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Geschäftsnummer: VB.2018.00824  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf)


[freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff]

Die Beschwerdeführerin ist im Urteilszeitpunkt Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Sie kann aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch ableiten. (E. 4.2 - 4.4).

Ungeachtet der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin hätte die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen. Daher ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist zu verlängern und dem Beschwerdeführer ist die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu belassen (E. 4.5 f.).

Abweisung uRB (E. 5.2).

Gutheissung der Beschwerde.

 
Stichworte:
ARBEITNEHMERBEGRIFF
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
ECHTE UND TATSÄCHLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT
ZWEITER ARBEITSMARKT
Rechtsnormen:
Art. 4 FZA
Art. 4 Abs. I Anhang I FZA
Art. 6 Abs. I Anhang I FZA
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00824

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 10. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

 

diese vertreten durch RA C,

 

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. … 1986, Staatsangehörige von Österreich, reiste am 22. April 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 25. August 2014 um Bewilligung des Aufenthalts. Gestützt auf das Gesuch und den mit diesem zusammen eingereichten Arbeitsvertrag erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine bis zum 21. April 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Am … 2015 brachte A ihren Sohn B zur Welt. Er erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 17. August 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Mutter. Der Vater von B und A leben seit Ende September 2015 getrennt. B ist seit 10. Juli 2017 fremdplatziert.

B. Mit Verfügung vom 17. April 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B, wies beide aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 30. Juni 2018 an.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A für sich und ihren Sohn B Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. November 2018 ab und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 19. Februar 2019 an. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess sie gut.

III.  

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte A (Beschwerdeführerin) für sich und ihren Sohn B (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen sei abzusehen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Unterzeichnende sei den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen – alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2019 wurde das Verfahren aufgrund des bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk E hängigen Adoptionsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2019 sistiert und die Verfahrenssistierung mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 verlängert. Das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. März 2020 um Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 27. März 2020 abgewiesen. Die Verfahrenssistierung lief am 30. April 2020 ab

Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 11. Januar 2019, 24. Dezember 2019, 26. März 2020 und 30. März 2020 zusätzliche Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Wenngleich das Adoptionsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach wie vor hängig ist, erscheint die vorliegende Angelegenheit spruchreif. Nachdem die Sistierung am 30. April 2020 ablief, ist das Verfahren daher weiterzuführen.

2.  

2.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zulässig ist. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin lief indes während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 21. April 2019 ab. Damit ist im heutigen Zeitpunkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gegeben sind. Da das Adoptionsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach wie vor hängig und gemäss den Angaben der KESB Bezirk F zudem ungewiss ist, wann es abgeschlossen werden kann, leitet sich die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers grundsätzlich noch immer aus dem Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ab. Sollte deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, fiele auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dahin; dies ungeachtet dessen, dass sie noch bis zum 17. August 2020 gültig wäre.

2.2 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinn des Freizügigkeitsabkommens gelte. Sie habe während ihres ganzen Aufenthalts nie ein Einkommen erzielt, welches ihr auch nur annähernd ermöglich hätte, für den eigenen Lebensunterhalt und später auch für denjenigen ihres Sohnes aufzukommen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden Sozialhilfe bezogen hätten, die umfangmässig als gross zu bezeichnen sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien nicht mehr erfüllt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zusammengefasst ein, sie habe die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nie verloren. Sie habe daher gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

3.  

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2019 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Dass sich die Beschwerdeführenden als österreichische Staatsangehörige auf das FZA berufen können, ist unbestritten.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Arbeitnehmerbegriff sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit auszulegen. Sie  verfüge seit nunmehr vier Jahren über ein regelmässiges Einkommen. Dieses Kriterium der Regelmässigkeit sei bei der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handle, zu berücksichtigen. Angesichts ihrer andauernden und fortgesetzten Arbeitstätigkeit habe die Beschwerdeführerin
die Arbeitnehmereigenschaft nie verloren bzw. erfülle sie seit jeher. Der vorliegende Fall sei nicht mit jenem vergleichbar, der dem Urteil vom 28. Juli 2017 des Verwaltungsgerichts (VB.2017.00237) zugrunde lag.

4.2 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

4.2.1 Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141 II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden, gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131 II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3; 5. März 2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März 1982 53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).

4.2.2 Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte die Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013, E. 4.4), qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire"; BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4).

4.2.3 Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kann somit eine Rolle spielen, ob der Lohn allenfalls unregelmässig ausgerichtet wird, die Tätigkeit befristet ist oder einen geringen Lohn verschafft (vgl. BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 131 II 339 E. 3.4). In diesem Sinn kann der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich ist (BGE 131 II 339 E. 3.4; BGr, 15. August 2018, 2C_374/2018, E. 5.3.2 – je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Tatsache, dass bisher geleistete Sozialhilfegelder noch nicht (teilweise) zurückerstattet worden sind, stellt keinen Grund dar, um die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen. Auch dem Umstand, dass mit einer (temporären) Arbeitstätigkeit erst nach verweigerter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begonnen wurde, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Eine temporäre Anstellung, die im Zeitpunkt des kantonalen Urteils bereits sechs Monate dauerte und ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 3'000.- einbrachte, gilt gemäss bundesgerichtlicher Praxis als tatsächliche und echte Tätigkeit. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen, dass der Arbeitnehmer, welcher sich auf die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft beruft, eine beständige Anstellung gefunden hat. Erforderlich ist einzig, dass er einer echten und tatsächlichen Tätigkeit nachgeht. Unter diesem Blickwinkel kann eine temporäre Anstellung genügen (vgl. zum Ganzen: BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.6).

4.3 Die Beschwerdeführenden bezogen unbestrittenermassen vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2020 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Bis zum 5. Februar 2018 beliefen sich die bezogenen Leistungen gesamthaft auf Fr. 95'363.-. Nach ihrer Einreise am 22. April 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst als … im 60%-Pensum. Diese Anstellung wurde jedoch seitens des Arbeitgebers innerhalb der dreimonatigen Probezeit gekündigt; wie lange die Anstellung gedauert hatte und wie sie entlöhnt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Seit dem 22. Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin unbefristet bei der Firma G angestellt. Der Beschäftigungsgrad betrug anfänglich 20 % und der vereinbarte Monatslohn Fr. 770.- (brutto, gemäss Arbeitsvertrag vom 11./15. Dezember 2014). Sie erzielte ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 724.- (netto, gemäss Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2016), anschliessend rund Fr. 730.- (netto, exklusive Kinderzulagen von Fr. 250.-; vgl. Lohnabrechnungen September bis Dezember 2017) und schliesslich rund Fr. 739.- (netto, exklusive Kinderzulagen von Fr. 250.-; vgl. Lohnabrechnungen Januar bis März 2018). Per 1. April 2018 wurde der Beschäftigungsgrad auf 30 % erhöht. Damit erzielte die Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'133.- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.-). Zusätzlich zu ihrer Anstellung bei der Firma G war die Beschwerdeführerin vom 1. November 2018 bis zum 31. Dezember 2018 bei der H AG als Aushilfe im Rahmen eines Kurzeinsatzes tätig. Der vereinbarte Stundenlohn betrug Fr. 22.-, Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag nicht. Im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte sie den eingereichten Lohnausweisen zufolge ein Nettoeinkommen von rund Fr. 1'622.- im November 2018 und ein solches von rund Fr. 1'771.- im Dezember 2018. Für diese beiden Monate entspricht dies einem monatlichen Gesamteinkommen von durchschnittlich rund Fr. 2'830.-. Vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 ging die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich wiederum ausschliesslich ihrer Tätigkeit bei der Firma G mit dem Beschäftigungsgrad von 30 % nach. Dieser wurde für die Dauer von Juli und August 2019 vorübergehend auf 70 % erhöht, wobei ein Bruttolohn von Fr. 2'835.- vereinbart war, was gemäss Lohnabrechnung vom August 2019 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'615.- einbrachte (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 250.-). Im September 2019 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Nettolohn von Fr. 1'190.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 250.-). Dieses Einkommen steigerte sie von Oktober 2019 bis Januar 2020 mittels einer vorübergehenden Zusatzanstellung bei Der Firma I. Insgesamt erzielte sie im Oktober 2019 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'216.-, im November 2019 ein solches von rund Fr. 4'072.- (inkl. einer von der Firma G gewährten Gratifikation von Fr. 1'868.55) und im Dezember 2019 ein solches von rund Fr. 4'312.- (jeweils inkl. Anteile 13. Monatslohn und exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von 250.-). Im Januar und Februar 2020 war die Beschwerdeführerin wiederum nur bei der Firma G arbeitstätig, wo sie jeweils ein Einkommen von rund Fr. 2'872.- erwirtschaftete (exkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Kinder- und Ausbildungszulagen). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der Firma G gemäss den eingereichten Belegen per 1. Mai 2020 von 30 % unbefristet auf 80 % erhöhen konnte, müsste sie aktuell einen Bruttolohn von Fr. 3'280.- erzielen.

4.4 Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin seit über fünf Jahren unbefristet bei der Firma G angestellt, wobei sie das anfänglich geringe Pensum von 20 % per 1. April 2018 auf 30 % erhöhen konnte. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Mutterschaftsurlaub zusätzliche Anstrengungen unternahm, um ihr Arbeitspensum erhöhen bzw. ihr Einkommen steigern zu können. Dies gelang ihr mithilfe von zusätzlichen, temporären Arbeitseinsätzen spätestens ab November 2018. Per 1. Februar 2020 konnte sie sich von der Sozialhilfe lösen und ihr Arbeitspensum bei der Firma G per 1. Mai 2020 unbefristet auf 80 % erhöhen. Jedenfalls im heutigen Zeitpunkt gilt sie damit als Arbeitnehmerin im Sinn des FZA. Demnach kann sie aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA einen Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.5  

4.5.1 Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war die Beschwerdeführerin bereits seit knapp vier Jahren bei der Firma G angestellt und betrug ihr Arbeitspensum seit knapp acht Monaten 30 %. Mit diesem erzielte sie wie oben dargelegt einen Nettolohn von Fr. 1'133.- (vgl. vorne, E. 4.3). Im November und Dezember 2018 kam die bereits erwähnte vorübergehende Anstellung bei der H AG hinzu. Zwei weitere, temporäre Anstellungen von jeweils 60 % im Gruppeneinsatz … (Dezember 2017 bis Februar 2018) sowie bei der H AG (März bis Juni 2018) ordnete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dem zweiten Arbeitsmarkt zu und erwog, dass diese keine Arbeitstätigkeit im Sinn des FZA darstellen würden.

4.5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt, für die ein Lohn entrichtet wird, nach objektiven Kriterien eine echte und wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die sich von einer klassischen Arbeitstätigkeit nicht unterscheidet (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 und E. 2.2.5; BGr, 9. August 2018, 2C_167/2018, E. 5.1; 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.2.1 und E. 4.2.2; 21. April 2016, 2C_761/2015, E. 4.5). Massgebend ist einerseits, ob (auch) ein Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb abgeschlossen oder lediglich unter Androhung von Sanktionen eine arbeitsmarktliche Massnahme angeordnet wurde, welche die versicherte Arbeitnehmerin nicht ablehnen kann, und andererseits ob der versicherten Arbeitnehmerin statt eines Lohnes vom Einsatzbetrieb weiterhin nur Leistungen von der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 15. Juni 2018, 2C_79/2018, E. 4.1.2.; 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2). Liegt ein Arbeitsvertrag mit dem Einsatzbetrieb vor und entrichtet dieser einen Lohn, ist im Rahmen der Gesamtbewertung zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 und 2.2.5).

4.5.3 Ob im Zusammenhang mit den beiden streitbetroffenen Integrationsmassnahmen Arbeitsverträge abgeschlossen und marktübliche Löhne bezahlt wurden, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den Akten entnehmen. Es hätte sich daher anerboten, den Sachverhalt näher abzuklären. Dies auch deshalb, weil selbst eine vorübergehende bzw. zeitlich beschränkte Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit je nach Situation geeignet sein kann, den freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person mit den damit verbundenen Rechten fortbestehen oder allenfalls wieder aufleben zu lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist es systemwidrig und unverhältnismässig, eine während der Verlängerung für mehrere Monate gefundene echte und tatsächliche wirtschaftliche Aktivität bei der Beurteilung der Bewilligung des weiteren Aufenthalts nicht zu berücksichtigen, nur, weil die betroffene Person (unter Umständen etwa saisonbedingt) am Stichtag keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (zum Ganzen: BGE 141 II 1 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Es hätte daher auch in Betracht gezogen werden müssen, ob ernsthafte Aussichten bestanden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wird (vgl. BGr, 9. August 2018, 2C_167/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).

4.6 Daraus folgt, dass die Angelegenheit ungeachtet der jüngsten Entwicklungen betreffend die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin zur weiteren Untersuchung und neuen Beurteilung hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ziffern I, II, IV und VI des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2018 sind damit aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die am 21. April 2019 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und dem Beschwerdeführer die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu belassen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat er den Beschwerdeführenden für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

5.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

5.2.1 Da den Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

5.2.2 Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Angesichts der seit Oktober 2019 erzielten Einkünfte sowie des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin per Februar 2020 von der Sozialhilfe lösen konnte, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie aktuell einen Bruttolohn von Fr. 3'280.- erzielt, was ungefähr einem Nettolohn von Fr. 2'780.- (exkl. Anteil 13. Monatslohn) entspricht, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensrechtlichen Sinn weiterhin als bedürftig gilt.

Der Beschwerdeführer lebt seit Längerem in einer Pflegefamilie, weshalb für die Berechnung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin vom Grundbedarf für eine alleinstehende Person auszugehen ist. Dieser beträgt gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für eine alleinstehende Person Fr. 997.-. Von den verbleibenden Fr. 1'783.- sind zusätzlich die Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) sowie die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (inkl. Selbstbehalt und Franchise) abzuziehen, die freilich weder substanziiert behauptet noch belegt worden sind. Auch für weitergehende Abzüge wie Kosten für den Arbeitsweg oder Unterhaltszahlungen für den Beschwerdeführer fehlt es an tauglichen Nachweisen. Gemäss der eingereichten Honorarnote vom 26. März 2020 belaufen sich die Anwaltskosten auf Fr. 2'605.50. Nach Abzug der vom Beschwerdegegner auszurichtenden Parteientschädigung betragen sie noch Fr. 1'105.50. Mit monatlichen Ratenzahlungen von rund Fr. 95.- wäre dieser Betrag innerhalb eines Jahres abgetragen. Bei einer gesamthaften Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als bedürftig gilt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist abzuweisen.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern I, II, IV und VI des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu belassen.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …