{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.01.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00822_23-01-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218933&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c95e808059e7ce2b223f8516c5bb8bc3"}, "Num": [" VB.2018.00822"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2018.00822"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2018.00822"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.0  VB.2018.00822"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS180007 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Da die infrage stehenden Schutzmassnahmen aufgrund des Gesuchs der Beschwerdegegnerin verl\u00e4ngert wurden, erwachsen dem Beschwerdef\u00fchrer allein aufgrund des Vormerks des R\u00fcckzugs seines Gesuchs um Aufhebung der Schutzmassnahmen keine Nachteile. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 4.1). Soweit sie den R\u00fcckzug seines Gesuchs zum Gegenstand hatte, erfolgte die Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers durch den Haftrichter \u00fcberwiegend mittels Suggestivfragen, und aufgrund der Antworten des Beschwerdef\u00fchrers ist fraglich, ob von einem R\u00fcckzug seines Gesuchs gesprochen werden kann. Dies kann jedoch offenbleiben. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn er nun die Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder anficht. Da der Haftrichter unabh\u00e4ngig vom vermeintlichen R\u00fcckzug erwog, dass eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen angezeigt sei, seine Fragen an den Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der den Schutzmassnahmen zugrundeliegenden Gegebenheiten und Ereignissen nicht zu beanstanden sind bzw. sich dessen Antworten insofern verwerten lassen und der Sachverhalt damit gen\u00fcgend erstellt ist, k\u00f6nnen die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers auch gepr\u00fcft werden (E. 4.2). Der Haftrichter durfte die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachten und von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung ihrerseits ausgehen (E. 6.1). Ebenso durfte der Haftrichter von einer Gef\u00e4hrdung der psychischen Integrit\u00e4t der Kinder ausgehen und diese als gef\u00e4hrdete Personen einstufen sowie den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung bejahen (E. 6.2). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 8.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:12", "Checksum": "c2ac495873ff13e47193068ea42a7d68"}