{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00003_28-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219125&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6090bd17717debdbffaac9188bdf63b"}, "Num": [" VB.2019.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2019.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2019.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2019.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr ein Halbtax-Abonnement. Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegen\u00fcber Gemeinden und Bezirksbeh\u00f6rden zu. Es ist daher f\u00fcr die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nicht zust\u00e4ndig (E 1.2.1). Das Vorliegen von Ausstandsgr\u00fcnden ist ihrer zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann zu pr\u00fcfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einw\u00e4nde erhoben wurden. Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgr\u00fcnde geltend macht, ein Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. Seitens der Beh\u00f6rde bzw. ihrer Mitglieder besteht keine Verpflichtung, die Partei (vorg\u00e4ngig) auf diese M\u00f6glichkeit hinzuweisen. Eine Aufkl\u00e4rungspflicht liegt lediglich insofern vor, als den betroffenen Parteien mitzuteilen ist, welche Personen an einem Entscheid mitwirken bzw. mitgewirkt haben, damit der Ausstand auch rechtzeitig und effektiv vorgebracht werden kann. In Bezug auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin ist diese Voraussetzung ohne Weiteres erf\u00fcllt (E. 3.2). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin, womit der Beschwerdef\u00fchrer zum Kauf des Halbtax-Abonnements aufgefordert wurde, stellt eine Vertrauensgrundlage dar. Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte zwar erst rund eineinhalb Jahre danach um Kostenersatz. Das Schreiben enth\u00e4lt jedoch keine zeitliche Beschr\u00e4nkung hinsichtlich der G\u00fcltigkeit der Kostengutsprache. Zudem steht keine \u00fcberm\u00e4ssig lange, in die unbeschr\u00e4nkte Zukunft gerichtete Bindungswirkung infrage und hat sich der Sachverhalt seither nicht ver\u00e4ndert. Die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte demzufolge f\u00fcr die Kosten des Halbtax-Abonnements aufkommen m\u00fcssen (E. 3.3). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde f\u00fcr das Rekursverfahren zu Recht keine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen (E. 3.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 4.3).  Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:48", "Checksum": "84247ba18d4b7011477eed91faebcffd"}