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VB.2018.00823
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A, zzt. in Serbien, 2. B,
beide vertreten durch Fachstelle C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die kosovarische Staatsangehörige B war im Heimatland (traditionell) verheiratet gewesen, aus welcher Beziehung 2003 der Sohn A, serbischer Staatsangehöriger, stammt. Am 3. August 2009 heiratete B den hier niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen C und reiste am 23. Januar 2010 in die Schweiz bzw. in den Kanton D ein. Aus dieser Ehe ging die Tochter E, geboren 2011, hervor. B erhielt vorerst Aufenthaltsbewilligungen und am 29. April 2015 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton D. Mutter und Tochter zogen am 1. Dezember 2016 in den Kanton Zürich. B erhielt eine bis am 28. April 2020 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung. A verblieb im Kosovo. Am 23. Dezember 2017 reiste er in die Schweiz ein. Mutter und Sohn stellten am 8. Januar 2018 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihn zum Verbleib bei der Mutter im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 23. April 2018 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. Mai 2018. II. Dagegen gelangten B und A am 7. Mai 2018 mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese ordnete mit Schreiben vom 22. Mai 2018 im Sinn einer prozessleitenden Massnahme bzw. einer prozessualen Toleranz an, dass sich A während des Rekursverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Am 22. November 2018 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht aufgrund der am 22. Mai 2018 ergangenen prozessleitenden Massnahme gegenstandlos sei. Die Kosten wurden B und A auferlegt und von der Mutter bezogen. A wurde eine neue Frist bis 1. Februar 2019 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. III. B und A gelangten mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. November 2018 und es sei dem Gesuch um Einreise von A zwecks Familiennachzugs stattzugeben. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Januar 2019 auf eine Vernehmlassung. Es wurde keine Beschwerdeantwort erstattet und es folgten keine weiteren Stellungnahmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Es ist unklar, ob die Beschwerdeführenden die Anhörung des Beschwerdeführers beantragen. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, schon in früheren Stellungnahmen sei von der Beschwerdeführerin angestrebt worden, dass der Beschwerdeführer von den kantonalen Behörden angehört werden könne. 2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; seit 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) werden Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 AuG N. 26). Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt bereits ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2). 2.3 Dies ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführenden der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zum Nachzug des Beschwerdeführers vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit hatten, die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug darzulegen. Damit kann auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden bzw. wäre ein dahingehender Antrag abzuweisen. Das Verfahren erscheint im Sinn nachfolgender Ausführungen als spruchreif, weshalb die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung nicht geboten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 44 lit. a–c AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und 3 AIG; Art. 73a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Zudem soll die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] beziehen oder wegen des Familiennachzugs beziehen müssen (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG). Weiter kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen. Danach gilt eine einjährige Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG; Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE). Diese Nachzugsfristen dienen vor allem der frühzeitigen Integration und der Begrenzung der Einwanderung (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1; BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1). Der Familiennachzug von Kindern setzt grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Elternteil (alleine) sorgeberechtigt ist (vgl. BGE 136 II 78 = Pra 99 [2010] Nr. 70, E. 4.8). Grundsätzlich lässt bei vorbestehendem Kindsverhältnis eine nachträgliche Übertragung des elterlichen Sorgerechts die Nachzugsfristen nicht wieder neu aufleben (BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2). 3.2 Verspätet gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Todes oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002, S. 3709 ff., insbes. S. 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient meist nicht dem Kindeswohl, werden diese doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2). Letztlich ist aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). 3.3 Das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug widerspricht auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der entsprechenden Nachzugsvorschriften darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben einzuschränken. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über die Nachzugsbestimmungen des Ausländer- Integrationsgesetzes hinausgehende Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f; VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00710, E. 4.4.11). 4. 4.1 Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2010 begann die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG zu laufen. Die Frist verstrich unbenutzt. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nach ihrer Einreise in die Schweiz zusammen mit den Schwiegereltern und zwei Geschwistern des Ehemannes in einer Wohnung leben müssen. Diese seien gegen den Nachzug des Beschwerdeführers gewesen. Wegen der ehelichen Schwierigkeiten habe sie an diversen Orten Unterkunft gefunden und vorübergehend die Tochter beim Ehemann gelassen. Versuche, die konfliktbeladene Ehe zu retten, seien erfolglos geblieben. Erst im September 2017 habe sie die Wohnung in F gefunden und auch die Tochter lebe bei ihr. Mithin habe sie vorher keine realistische Möglichkeit gehabt, das Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers zu stellen. Auch habe der leibliche Vater des Beschwerdeführers erst am 22. April 2016 durch eine Generalbevollmächtigung der Beschwerdeführerin erlaubt, ihn in die Schweiz nachzuziehen. 4.3 Eine allenfalls von den Beschwerdeführenden wegen der genannten Gründe angestrebte Fristwiederherstellung kommt jedoch nicht in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachzugsgesuche auch dann fristgerecht zu stellen, wenn sie zum Beispiel aufgrund einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 = Pra 101 [2012] Nr. 26). Gleiches gilt hier. Auch die vom Kindsvater am 22. April 2016 erteilte Generalvollmacht führt nicht zu einem Neuaufleben der Fristen (E. 3.1 am Ende). Abgesehen davon wäre auch die einjährige Frist bezüglich des damals 13-jährigen Beschwerdeführers nicht eingehalten worden. Das am 18. Januar 2018 gestellte Nachzugsgesuch ist so oder so verspätet. Demnach bleibt zu prüfen, ob dem verspätet gestellten Nachzugsgesuch im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG Folge geleistet werden kann. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei nach der Umsiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Heimatland geblieben. In all den Jahren habe sie zum Sohn einen sachgerechten, adäquaten und regelmässigen Kontakt gehabt und sich immer um ihn gekümmert, auch finanziell. Während diesen Jahren habe er sich bei seinem Vater oder den Grosseltern mütterlicherseits aufgehalten. Die Grossmutter mütterlicherseits, zu welcher der Beschwerdeführer auch eine starke Beziehung gehabt habe, sei im April 2017 verstorben und der Grossvater sei im Dezember 2017 in ein Altersheim gezogen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod der Grossmutter beim leiblichen Vater und der Stiefmutter sowie deren gemeinsamen Kind gelebt. Er komme mit der Stiefmutter und dem Halbgeschwister nicht sehr gut aus und habe während all dieser Jahre im Haus seines Vaters keine Empathie erlebt und kein solides Verhältnis zur Stiefmutter aufbauen können. Wegen seiner Anwesenheit in ihrem Zuhause habe die Stiefmutter ständig Streit mit dem Vater gehabt. Seitdem er vom Vater rausgeschmissen worden sei, habe er nur die Möglichkeit, bei der Beschwerdeführerin zu leben. Die Verwandten im Kosovo seien nicht bereit, sich um ihn zu kümmern. In Zusammenhang mit dahingehenden (anderen) hypothetischen Situationen habe er ausserdem Suizidgedanken geäussert. Der Beschwerdeführer sei integrationswillig, spreche perfekt Englisch, habe in der Schweiz bereits einen Deutschkurs besucht und wäre am liebsten ein Schweizer Fussballer. Er sei sehr begabt für Feinmechanisches oder für technische Berufe. 5.2 Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer im Heimatland an der notwendigen Betreuung fehlt, wie nun geltend gemacht wird. Die Vorinstanz verneinte dies, widerspreche es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der leibliche Vater nicht für seinen Sohn sorge. Die vom leiblichen Vater verfasste Erklärung vom 18. Mai 2018, wonach er nicht bereit sei, den Sohn zu betreuen, sei als Gefälligkeitshandlung zu qualifizieren. Sie sei erst nach Erlass der Verfügung vom 23. April 2018 verfasst worden. Die Beschwerdeführerin reiste in die Schweiz ein, als der Beschwerdeführer sechsjährig war. Der Beschwerdeführer lebte unbestrittenermassen während all den Jahren bis zur Einreise in die Schweiz bei den Grosseltern mütterlicherseits sowie beim leiblichen Vater und der Stiefmutter. Der Beschwerdeführer verbrachte somit einem grossen Teil der prägenden Kindheit und Jugend bzw. Schulzeit nicht bei der Beschwerdeführerin. Wohl unterhielten sie trotz der Trennung ein gutes Verhältnis zueinander. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer grösstenteils an den ihn vor Ort betreuenden Personen zu orientieren hatte und sich sein Lebensmittelpunkt bis zu seiner erst vor Kurzem erfolgten Einreise in die Schweiz im Heimatland befand. Es wirkt konstruiert, dass der leibliche Vater und die Stiefmutter die bisher und jedenfalls nach dem Tod der Grossmutter wahrgenommenen Betreuungsaufgaben nicht mehr erfüllen wollen oder können. Gerade die pauschale Selbstbezichtigung des Vaters vom 18. Mai 2018, sich nicht um den Beschwerdeführer gekümmert, ihn im Stich gelassen zu haben bzw. nicht mehr im Haus aufzunehmen, führt zur Schlussfolgerung, dass er dem Wunsch des Beschwerdeführers, in die Schweiz zu ziehen, keine Steine in den Weg legen und ihm so den Nachzug ebnen will. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Beschwerdeschrift herausinterpretieren. So ist die Rede davon, dass sich der Beschwerdeführer beim Vater bzw. dessen Familie nicht willkommen oder nicht zu Hause fühle und sein Vater keine grosse Bindung, Zuwendung oder Empathie zeige, weswegen er keine enge Bezugsperson sei. Zudem sei der Beschwerdeführer in einem Alter, in dem sich die eigene Persönlichkeit entwickle und es somit zu Meinungsverschiedenheiten in der Familie komme. Der Beschwerdeführer nimmt demnach seinen Vater als Bezugsperson wahr, wenn auch nicht als enge und von ihm bevorzugte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland auch nach dem Tod der Grossmutter die erforderliche Betreuung zuteil kommen kann, so wie dies bereits der Fall war. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers bedarf er ausserdem ohnehin nicht mehr einer umfassenden Betreuung. Sodann sind altersbedingte Meinungsverschiedenheiten sowie Ablösungsprozesse zwischen Jugendlichen und den sie betreuenden Eltern üblich. Der Wunsch des Beschwerdeführers, lieber bei der Mutter in der Schweiz zu leben, weil er sich in der Familie des Vaters nicht willkommen fühle und in der Pubertätsphase oft Streit gehabt habe, vermag jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen familiären Grundes für den Nachzug klar nicht zu erfüllen. Vielmehr erscheint es auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer, der immer im Heimatland gelebt, dort die Schulen besucht und jetzt vor der beruflichen Ausbildung steht, aus der angestammten Umgebung herauszureissen. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer zur Schweiz verbunden fühlt und Deutschkurse besucht hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es nicht angeht, durch einen eigenmächtigen Nachzug in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids Fakten zu schaffen und die Bewilligungsbehörde vor vollendete Tatsachen zu stellen (BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2). Den Beschwerdeführenden musste von Anfang an klar sein, dass der eigenmächtig erfolgte Nachzug des Beschwerdeführers und die ihm im Sinn einer prozessualen Toleranz erteilte Erlaubnis, den Entscheid hier abzuwarten, keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben konnten. Dies wurde den Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich mitgeteilt. 5.3 Die Beschwerdeführenden qualifizieren die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich gegebenenfalls andere Verwandte in der Heimat um den Beschwerdeführer kümmern könnten, als spekulativ. Die Sicherheitsdirektion wies unter anderem auf dort lebende Onkel und die Grosseltern väterlicherseits hin. Die Beschwerdeführenden ihrerseits hatten im Rekursverfahren lediglich vorgebracht, es habe sich kein Verwandter bereit erklärt, sich um den Beschwerdeführer kümmern oder ihn in Obhut nehmen zu wollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Sicherheitsdirektion die Gründe, weshalb enge Verwandte in der Heimat den Beschwerdeführer nicht betreuen könnten, für unbelegt hielt. In der Beschwerdeschrift werden nun finanzielle und materielle Mühen der dortigen Verwandten erwähnt, was aber zu keiner anderen Schlussfolgerung führt. Die finanziellen bzw. materiellen Probleme mögen zutreffen, sind jedenfalls aber nicht belegt. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, weiterhin die notwendige finanzielle Unterstützung für den Beschwerdeführer zu erbringen, so wie sie dies bis anhin auch getan hat. Jedenfalls wird mitnichten dargetan, es mangle an einer emotionalen Bindung in der Verwandtschaft und dass der Beschwerdeführer ausgeschlossen wäre. 5.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung liegen nach den gemachten Ausführungen keine wichtigen familiären Gründe vor, um in Änderung der jahrelangen Trennung der Beschwerdeführenden einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen. Die gute Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden kann trotz der räumlichen Trennung weiterhin gelebt werden, so wie dies seit der Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2010 schon der Fall war. Der Beschwerdeführer hat, wie ausgeführt, seit Geburt bis zu seiner kürzlich erfolgten Einreise in die Schweiz im Heimatland gelebt, wurde nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz von Verwandten grossgezogen und hat dort die Schulen besucht. Sodann leben im Kosovo bzw. Serbien nach Angaben der Beschwerdeführenden nach wie vor enge Verwandte. Zweifelsohne ist der Beschwerdeführer dort verwurzelt und kennt die Gepflogenheiten, während er sich in der Schweiz völlig neu zu orientieren hätte. Daran ändert auch nichts, dass er hier Ferien verbracht hat. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer gerade im Rahmen einer anstehenden beruflichen Ausbildung mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre, was dem Kindswohl klar entgegensteht (E. 3.2 mit Hinweis auf BGr, 2C_205/2011, E. 4.4). Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Herausforderungen auf sich nehmen und Schweizer Fussballer sein möchte, was letztlich aber keine wichtigen familiären Gründe für die Bewilligung des beantragten Nachzugs sind. Aber auch im Rekursverfahren geäusserte Suizidgedanken des Beschwerdeführers, die er sich in Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland macht, können nicht zur Zulassung des Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG führen. Der Beschwerdeführer kann auch im Heimatland die allenfalls notwendige psychische Unterstützung erhalten, wie die Sicherheitsdirektion zutreffend erwog. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeschrift streift die Suizidgedanken denn auch nur noch kurz, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen im Rekursentscheid weiter einzugehen. 6. 6.1 Aus den ausgeführten Gründen besteht auch kein Raum, den Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zuzulassen. Den Interessen der Beschwerdeführenden und insbesondere des Beschwerdeführers bzw. seinem in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnten Verhältnis zur Stiefmutter und dem leiblichen Vater wurde bereits bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Rechnung getragen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass generell bei älteren Jugendlichen bzw. beim Beschwerdeführer zu erwartende Integrationsschwierigkeiten auch nicht in dessen Interesse liegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig und nicht rechtsverletzend. 6.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung suizidaler Tendenzen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar qualifiziert. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Beim Vollzug sind geeignete Vorkehrungen zu ergreifen, um dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und eine entsprechende Betreuung sicherzustellen. 6.3 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an den minderjährigen Beschwerdeführer ist zu verzichten. 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |