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Geschäftsnummer: VB.2018.00830  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.08.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Wiederaufnahme rechtskräftiger Verfahren (Revision). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Entscheid des Bezirksrats, der seinen Antrag auf Wiederaufnahme mehrerer rechtskräftig entschiedener Rekursverfahren bzw. "Revision" abwies. In seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht stellt er überdies "Revisionsbegehren" gegen verschiedene ihn betreffende - und ebenfalls bereits rechtskräftige - Entscheide des Verwaltungsgerichts. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, keine Sistierung (E. 1). Ausstandsbegehren gegen eine Verwaltungsrichterin, welche bereits in andere den Beschwerdeführer betreffende Entscheiden involviert war (E. 2). Grundlagen zur Revision (E. 4.1). Die Beschwerdeverfahren, deren "Revision" der Beschwerdeführer beantragt, wurden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer unterliess die Einlegung eines Rechtsmittels hiergegen. Zudem legte er keine Revisionsgründe dar (E. 4.2-3). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Revision dem Sinn nach als ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Entscheid nach deutschem Recht zu verstehen scheint, weshalb insofern nicht darauf einzutreten wäre (E. 4.4). Auch die Vorinstanz wies sein Revisionsbegehren zu Recht ab (E. 5). Die weiteren Beschwerdeanträge sind nicht Prozessthema (E. 6). Abweisung UP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts stellen wollte.
 
Stichworte:
AUSSTANDSBEGEHREN
RECHTSKRAFT
REVISION
REVISIONSGRÜNDE
SISTIERUNGSGESUCH
WIEDERAUFNAHME
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 86a VRG
§ 86b VRG
§ 86c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00830

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1955) wurde seit dem 1. April 2016 vom Sozialamt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Unterdessen hat er sich von der Sozialhilfe abgemeldet. Er war Rekurrent in diversen Rekursverfahren vor dem Bezirksrat C, welche den Bezug wirtschaftlicher Hilfe für sich bzw. seine Kinder betrafen. Überdies erhob er eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten der Sozialbehörde B sowie gegen die Leiterin des Sozialamts B (vier Beschlüsse des Bezirksrats C, alle vom 12. März 2018, Verfahrensnummern 01, 02, 03 und 04). Diese vier Verfahren wurden nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen und sind rechtskräftig.

II.  

Mit Eingabe vom 18. September 2018 stellte A beim Bezirksrat C den Antrag auf Wiederaufnahme der genannten Rekursverfahren, unter Beilage eines ihn betreffenden Beschlusses der Sozialbehörde B vom 13. Juni 2017. Daraufhin machte er am 23. September 2018 eine weitere Eingabe, welcher er neben einem ihn betreffenden Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts C vom 18. September 2018 noch weitere Beilagen beilegte.

Mit Beschluss vom 21. November 2018 wies der Bezirksrat C das Begehren um Wiederaufnahme bzw. Revision der Rechtsmittelverfahren mit den Verfahrensnummern 01, 02, 03 und 04 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 20. Dezember 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte neben einem Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichterin D unter anderem den Antrag, das Verwaltungsgericht habe die Revision der Beschwerdeverfahren VB.2017.00461, VB.2017.00538, VB.2017.00832, VB.2017.00833 und VB.2017.00094 aufzunehmen. Ferner sei der Bezirksrat C zu verpflichten, die Rekursverfahren 02, 01, 03 und 04 wiederaufzunehmen. Des Weiteren stellte er diverse Anträge bezüglich Rückruf der Betreibung, Ablösungsberechnungen etc. und verlangte, gegen die Leiterin der Sozialhilfe B sei aufsichtsrechtlich vorzugehen, ihr eine Busse zu auferlegen und die Sozialhilfe B zu verpflichten, ihm verschiedene Beträge zurückzuzahlen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als auch um Beigabe eines Dolmetschers.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2019 wurden die Stadt B sowie der Bezirksrat C zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert, dem sie mit Eingaben vom 8. und 9. Januar 2019 nachkamen.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2019 ersuchte A um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, unter anderem mit der Begründung, der Bundesrat möge ein kostenloses Sozialgericht einrichten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde und des allfälligen Revisionsgesuchs grundsätzlich zuständig.

1.2 Mit Eingabe vom 16. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer Zweifel an der Zuständigkeit, Fähigkeit und Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts geltend und verlangte, das Verfahren sei auszusetzen (Sistierungsgesuch), um den Gesetzgeber zur Einrichtung von Sozialgerichten (welche Sozialhilfeverfahren kostenlos erledigten) sowie eines Bundesverfassungsgerichts wie in Deutschland anzuregen. Die Frage der Sistierung ist von derjenigen nach Ablehnung des Gesamtgerichts zu trennen.

Eine Sistierung muss in diesem Sinn zweckmässig sein, dass das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall höher wiegt als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 ff.). Solches ist etwa denkbar, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Das ist vorliegend ebenso wenig der Fall wie eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung, welche eine Sistierung ohnehin nicht rechtfertigte (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 42), wollte man die vom Beschwerdeführer verlangte Kompetenzänderung (Einführung von Sozialgerichten und eines Verfassungsgerichts) überhaupt als zu erwartende oder gar notwendige Rechtsänderung betrachten. Im Übrigen liegt es nicht in der Kompetenz des Gerichts, den Gesetzgeber zur Errichtung weiterer Gerichte anzuhalten. Es liegt somit kein Sistierungsgrund vor. Das Sistierungsgesuch würde ohnehin mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

1.3 Die vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sind nicht gerechtfertigt. So ist Sozialhilferecht entgegen seiner Meinung Verwaltungsrecht und somit öffentliches Recht (Cornelia Breitschmid, Verfahren und Rechtsschutz, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 340 f.). Nach Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) gewährleistet das Gesetz für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Dies wird in § 1 VRG aufgenommen, wonach öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegt demnach vor (dazu vorn E. 1.1).

1.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter Zweifel an der Fähigkeit und der Unparteilichkeit des Gerichts äussert, sind diese nur marginal begründet und können keinen Ablehnungsgrund gegen das Gesamtgericht dartun. Falls der Beschwerdeführer mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, steht ihm dazu der Rechtsmittelweg offen, womit er die Möglichkeit hat, Entscheide, die aus seiner Sicht Fehlentscheide darstellen, von der nächst höheren Instanz überprüfen zu lassen. Solches rechtfertigte jedenfalls keine Ablehnung des Gerichts. Die Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts führt der Beschwerdeführer dagegen lediglich auf Fälle zurück, in denen die Verwaltungskommission des Gerichts als Beschwerdeinstanz tätig war (dazu § 7 Abs. 1 und 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]). Die Verwaltungskommission ist vorliegend indessen nicht beteiligt.

Damit liegt die Zuständigkeit des Gerichts für das vorliegende Verfahren vor. Inwieweit auf die einzelnen Begehren eingetreten werden kann, ergibt sich aus der nachfolgenden Begründung.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsgesuch gegen Verwaltungsrichterin D wegen Befangenheit, Parteilichkeit und Voreingenommenheit aufgrund ihrer "vorangegangen, einseitigen und mit elementaren Rechtsfehlern behafteten Entscheidungen". Soweit der Beschwerdeführer vorerst geltend macht, Richterin D wäre zum Erlass einer Verfügung gar nicht berechtigt gewesen, sondern nur der Abteilungspräsident, ist darauf hinzuweisen, dass dieser gerade den Spruchkörper und damit unter anderem die für einen Fall zuständige Einzelrichterin bestimmt (§ 13 Abs. 1 lit. a–e OV VGr).

2.2 Der Ausstandsgrund der Vorbefassung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Justizperson in früheren Angelegenheiten gegen eine Person entschieden hat. Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 26 f.). Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei ausfielen, ist unzulässig; infolgedessen ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen (vgl. beispielsweise BGr, 14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2, und 13. April 2015, 2C_13/2014, E. 1, beide mit Hinweis unter anderem auf BGE 114 Ia 278 E. 1).

2.3 Massgebend ist vorliegend indessen etwas anderes. Im Zeitpunkt der Beschwerde war der Spruchkörper für den vorliegenden Fall noch nicht bestimmt, weshalb der Beschwerdeführer nicht wissen konnte, ob Verwaltungsrichterin D seine Beschwerde beurteilen würde oder nicht. Nachdem der Spruchkörper für den vorliegenden Fall bestimmt worden war (vgl. dazu § 13 Abs. 1 lit. a, c und d OV VGr), ohne dass Verwaltungsrichterin D dazu gehört hätte, fiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am Ausstandsbegehren gegen diese Richterin während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, weshalb sein Begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (dazu Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).

3.  

Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei den betreffenden Verfahren 02, 03 und 04 um Rekursverfahren handle. Das Verfahren 01 habe eine Aufsichtsbeschwerde zum Gegenstand gehabt, wobei dieses Verfahren infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden sei. Das Rekursverfahren 02 sei mit einem Nichteintretensbeschluss erledigt worden. In den beiden Verfahren 03 und 04 sei nach der Ablösung des Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Hilfe ein Rückzug des Rekurses eingegangen, weshalb die Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben worden seien. Sämtliche Beschlüsse seien nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen; damit auch die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2017 und vom 4. Juli 2017. Der Beschwerdeführer habe vorliegend keinen Revisionsgrund gemäss § 86a VRG geltend gemacht, und es sei auch kein solcher ersichtlich. Die Vollstreckung eines in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin mittels Betreibung sei kein Revisionsgrund, selbst wenn die besagte Forderung gegen den Beschwerdeführer infolge des Rückzugs des Rekurses nicht durch den Bezirksrat materiell geprüft worden sei.

Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist, wo angezeigt, im Folgenden einzugehen.

4.  

4.1 Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf die vorliegend offensichtlich allein infrage kommende lit. b des § 86a VRG, aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anord­nung (Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten.

Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00204, E. 4.1; VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 4.2).

Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde berufen konnte. Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder fehlen solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte; Letzteres gilt jedenfalls bei offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten Eingaben (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 3).

4.2 Die Beschwerdeverfahren VB.2017.00461 und VB.2017.00538, deren "Revision" der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch begehrt, wurden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und sind in Rechtskraft erwachsen. Es hätte dem Beschwerdeführer offengestanden, auch hiergegen ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen, was er indessen unterliess. Soweit nach Ablauf der Beschwerdefrist sein Rückzug nicht gültig erfolgt wäre, ist dies jedenfalls nicht genügend substanziiert und auch überdies sind die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt.  Auf seine Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung vom 9. Januar 2018) im Verfahren VB.2017.00461 trat das Bundesgericht allerdings nicht ein (Urteil vom 5. März 2018, 8C_183/2018). In den Verfahren VB.2017.00094 sowie VB.2017.00832 und VB.2017.00833 war der Sohn des Beschwerdeführers allein beschwerdeführende Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Recht auf Stellung eines Revisionsbegehrens für diese Verfahren zukommt; zudem fehlte es an einer entsprechenden Vollmacht des Sohnes (Bertschi, § 86a N. 9).

4.3 Des Weiteren legt der Beschwerdeführer zu keinem der genannten Beschwerdeverfahren Revisionsgründe dar, noch macht er Ausführungen dazu, wie seines Erachtens eine neue Anordnung lauten sollte. Vielmehr hat er seine Ausführungen aus seinen Eingaben in den genannten Beschwerdeverfahren wiederholend kopiert. Die neuen Ausführungen, welche er bezüglich der von ihm bemängelten Punkte im Zusammenhang mit den Berechnungen macht, entsprechen ebenfalls nicht den Revisionserfordernissen. Er beruft sich weder auf neu entdeckte Fakten oder Beweismittel, noch äussert er sich zum Einhalten der Revisionsfrist von 90 Tagen.

4.4 Hinzu kommt ein Weiteres. Der Beschwerdeführer verwendet zwar das Wort "Revision", jedoch in einem anderen Sinn als § 86a ff. VRG. Er versteht Revision offensichtlich als "Rechtsanspruch", indem Behörden und Gerichte verpflichtet seien, seine Ansprüche und Anträge wie vorliegend auf Sozialhilfe inhaltlich zu überprüfen. Er beruft sich auf den Begriff der Revision, wie er für deutsche Gerichte im Duden erwähnt wird. Das Duden Fremdwörterbuch (vgl. Duden Fremdwörterbuch, 7. A., 2001, Band 5) versteht unter Revision ein "(Rechtsw.) bei einem Gericht mit grundsätzlicher Entscheidungsvollmacht (Bundesgerichtshof, Oberlandesgericht) gegen ein [Berufungs-]Urteil einzulegendes Rechtsmittel, das die Überprüfung dieses Urteils fordert" (S. 868 f.; ähnlich Duden Die deutsche Rechtschreibung, 25. A., 2009, Band 1, wonach Revision als "(Rechtspr.) Überprüfung eines Urteils" bezeichnet wird, S. 902). Der Beschwerdeführer versteht demnach unter "Revision" dem Sinn nach ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Entscheid nach deutschem Recht, und er beanstandet, dass die Schweizer den deutschen Wörtern eine andere Bedeutung zuweisen als Duden. Indessen besteht kein Grund, von der nach hier geltendem Recht geregelten Revision (vorn E. 4.1) abzuweichen. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Bezirksratsentscheide 01, 02, 03 und 04 beim Verwaltungsgericht ordentliche Beschwerde führen will, ist darauf nicht einzutreten, weil ihm diese Beschlüsse am 13. März 2018 zugestellt wurden und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an eine Frist von 30 Tagen gebunden ist (§ 53 i. V. m. § 22 VRG), worauf er in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde.

Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde teilweise (mit Bezug auf verschiedene Verfahren vor Verwaltungsgericht) als Revision verstanden haben wollte, wäre insofern jedenfalls darauf nicht einzutreten.

5.  

5.1 Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers im Weiteren gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 21. November 2018 (wohl gemeint mit: "Präsidialverfügung vom 21.12.2018, zugestellt am 23.11.2018") richtet und er beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Rekurse 02, 01, 03 und 04 wiederaufzunehmen ("Revisionsverpflichtung"), ist nunmehr zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrerseits das Wiederaufnahmegesuch zu Recht abgewiesen hatte.

5.2 Bezüglich der Möglichkeiten einer Revision ist auf obige Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 4.1), welche gleichermassen für Rekursinstanzen gelten (Bertschi, Kommentar VRG, § 86a N. 4). Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckung eines in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses mittels Betreibung keinen Revisionsgrund darstellten. Demzufolge wies die Vorinstanz die Wiederaufnahme- bzw. Revisionsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht ab und es ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

6.  

6.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00379, E. 2.1; VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 1.3). Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

6.2 Die Beschwerdeanträge 2, 4, 6–9 (Verlust-/Schuldschein, Rückzug Betreibung, falsche Ablöseberechnungen, Überweisungen an BVZ) betreffen allesamt Themenkreise, welche weder Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz noch Inhalt des angefochtenen Entscheids bilden. Der Beschwerdeführer macht hier weitgehend lediglich Wiederholungen zu den bereits rechtskräftigen Beschwerdeverfahren (vgl. E. 4.2). Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.

6.3 Die – nicht weiter begründeten – Beschwerdeanträge, es sei gegen die Leiterin der Sozialhilfe B und zwei ihrer Mitarbeiterinnen ein Strafverfahren wegen Beleidigung, Amtsmissbrauch etc. einzuleiten bzw. an die Staatsanwaltschaft zu übergeben sowie die Auferlegung eines Bussgelds an die Leiterin der Sozialhilfe B (Anträge 5 und 12) bilden ebenfalls nicht Prozessgegenstand und würden ohnehin aufsichtsrechtliche Belange tangieren, für welche das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Dem Verwaltungsgericht kommen – anders als den Bezirksräten – keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Zudem ist von einer Weiterleitung der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde abzusehen, ist ein solche doch nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (VGr, 6. April 2018, VB.2017.00835, E. 2.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

Die Weiterleitung von Strafanzeigen an die Strafverfolgungsorgane wiederum unterbleibt in ständiger Praxis analog der Situation, wo die Zivilgerichte zuständig wären (VGr, 28. August 2009, VK.2009.00007, E. 2.2 mit Hinweisen). Wohl verpflichtet § 71 in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) Behörden und Angestellte des Kantons, bei Ausübung der Amtstätigkeit wahrgenommene strafbare Handlungen anzuzeigen. Für die Anzeigen von Gerichten wird allerdings ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (vgl. OGr, 21. Mai 2013, VB120014-O/U, E. 5.2), woran es hier fehlt. Eine Weiterleitung an die Strafbehörde kann unterbleiben.

6.4 Das gleiche gilt bezüglich des Antrags (13) des Beschwerdeführers, wonach das Verwaltungsgericht seine Beschwerde "gemäss Rechtsmittelbelehrung Rechtsvorschlag in Zahlungsbefehl" an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterleiten solle, welche er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ausfindig zu machen. Im dem sich in den Akten findenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamts B vom 15. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bestehe und wo er ein Informationsblatt mit weiteren Erläuterungen dazu beziehen könne. Es ist auch hier keine Weiterleitung der Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichts angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen klar zu sein scheint, dass nicht das Verwaltungsgericht Aufsichtsbehörde ist und somit nicht von einer Eingabe an die unzuständige Behörde die Rede sein kann. Absichtlich an die unzuständige Behörde gesandte Zuschriften brauchen aber ohnehin nicht weitergeleitet zu werden (Plüss, § 5 N. 36, 59). Überdies kann davon ausgegangen werden, dass die 10-tägige Frist zur Einreichung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinn von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) aufgrund des von Juni 2018 datierenden Entscheids bereits abgelaufen sein dürfte. Dennoch bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bezüglich der betreibungsrechtlichen Belange an das zuständige der Bezirksgerichte zu gelangen, welche im Kanton Zürich als untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter fungieren (§ 81 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).

Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit das Verfahren gegenstandslos wurde (vorn E. 2.1), kann zwar dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er die Gegenstandslosigkeit verursacht hätte (dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31). Nachdem der diesbezügliche Aufwand aber als marginal zu betrachten ist und kostenmässig nicht ins Gewicht fällt, muss es bei der Kostenauflage an den Beschwerdeführer bleiben. Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; hilfsweise sei ein Dolmetscher beizuziehen.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit zwar sozialhilfeabhängig, über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse führt er jedoch nichts aus. Eine Edition weiterer Unterlagen erübrigt sich vorliegend jedoch, da die Beschwerde und das "Revisionsgesuch" als aussichtslos zu bezeichnen sind.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und der deutschen Sprache mächtig. Wie seine Eingaben zeigen, ist er nicht auf einen Dolmetscher angewiesen. Demzufolge sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Ebenso wenig ist ein Dolmetscher beizuziehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Soweit der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen verschiedene Entscheide des Verwaltungsgerichts stellen wollte, wird darauf nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    1'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr         60.--        Zustellkosten,
Fr.    1'060.--        Total der Kosten.

4.    Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …