die Rückerstattungsforderungen nicht auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG gestützt werden. Auch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG ist die Rückforderung vorliegend nicht möglich, da es sich bei den dem Beschwerdegegner zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen nicht um eine Pauschalentschädigung handelt, bei welcher nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden wurde. Die ihm ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen führten ausserdem nicht zu derart günstigen Verhältnissen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung geradezu unbillig erscheint. Auch eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG ist vorliegend nicht möglich (E. 3 und 4). Indes durfte die Beschwerdeführerin die übernommenen Krankenkassenprämien mit den direkt ausbezahlten Zusatzleistungen zur AHV/IV inkl. Prämienverbilligung verrechnen (E. 5). Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt (E. 6.2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN
ZEITLICHE KONGRUENZ
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
§ 20 Abs. I SHG
§ 27 SHG
§ 27 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 27 Abs. I lit. b SHG
§ 27 Abs. I lit. c SHG
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00816

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

B, vertreten durch MLaw C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. B wurde vom 1. August 2010 bis 31. April 2011 von der Sozialbehörde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Von Februar 2014 bis Mai 2014 wurde er von der Sozialbehörde D unterstützt. Mit Wirkung ab 1. Juni 2014 wurde ihm wieder von der Sozialbehörde A wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet.

B. Nachdem B rückwirkend Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, zog er am 4. Oktober 2016 seinen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zurück und bezog ab 1. September 2016 keine wirtschaftliche Hilfe mehr.

C. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 stellte die Sozialbehörde der Stadt A die Sozialhilfe rückwirkend per 31. August 2016 ein. Von der Verrechnung der bezogenen Leistungen mit den eingegangenen Sozialversicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 wurde Kenntnis genommen. Aus diesem Unterstützungszeitraum sei zu Lasten der Sozialbehörde ein offener Betrag von Fr. 3'029.30 geblieben (Dispositivziffer 3). Von B wurde wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 15'591.15 zurückgefordert (Fr. 12'561.85 für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011; Fr. 3'029.30 für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016; Dispositivziffer 4).

II.  

Dagegen erhob B am 15. März 2018 Rekurs mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 8. Februar 2018 aufzuheben. Mit Beschluss vom 21. November 2018 gewährte der Bezirksrat A B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw C (Dispositivziffer I). In Gutheissung des Rekurses wurde die Rückerstattungsforderung von Fr. 15'591.15 gemäss Dispositivziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 8. Februar 2018 aufgehoben (Dispositivziffer II). Die Stadt A wurde verpflichtet, B den Betrag von Fr. 527.- für zu Unrecht erhaltene Zusatzleistungen zurückzuerstatten (Dispositivziffer III). Die Stadt A wurde ausserdem verpflichtet, der Rechtsvertreterin von B eine volle Prozessentschädigung von Fr. 1'188.90 zu bezahlen (Dispositivziffer V).

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht beantragte die Stadt A, der Entscheid des Bezirksrats A vom 21. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und der Rekurs vom 15. März 2018 vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Bezirksrat A verzichtete am 8. Januar 2019 auf eine Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019, auf das Begehren der Stadt A sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ihm seien allfällige Verfahrenskosten zu erlassen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als seine Rechtsbeiständin zu bestellen. Daraufhin liess sich die Stadt A nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 15'591.15 fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).

1.2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist deshalb ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, den vom Bezirksrat beurteilten rechtlichen Grundlagen der Rückforderung von Sozialhilfe komme in unzähligen zukünftigen Sozialhilfefällen präjudizielle Wirkung zu. Vorliegend geht es ausserdem um die Rückerstattung von im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Sozialhilfeleistungen (vorn E. 1.1). Die Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen.

1.3 Die Beschwerdeschrift stimmt zwar in weiten Teilen mit der Rekursantwort der Beschwerdeführerin vom 15. März 2018 überein. Allerdings geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift – wenn auch knapp – auf den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ein und legt unter anderem dar, dass der Beschwerdegegner entgegen der Annahme der Vorinstanz bereits ab 1. Mai 2014 Leistungen der Beschwerdeführerin erhalten habe. Damit ist die Pflicht zur Begründung der Beschwerde gemäss § 54 Abs. 1 VRG erfüllt.

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. § 20 Abs. 1 SHG enthält folgende Regelung: Hat eine um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.

2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.02, Ziff. 2, 13. Februar 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Arbeitslosenentschädigung zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, ist die sachliche Kongruenz vorliegend gegeben (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2). Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den gleichen Zeitraum geleistet wurde.

2.3 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.03, Ziff. 2, 26. September 2017; vgl. VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.2). Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 25'000.-. Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Kap. E. 3.1; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4 Bei der Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustanden, die aber nicht realisierbar waren. Fällt die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung dahin, kann die Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe verlangt werden. Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von Sozialhilfeleistungen wird ein Freibetrag von Fr. 4'000.- gewährt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1). Eine Rückforderung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3).

3.  

Die Beschwerdeführerin machte gegenüber dem Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 eine Rückerstattungsforderung von Fr. 12'561.85 geltend. Dieser offene Betrag zugunsten der Beschwerdeführerin ist unbestritten.

3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 keine rückwirkenden Leistungen von Sozialversicherungen ausbezahlt wurde. Dies macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Nachdem die dem Beschwerdegegner ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen jeweils andere Zeiträume betreffen und er für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen hat, kann die Rückerstattungsforderung von Fr. 12'561.85 mangels zeitlicher Kongruenz nicht auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG gestützt werden (vgl. vorn E. 2.3).

3.2 Es stellt sich die Frage, ob die Rückerstattungsforderung für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG gestützt werden kann – wie dies die Beschwerdeführerin getan hat. Soweit die Vor­instanz davon ausging, dass sich die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich nicht auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG stützen lasse, ist ihr nicht zuzustimmen. Als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG können auch Pauschalentschädigungen von Versicherern oder anderen Leistungspflichtigen gelten, die nicht unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG fallen, weil die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche der versicherten Person nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden werden, d. h. die Leistung nicht rückwirkend in einer bestimmten Zeitspanne entstandene Ausfälle ausgleichen soll (vgl. VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 3.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.03, Ziff. 1, 26. September 2017). Bei den dem Beschwerdegegner zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen handelt es sich indes nicht um eine solche Pauschalentschädigung. Vielmehr wurden ihm die IV-Renten sowie die Arbeitslosentschädigung für bestimmte, bezeichnete Zeiträume ausbezahlt und dienen der Abgeltung des Erwerbsausfalls bzw. der Deckung des Lebensunterhalts des Beschwerdegegners in diesen konkreten – ausserhalb der Unterstützungsdauer (vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011) liegenden – Zeiträumen. Solche kapitalisierten, nicht zeitidentische Ersatzeinkünfte könnten höchstens dann eine Rückerstattungspflicht i. S. v. § 27 Abs. 1 lit. b SHG nach sich ziehen, wenn sie zu derart günstigen Verhältnissen führen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs als unbillig erscheint. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen auf diese Voraussetzungen, insbesondere auf die finanzielle Situation des Beschwerdegegners, eingegangen und hat dargelegt, weshalb beim Beschwerdegegner keine solchen günstigen Verhältnisse vorliegen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Die Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG fällt folglich ausser Betracht.

3.3 Eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG kommt für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdegegner erst ab 1. Mai 2012 Anspruch auf Rentenleistungen der Sozialversicherungen hat. Damit bestanden zum Zeitpunkt der Sozialhilfeleistung ab 1. August 2010 keine Vermögensbestandteile, die (noch) nicht realisierbar waren.

3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners für die bezogene wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 von Fr. 12'561.85 zu Recht verneint.

4.  

Für den Unterstützungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 macht die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsforderung von Fr. 3'029.- geltend.

4.1 Die Rückerstattung dieser Forderung ist nicht gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG möglich, weil der Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 zustehenden Sozialversicherungsleistungen bereits direkt ausbezahlt wurden (§ 19 Abs. 2 SHG). Die übrigen dem Beschwerdegegner rückwirkend ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin die Rückerstattung fordert, betreffen nicht den Unterstützungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016. Dementsprechend besteht keine zeitliche Kongruenz der Leistungen.

4.2 Eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG kommt aus den in E. 3.2 dargelegten Gründen nicht infrage.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG zur Rückerstattung verpflichtet werden kann.

Der Beschwerdegegner erlitt am 18. Mai 2011 einen Verkehrsunfall. Infolgedessen fand eine Rentenprüfung der IV statt. Als der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Juni 2014 erneut um wirtschaftliche Unterstützung ersuchte, war diese Rentenprüfung noch pendent. Es stand folglich noch nicht fest, ob dem Beschwerdegegner effektiv eine IV-Rente zustand. Erst mit Verfügung der SVA Zürich vom 24. August 2016 wurde klar, dass der Beschwerdegegner vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine volle und seit dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Anfang Juni 2014, als die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen begann, hatte der Beschwerdegegner folglich Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente. Diesen ihm zustehenden Vermögenswert konnte er einzig deshalb noch nicht realisieren, weil die Rentenprüfung durch die SVA Zürich einige Zeit in Anspruch nahm. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin jene Versicherungsleistungen, welche den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 betrafen, mittlerweile vollumfänglich direkt ausbezahlt wurden. Mithin wurden die Vermögenswerte, auf welche der Beschwerdegegner bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin Anspruch hatte, mittlerweile realisiert und der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Soweit zwischen der von der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum geleisteten wirtschaftlichen Hilfe und den direkt ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen eine (rückerstattungsfähige) Differenz von Fr. 3'029.30 zulasten der Beschwerdeführerin resultiert, ist dies nicht aus den dem Beschwerdegegner für einen früheren oder späteren Zeitraum zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zu decken. Dies widerspräche § 27 Abs. 1 lit. a SHG. Im Ergebnis ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die Rückerstattungsforderung vorliegend nicht auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützt werden kann.

4.4 Dementsprechend hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners für die bezogene wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 von Fr. 3'029.30 zu Recht verneint.

5.  

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 527.- für zu Unrecht erhaltene Zusatzleistungen zurückzuerstatten.

5.1 Dem ging voraus, dass die Beschwerdeführerin vom Sozialversicherungsamt A für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2016 Zusatzleistungen zur AHV/IV in Höhe von Fr. 26'337.00 direkt ausbezahlt erhielt. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe jedoch erst ab 1. Juni 2014 wirtschaftliche Hilfe bezogen. Der Verrechnungsanspruch der Beschwerdeführerin reduziere sich deshalb um die dem Beschwerdegegner im Monat Mai 2014 zustehenden Zusatzleistungen von Fr. 527.-. Die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdegegner deshalb im Umfang von Fr. 527.- rückerstattungspflichtig. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der Beschwerdegegner bereits ab 1. Mai 2014 Leistungen in Form der Übernahme der Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 414.25 erhalten habe. Die Rückerstattungsverpflichtung durch die Vorinstanz sei deshalb nicht gerechtfertigt.

5.2 Gemäss Beschluss der Beschwerdeführerin vom 9. September 2014 wurde dem Beschwerdegegner ab 1. Juni 2014 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Bis Mai 2014 sei der Beschwerdegegner von der Sozialbehörde D unterstützt worden. Auch aus dem Klienten Kontojournal ergibt sich, dass der Grundbedarf erst ab Juni 2014 ausbezahlt wurde. Indes scheint die Beschwerdeführerin die Krankenversicherungsprämie des Beschwerdegegners bereits im Mai 2014 bezahlt zu haben. Der Beschwerdegegner bestreitet dies lediglich in unsubstanziierter Weise. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Eintrag im Klienten Kontojournal falsch sein sollte. Hinzu kommt, dass auch der Beschluss vom 9. September 2014 festhält, dass Prämien der obligatorischen Grundversicherung nach KVG im ungedeckten Umfang übernommen würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämie für den Monat Mai 2014 tatsächlich bezahlt hat.

5.3 Dem Beschwerdegegner ist zwar zuzustimmen, dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung keine Sozialhilfe darstellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.5–1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.3.02, Ziff. 2, 3. Januar 2017). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin vom Sozialversicherungsamt der Stadt A die Zusatzleistungen zur AHV/IV inkl. Prämienverbilligung direkt ausbezahlt (vgl. § 18 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 [EG KVG]; § 23 der Verordnung vom 6. November 2013 zum EG KVG [VEG KVG]). Nachdem die Beschwerdeführerin die Krankenkassenprämie übernommen hatte, durfte sie diese Nachzahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV mit der in diesem Zeitraum geleisteten wirtschaftlichen Hilfe bzw. der rechtmässig ausgerichteten Krankenkassenprämie verrechnen, zumal die Zusatzleistungen zur AHV/IV eben gerade die von der Beschwerdeführerin übernommenen Krankenkassenprämien decken sollten (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG). Die Frage der Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter Krankenkassenprämien (§ 20 Abs. 2 EG KVG; § 26 f. EG KVG) stellt sich vorliegend gar nicht. Aus diesem Grund ist Dispositivziffer III des Beschlusses der Vorinstanz vom 21. November 2018 aufzuheben.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer III des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 21. November 2018 ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von ca. 3 % obsiegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zu verpflichten, dem überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 6.2). Der Beschwerdeführerin steht demgegenüber mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).

6.2 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schulbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

6.2.2 Der Beschwerdegegner wurde bis vor kurzem mit Sozialhilfe unterstützt und lebt derzeit von einer IV-Rente. Seine Mittellosigkeit ergibt sich aus den Akten. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Der Beizug einer Rechtsvertreterin war angesichts der sich stellenden Rechtsfragen gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm ist in der Person seiner Vertreterin MLaw C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.2.3 MLaw C ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.2.4 Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats A vom 21. November 2018 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von MLaw C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet.

7.    MLaw C läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …