{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00005_2019-02-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219025&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1b2596535067f38bbd917df5abd4a9d7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.02.2019  VB.2019.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.02.2019  VB.2019.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.02.2019  VB.2019.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme/Familiennachzug | Verweigerung des Familiennachzugs mangels vorbestehendem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis. [Die verwitwete und aus Serbien stammende Beschwerdef\u00fchrerin lebte \u00fcber 35 Jahre in Italien, zog 2017 zu einer ihrer beiden hier lebenden T\u00f6chtern und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie macht geltend, betreuungs- und pflegebed\u00fcrftig zu sein und deshalb in einem konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu ihren beiden in der Schweiz lebenden T\u00f6chter zu stehen. Eine R\u00fcckkehr nach Italien sei ihr nicht zuzumuten, da ihre ganze Familie in der Schweiz lebe. Zudem deutet sie an, dass die als Rentnerin zu einem Aufenthalt ohne Erwerbst\u00e4tigkeit zuzulassen sei.]. Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag ein besonderes, vorbestehendes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu ihren T\u00f6chtern nicht substanziiert zu belegen und ist h\u00f6chstens in finanzieller Hinsicht von diesen abh\u00e4ngig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf das Recht auf Familienleben entf\u00e4llt (E. 2.2). Ihre Zulassung als Rentnerin scheitert bereits an einer substanziierten Sachdarstellung, ist doch weder eine besondere pers\u00f6nliche Beziehung zur Schweiz dargelegt noch das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel nachgewiesen worden (E. 2.3). Verneinung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls und von Vollzugshindernissen. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdef\u00fchrerin ist mit einer sorgf\u00e4ltigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen (E. 2.4 f.). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:07:14", "Checksum": "651513c7ed97f0ec35de75a5f813915b"}