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VB.2019.00004
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat B, Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 21. November 2018 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die Ausrüstung einer Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage, die Erstellung eines beidseitigen Radstreifens sowie eines Rad- und Gehwegs, den behindertengerechten Ausbau von Bushaltestellen, die Erneuerung und Anpassung der Beleuchtung sowie weitere damit verbundene bauliche Massnahmen entlang der C-Strasse in der Gemeinde B gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die von A erhobene Einsprache, mit welcher dieser beantragt hatte, es sei für die Bewirtschaftung und Beanspruchung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 eine Erschliessung über die Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 von und zur C-Strasse zu gewähren, wies er ab (Dispositivziffer V). II. Am 3. Januar 2019 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Beibehaltung der Zufahrtsmöglichkeit zu seinem von der C-Strasse aus in zweiter Bautiefe gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 via die Grundstücke Kat.-Nr. 02 (D-Weg) einerseits und Kat.-Nr. 03 andererseits. Bezüglich letzterem Grundstück beantragte er im Weiteren die Ergänzung der Planunterlagen mit einem die Zu- und Wegfahrt via die C-Strasse verdeutlichenden Pfeilsymbol. Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 28. Januar 2019 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Mitbeantwortung der Beschwerde durch die Gemeinde B datiert vom 6. Februar 2019. Die Beschwerdeantworten wurden A zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Er liess sich nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. November 2018 bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. 1.2 Zufolge seines Eigentums an der vom Strassenprojekt zumindest mittelbar betroffenen rückwärtigen Parzelle Kat.-Nr. 01 ist der Beschwerdeführer auch Gesamteigentümer der Erschliessungsflächen Kat.-Nr. 02 (D-Weg) und Kat.-Nr. 03. Diese stossen unmittelbar an die C-Strasse an und ermöglichen den direkten Zugang von der C-Strasse zum Grundstück Kat.-Nr. 01. Der Beschwerdeführer ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 teilt das Grundstück in zwei Teile. Der nordwestliche Teil der Parzelle (Wiese, Gemüsegarten) ist mit Fahrzeugen ab der C-Strasse nur über den D-Weg zugänglich. Zwecks Vermeidung von Durchgangsverkehr soll ein bereits in den Boden eingebrachter Absperrpfosten von der Gemeinde versetzt werden. In seiner Einsprache vom 27. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Beibehaltung der Zugänglichkeit zum nordwestlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 01 ab der C-Strasse über den D-Weg. Einen sinngemäss gleichlautenden Antrag enthält die Beschwerdeschrift. Die alleinige Möglichkeit der Bewirtschaftung des nordwestlichen Teils der Parzelle Kat.-Nr. 01 via D-Weg wird vom Beschwerdegegner für die derzeit vorhandene Nutzung als Wiese bzw. Garten anerkannt. Einen Vereinbarungsentwurf zwischen der Gemeinde B und dem Beschwerdeführer betreffend die Aushändigung eines Schlüssels zur Bedienung des Absperrpfostens bei Bedarf unterzeichnete der Beschwerdeführer indes nicht. Vielmehr forderte er eine weiterreichende Garantie für die umschriebene Zugänglichkeit und liess dem Beschwerdegegner einen entsprechenden Vereinbarungsentwurf zukommen. Unter Hinweis auf seine diesbezügliche Unzuständigkeit bzw. die Autonomie der Gemeinde lehnte der Beschwerdegegner die Unterzeichnung dieses Vereinbarungsentwurfs und insoweit sinngemäss die Einsprache des Beschwerdeführers ab. 2.2 Die Zugänglichkeit der Parzelle Kat.-Nr. 01 ab der C-Strasse via D-Weg wird durch das Strassenprojekt nicht unmittelbar tangiert. Weshalb die vom Beschwerdegegner vorgeschlagene Lösung der Versetzung eines Abstellpfostens durch die Gemeinde samt Aushändigung eines Schlüssels an den Beschwerdeführer nicht praktikabel sein sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Eine allfällige zukünftige Überprüfung der Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 01 im Falle von wesentlichen baulichen Änderungen obläge sodann grundsätzlich nicht dem Beschwerdegegner, sondern der Gemeinde (§ 2 lit. c in Verbindung mit § 233 Abs. 2 und § 318 des Planung- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Der Beschwerdeführer würdigt in seiner Beschwerdeschrift den Umstand, dass der Beschwerdegegner die Zugänglichkeit des nordwestlichen Teils der Parzelle Kat.-Nr. 01 für die derzeit vorhandene Nutzung via D-Weg anerkenne respektive das Strassenprojekt hieran nichts ändere. Ein substanziierter, darüber hinausreichender Antrag ist der Beschwerdeschrift nicht konkret zu entnehmen. Ob auf die Rüge betreffend Zugänglichkeit via D-Weg im Licht des erforderlichen Rechtsschutzinteresses einzutreten ist, kann indes offenbleiben. Sofern das Nichtzugestehen einer weiterreichenden Erschliessungsgarantie durch den Beschwerdegegner gerügt werden soll, wäre die entsprechende Rüge jedenfalls mangels Streitgegenständlichkeit und überdies auch mangels Zuständigkeit des Beschwerdegegners – siehe vorstehend – unbegründet. 3. 3.1 Der südöstliche Teil der Parzelle Kat.-Nr. 01 ist mit dem Betrieb E und dem Wohngebäude des Beschwerdeführers überstellt und via die Parzelle Kat.-Nr. 03 ebenfalls direkt ab der C-Strasse zugänglich, wobei die Überfahrt als Trottoirüberfahrt ausgestaltet ist. Auch hieran ändert das Strassenprojekt – worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst hinweist – nichts. 3.2 Inwiefern der Beschwerdeführer durch das ebenfalls bereits in der Einsprache beanstandete Fehlen eines Pfeilsymbols bei der Einmündung der Parzelle Kat.-Nr. 03 in die C-Strasse im Projektplan 1:200 (Abschnitt 1, C-Strasse Achse A) beschwert sein könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mithin fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse. Pfeilsymbole werden – wie sich aus den planlichen Grundlagen andernorts ergibt – ohnehin nur verwendet, um Zu- und Wegfahrten ab Vorplätzen zu kennzeichnen. Dementsprechend wäre die Rüge auch unbegründet. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragt eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf aber wie die Durchsetzung von Strassenprojekten zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 29. Juni 2017, VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |