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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2018.00827
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1985 geborener Staatsangehöriger Brasiliens, reiste am 15. September 2003
in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im April 2004
im Rahmen des Familiennachzugs eine zuletzt bis 30. September 2013
verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter erteilte. Aus
einer vierjährigen Beziehung mit einer aus D stammenden Schweizerin hat er eine
2008 geborene Tochter.
B. Am
23. Dezember 2009 bestrafte die Staatsanwaltschaft See/Oberland A wegen
Hehlerei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.- sowie
einer Busse von Fr. 500.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt
aufgeschoben, wobei A noch während der auf zwei Jahre angesetzten Probezeit
erneut delinquierte. Das Obergericht des Kantons E verurteilte ihn am
14. Juni 2012 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben. Gleichzeitig
widerrief es den mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2009 gewährten bedingten
Strafvollzug und erklärte die Geldstrafe für vollstreckbar. Mit Verfügung vom
16. September 2014 lehnte es das Migrationsamt ab, die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern, und ordnete an, er müsse das
schweizerische Staatsgebiet bis 17. November 2014 verlassen. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2015 (VB.2015.00053 [nicht
unter www.vgrzh.ch]) sowie letztinstanzlich vom Bundesgerichts am 28. April
2016 (2C_451/2015) aus der Schweiz weggewiesen. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) erliess am 8. Juni 2016 eine zehnjährige Einreisesperre
gegen A, gültig bis 5. Juni 2026. Dieser reiste am 30. Juni 2016 in
sein Heimatland aus.
C. Am 7. September
2016 heiratete A in Brasilien seine langjährige Schweizer Freundin B, geboren
1995, und ersuchte am 30. Juni, 4. August sowie 9. November 2017
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das
Migrationsamt lehnte die Nachzugsgesuche am 8. Mai 2018 ab.
II.
Hiergegen rekurrierten A und seine Ehefrau am 13. Juni
2018 bei der Sicherheitsdirektion und beantragten die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.
Die Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel am 23. November 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2018 beantragten A
und B dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei das
Familiennachzugsgesuch gutzuheissen, eventualiter sei das Verfahren zur
Ergänzung des Sachverhalts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Januar 2019 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A
leistete die ihm auferlegte Kaution von Fr. 2'060.- fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin
Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit
seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch entfällt, falls ein Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).
Einen solchen setzt die ausländische Person unter anderem, wenn sie "zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist (Art. 62
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
AIG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher
sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt.
2.2 Verfügt
ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann
es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben
vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende
Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein
Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser
gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die
diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte verlangt im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, die
privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer
Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit
der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem;
Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen;
Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende
Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum
Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten
Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der
betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 135 I 143
E. 2.1, 153 E. 2.2.1, 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen).
2.3 Eine
strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue
Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.1). Soweit
die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,
weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten
Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr
in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich bewährt und für eine angemessene Dauer
in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare
Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene
Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. BGr, 28. November 2017,
2C_736/2017, E. 3.3, und 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1).
Wann die Neubeurteilung zu
erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (BGr, 24. Mai
2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei,
dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG
fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die
bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids
und ihrer bzw. seiner Ausreise (vgl. hierzu BGr, 12. Dezember 2014,
2C_1224/2013, E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5) während fünf Jahren
bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu
prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von
Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage
eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im
Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr,
17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00072,
E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch]).
2.4 Hier sind
seit Eintritt der formellen Rechtskraft des Wegweisungsentscheids am 28. April
sowie der Ausreise am 30. Juni 2016 erst knapp dreieinhalb Jahre
vergangen. Sodann wurde das Einreiseverbot auf zehn Jahre angesetzt. Aus dem
Zeitablauf kann der Beschwerdeführer deshalb keinen Anspruch auf Neubeurteilung
ableiten. Zu prüfen bleibt, ob mit dem Eheschluss mit seiner Schweizer Freundin
eine derart gewichtige Änderung der Sachlage eingetreten ist, dass ein anderes
Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann und
deshalb eine Neubeurteilung des rechtskräftigen Entscheids vorzunehmen ist. Das
ist zu verneinen, nachdem die Beziehung des Beschwerdeführers mit der
Beschwerdeführerin bereits in die Interessenabwägung des Wegweisungsentscheids einbezogen
worden ist (VGr, 14. April 2015, VB.2015.00053, E. 4.2.1). Das
Verwaltungsgericht erachtete die Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts
der Höhe der Strafe und des Tatverschuldens auch unter der Annahme eines
gestützt auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin bestehenden Anspruchs auf
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK als verhältnismässig (VGr,
14. April 2015, VB.2015.00053, E. 4.2.2, 4.3 und 4.4.1), zumal der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau erst nach seiner
Delinquenz kennengelernt hatte. Ihr sei deshalb
bewusst gewesen, dass sie ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer allenfalls
nicht in der Schweiz würde leben können (VGr, 14. April 2015,
VB.2015.00053, E. 4.2.1). Das Bundesgericht schützte dieses Urteil und
erwog, dass die vom Verwaltungsgericht in der Eventualbegründung vorgenommene
umfassende Rechtsgüterabwägung nicht zu beanstanden sei (BGr, 28. April
2016, 2C_451/2015, E. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine
Schweizer Freundin, mit welcher er zum Zeitpunkt der bundesgerichtlichen
Wegweisung bekanntermassen seit drei Jahren eine Beziehung geführt hatte,
heiratete, stellt deshalb keine hinreichend gewichtige Änderung der rechtskräftig
beurteilten Sachlage dar.
Ein Anspruch auf Neubeurteilung
liegt demzufolge weder aufgrund des Zeitablaufs noch wegen veränderter
Situation vor. Damit ist vorliegend keine neue Interessenabwägung vorzunehmen,
in welcher der Zeitablauf seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bzw. der wesentlich geänderte Umstand in Relation gesetzt wird zum nach wie vor
bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017
E. 4.3.3). Ausführungen zur von den Beschwerdeführenden angerufenen
"Reneja-Praxis", welche Gewichtungskriterien für die
Interessenabwägung bei straffälligen Ehepartner(inne)n von Schweizer Bürgern/-innen
beinhaltet, erübrigen sich ebenfalls bzw. diese Gesichtspunkte wurden vom
Verwaltungsgericht bereits in seiner Eventualbegründung im Entscheid vom
14. April 2015 berücksichtigt.
2.5 Für die
weitere Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die Ablehnung der Gesuche erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
und der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung füreinander je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16); eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. Die vom
Beschwerdeführer geleistete Kaution wird im Betrag von Fr. 500.- zurückerstattet.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …