{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00827_2019-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219528&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b63cefae73bf3277d2769eaceed07f8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00827"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2019  VB.2018.00827"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2019  VB.2018.00827"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2019  VB.2018.00827"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im April 2016 rechtskr\u00e4ftig aus der Schweiz weggewiesen, und ihm wurde eine zehnj\u00e4hrige Einreisesperre auferlegt.] Eine strafrechtliche Verurteilung verunm\u00f6glicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grunds\u00e4tzlich nicht ein f\u00fcr alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskr\u00e4ftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umst\u00e4nde im Einzelfall. Das Bundesgericht ber\u00fccksichtigt dabei, dass die Regelh\u00f6chstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG f\u00fcnf Jahre betr\u00e4gt und diese nur bei Vorliegen einer ausgepr\u00e4gten Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung \u00fcberschritten werden darf. Hat sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverl\u00e4ngerungsentscheids und ihrer Ausreise w\u00e4hrend f\u00fcnf Jahren bew\u00e4hrt, ist es regelm\u00e4ssig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu pr\u00fcfen; eine fr\u00fchere Beurteilung ist m\u00f6glich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter f\u00fcnf Jahren angesetzt worden oder eine \u00c4nderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht f\u00e4llt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (zum Ganzen E. 2.3). Hier liegt ein Anspruch auf Neubeurteilung weder aufgrund des Zeitablaufs noch wegen ver\u00e4nderter Situation vor. Damit ist keine neue Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der wesentlich ge\u00e4nderte Umstand in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden \u00f6ffentlichen Interesse an der Fernhaltung (E. 2.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:18:02", "Checksum": "d8fd9613d2976d5db848e408c92e1a5b"}