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Geschäftsnummer: VB.2019.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Drittstaatsangehörigen nach kurzer Ehegemeinschaft.

Da die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille erloschen ist, kann die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 2).

Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg der Beschwerdeführerin ankommt (E. 3.2).

Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 3.3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5).

Rechtsmittelbelehrung (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHETRENNUNG
GETRENNTLEBEN
MELDEVERHÄLTNISSE
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHEIDUNG
SCHEIDUNGSWILLE
URTEILSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 16 VRG
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00001

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1994 geborene A, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, verbrachte ihre ersten Lebensjahre als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz und kehrte am 18. Januar 1997 mit ihrer Familie in ihren Heimatstaat zurück.

Am 1. Dezember 2011 reiste A zusammen mit ihrer Zwillingsschwester erneut in die Schweiz ein, um bei ihrem inzwischen wieder hier lebenden Vater Wohnsitz zu nehmen. Ein entsprechendes Nachzugsgesuch wurde jedoch nicht weiterverfolgt, nachdem die Zwillingsschwestern auf entsprechende migrationsamtliche Aufforderung hin das Land Ende Februar 2012 verlassen hatten.

Am 2. Juni 2014 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete hier am 23. August 2014 den aus ihrem Heimatland stammenden Schweizer C, worauf ihr am 20. Oktober 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde.

Nachdem C am 23. März 2017 bei einem bosnischen Gericht die Scheidung eingereicht hatte, A dem Migrationsamt gegenüber eine Trennung im Juni 2017 bestätigte und die Ehe am 15. Januar 2018 (Rechtskraftdatum: 15. März 2018) in Bosnien und Herzegowina geschieden worden war, widerrief das Migrationsamt am 12. September 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. November 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zudem ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rekurs- und Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem darum, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass sie während des Beschwerdeverfahrens weiterhin aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der eingelegten Beschwerde fest, trat aber auf das prozessuale Gesuch um Vormerknahme der Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in der Schweiz nicht ein.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Am 1. Februar 2019 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen nach, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt in der Schweiz derzeit krankgeschrieben ist und sie ab dem 30.11.2018 für voraussichtlich drei Monate in ihrem Heimatland hospitalisiert war. Am 1. Februar 2019 reichte auch ihr Vater eine entsprechende Krankschreibung seiner Tochter bei der Sicherheitsdirektion ein, in welcher ihr aber ab dem 1. März 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Das Schreiben wurde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.  

3.1  

3.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungs­anspruch laut Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Inte­grationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind.

3.1.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 2.2 ff, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.1.3 Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2 [nicht rechtskräftig]).

3.2  

3.2.1 Die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz zusammenlebenden Eheleute haben am 23. August 2014 geheiratet, weshalb die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ab diesen Tag zu laufen begann. Strittig ist, wann die Ehegemeinschaft aufgegeben wurde.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet vor Verwaltungsgericht, erst Anfang September 2017 ihren Ehewillen aufgegeben zu haben und von ihrem Ehemann nicht über das von ihm in Bosnien und Herzegowina eingeleitete Scheidungsverfahren informiert worden zu sein. Die Scheidung sei überdies noch nicht in der Schweiz anerkannt worden und eine Anerkennung sei aufgrund der von ihr bezweifelten Urteilsfähigkeit ihres Ehemannes und einer angeblichen Einflussnahme von dessen Vater zweifelhaft.

3.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen bereits am 23. März 2017 eine Scheidungsklage in Bosnien und Herzegowina anhängig gemacht. Gemäss einer in den Akten liegenden Urteilsübersetzung wurde am 15. Januar 2018 die Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin trotz rechtzeitiger Vorladung nicht erschienen sei. Der tatsächliche Empfang entsprechender Vorladungen soll gemäss den Abklärungen einer Vertrauensperson der Schweizer Botschaft in Sarajevo vom 5. Juli 2018 durch Empfangsbestätigungen dokumentiert sein. Demnach soll die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 erstmals den Empfang einer Vorladung für eine vorbereitende Verhandlung unterschriftlich bestätigt haben. Die Vorladungen wurden dabei an die von der Beschwerdeführerin auch dem Migrationsamt gegenüber kommunizierte Kontaktadresse ("I-Strasse 02, 04 G") versandt, welche allerdings nicht ihrer offiziellen Meldeadresse entsprach (vgl. zu den Meldeverhältnissen E. 3.2.6 nachfolgend). Die Scheidung ist in Bosnien und Herzegowina inzwischen in Rechtskraft erwachsen, in der Schweiz aber bislang noch nicht anerkannt worden. Gemäss schriftlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2018 will die Beschwerdeführerin von den Scheidungsabsichten ihres Ehemannes erst erfahren haben, nachdem dieser im Juni 2017 nach Bosnien gegangen war und sie ihn "nach ein paar Tagen" zu seinen Rückkehrplänen befragt habe.

3.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde damit bereits einige Zeit vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG direkt durch ihren Ehemann über seine Scheidungspläne in Kenntnis gesetzt, unabhängig davon, ob sie vom bosnischen Scheidungsgericht korrekt vorgeladen wurde. Eine Urteilsunfähigkeit des Ehemannes im Scheidungsverfahren ist weder belegt, noch ergibt sich diese aus dessen invalidisierenden Leiden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Ehemannes, insbesondere ist auch keine Beistandschaft ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag die von ihr vermutete Urteilsunfähigkeit nicht substanziiert darzulegen. Ebenso wenig ist aus der behaupteten – aber ebenfalls völlig unbelegt gebliebenen – Beeinflussung des Ehemannes durch seinen Vater zu schliessen, dass die Scheidungsklage in Bosnien und Herzegowina nicht seinem freien und tatsächlichen Willen entsprechen soll. Selbst wenn der Vater des Ehemannes die Ehe abgelehnt und seinem Sohn zur Scheidung geraten haben sollte, lässt dies dessen Scheidungsentschluss nicht fremdbestimmt erscheinen. Überhaupt setzt der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft (als Faktum) nicht zwingend Urteilsfähigkeit voraus, weshalb eine Ehegemeinschaft auch von Urteilsunfähigen aufgegeben werden könnte.

Es ist damit einerseits weder ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Einreichung der Scheidung in Bosnien und Herzegowina urteilsunfähig bzw. fremdbestimmt gewesen sein soll. Andererseits ist auch überhaupt nicht entscheidend, inwiefern das in Bosnien und Herzegowina gefällte Scheidungsurteil in der Schweiz rechtlich anzuerkennen ist, belegt doch die Einreichung einer entsprechenden Scheidungsklage bereits hinreichend das (von einer allfälligen Urteilsfähigkeit weitgehend unabhängige) Faktum eines definitiven Trennungswillens. Die Einreichung der Scheidungsklage beweist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin (spätestens) im März 2017 nicht mehr an einer Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft interessiert war.

3.2.5 Wann genau die Beschwerdeführerin über das in Bosnien und Herzegowina anhängig gemachte Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, kann offengelassen werden, zumal auch deren eigenen Angaben klar auf eine vor Erreichen der Dreijahresfrist aufgegebene Ehegemeinschaft hindeuten:

So erklärte die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2017 dem Migrationsamt gegenüber, wegen finanzieller Probleme und ständigen Streitereien seit Juni 2017 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Seit September 2017 sei ihr Ehewille erloschen und bestünde keine eheliche Beziehung mehr. Überdies äusserte sie Scheidungsabsichten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 und 4. Juni 2018 bestätigte sie erneut eine Trennung von ihrem Ehemann ab Juni 2017. Gemäss letztgenannten Schreiben will sie danach erfolglos versucht haben, ihren Ehemann von seinen Scheidungsabsichten abzubringen.

Damit kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Juni 2017 von ihrem Ehemann getrennt hatte, ohne dass es nachfolgend zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen war. Die Ehe ist somit spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Folglich spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin noch bis September 2017 (einseitig) an der Ehe festhalten wollte und die Ernsthaftigkeit des Scheidungsentschlusses ihres Ehemannes anzweifelte, setzt doch der Fortbestand der Ehegemeinschaft den Fortsetzungswillen beider Ehegatten voraus und war mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen. Die (zumindest retrospektiv) definitive Trennung der Eheleute erfolgte damit selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin spätestens im Juni 2017.

3.2.6 Darüber hinaus erscheint aufgrund der Meldeverhältnisse zweifelhaft, ob die Eheleute zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch zusammenlebten: Die Beschwerdeführerin bezog gemäss ihrem Verlängerungsgesuch vom 27. Juni 2016, einer Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung D vom 10. April 2018 sowie einem Schreiben der Sozialdienste E vom 3. Juli 2016 bereits am 1. Mai 2016 ein möbliertes Zimmer in einem Gasthof in E. Die dortige Adresse verwendete sie in der Folge auch kurzzeitig als Korrespondenzadresse. Am 2. August 2016 meldete sie sich in einem Zimmer an der F-Strasse 01 in G an. Im Widerspruch zu diesen Meldeverhältnissen gab sie in ihrem Verlängerungsgesuch vom 26. Juli 2017 "c/o H, I-Strasse 02, 04 G" als gemeinsame Adresse der Eheleute bekannt. Bei beiden Verlängerungsgesuchen kreuzte sie nicht an, ob sie mit ihrem Ehemann noch einen gemeinsamen Haushalt führen würde. Mit ihrer Arbeitgeberin korrespondierte sie zeitweise über eine weitere Adresse in G ("J-Strasse 03, 05 G"). Ihr Ehemann gab gegenüber den bosnischen Gerichtsbehörden einerseits die erwähnte Adresse an der I-Strasse 02, andererseits aber auch eine Adresse in Bosnien-Herzegowina als seinen Wohnsitz an. Aufgrund dieser verworrenen Melde- und Adressverhältnisse erscheint eine Trennung vor Juni 2017 wahrscheinlich (vgl. hierzu auch die Bemerkungen zu den Meldeverhältnissen der Schweizer Botschaft in Sarajevo vom 17. Juli 2018), muss aber nicht abschliessend geklärt werden.

3.2.7 Aufgrund der dargelegten Beweislage kann als erstellt gelten, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens im Juni 2017 endete. Weitere Sachverhaltsabklärungen, namentlich zur angeblich beeinträchtigten Urteilsfähigkeit des Ehemannes, sind nicht erforderlich.

Aufgrund des klaren Beweisergebnisses kann offenbleiben, ob eine mindestens drei Jahre lang gelebte Ehegemeinschaft als anspruchsbegründende Tatsache nicht ohnehin durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen gewesen wäre, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonischer Kontakte, Vorlage von auch nach Juni 2017 noch ausgetauschter SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, gemeinsame Freizeitaktivitäten, allenfalls besuchte Paartherapien etc. (vgl. E. 3.1.3 vorstehend).

Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg der Beschwerdeführerin ankommt.

3.3 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich, noch wird solches vor Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen und ist hier im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in Bosnien und Herzegowina nicht mehr zuzumuten wäre. Ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und vermag keinen Härtefall zu begründen. Ihre als Kleinkind in der Schweiz verbrachten Lebensjahre fallen nicht mass­geblich ins Gewicht. Dass die Beschwerdeführerin Opfer (psychischer) ehelicher Gewalt geworden sein könnte, wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr behauptet und würde sich weder aus dem von ihr als unberechenbar empfundenen Verhalten ihres Ehemannes, noch aus ihrem enttäuschten Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz ergeben. Sodann ist nicht näher dargelegt und belegt worden, ob und weshalb ihr Vater aufgrund unfallbedingter gesundheitlicher Leiden auf ihre Unterstützung angewiesen sein soll. Die zumindest bis vor Kurzem erwerbstätige und gemäss Aktenlage zeitweise in ihrem Heimatland hospitalisierte Beschwerdeführerin könnte ihren Vater ohnehin nur sehr eingeschränkt betreuen. Ein besonderes (oder gar nach Art. 8 EMRK konventionsrechtlich relevantes) Abhängigkeitsverhältnis ist jedenfalls nicht dargelegt. Überdies belegt die kürzlich erfolgte Hospitalisierung im Heimatland gerade, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor enge Bezüge zu Bosnien und Herzegowina aufweist. So zog sie es offenkundig vor, eine psychische Erkrankung in ihrem Heimatland behandeln zu lassen.

Damit durften die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Ehegemeinschaft spätestens im Juni 2017 aufgegeben wurde und der Beschwerdeführerin eine (definitive) Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist. Die Vorinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG pflichtgemäss ausgeübt und eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege ist aus demselben Grund auch nicht für das vor­instanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--        Zustellkosten,
Fr.    2'060.--        Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …