|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00005  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme/Familiennachzug


Verweigerung des Familiennachzugs mangels vorbestehendem Abhängigkeitsverhältnis.

[Die verwitwete und aus Serbien stammende Beschwerdeführerin lebte über 35 Jahre in Italien, zog 2017 zu einer ihrer beiden hier lebenden Töchtern und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie macht geltend, betreuungs- und pflegebedürftig zu sein und deshalb in einem konventions- und verfassungsmässig geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Töchter zu stehen. Eine Rückkehr nach Italien sei ihr nicht zuzumuten, da ihre ganze Familie in der Schweiz lebe. Zudem deutet sie an, dass die als Rentnerin zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zuzulassen sei.].

Die Beschwerdeführerin vermag ein besonderes, vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Töchtern nicht substanziiert zu belegen und ist höchstens in finanzieller Hinsicht von diesen abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben entfällt (E. 2.2).

Ihre Zulassung als Rentnerin scheitert bereits an einer substanziierten Sachdarstellung, ist doch weder eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt noch das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel nachgewiesen worden (E. 2.3).

Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls und von Vollzugshindernissen. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist mit einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen (E. 2.4 f.).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
HÄRTEFALL
ITALIEN
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
RENTNERBEWILLIGUNG
SERBIEN
SUIZID
SUIZIDALITÄT
SUIZIDGEFAHR
SUIZIDGEFÄHRDUNG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 13 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 25 VZAE
Art. 31 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00005

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zur erwerbslosen

Wohnsitznahme/Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1941 geborene und seit 1992 verwitwete serbische Staatsangehörige A lebte über 35 Jahre in Italien, wo sie eigenen Angaben zufolge über einen Aufenthaltstitel verfügt. In der Schweiz leben ihre über das Schweizer Bürgerrecht verfügende und in C wohnhafte Tochter D und ihre im Kanton Schwyz niedergelassene Tochter E sowie ihre Enkelkinder. Am 5. Juni 2017 reiste A zu ihrer Tochter D, welche am 19. Juni 2017 um die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für ihre Mutter ersuchte. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am 5. April 2018 abgewiesen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. Juni 2018.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Dezember 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 8. März 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter zu erteilen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Eine der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung und der damit einhergehenden Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in einem konventions- und verfassungsmässig geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Töchter stehe. Eine Rückkehr nach Italien sei ihr trotz dort formell fortbestehendem Aufenthaltsrecht nicht zuzumuten, da ihre ganze Familie seit vielen Jahren in der Schweiz lebe. Zudem seien auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung gegeben. Weiter wird angedeutet, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Bewilligung erteilt werden könne bzw. diese als Rentnerin zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zuzulassen sei.

2.2  

2.2.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen und bei Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Ok­tober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).

2.2.2 Soweit ersichtlich pflegt die Beschwerdeführerin eine intakte Beziehung zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Töchtern, welche aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts bzw. ihrer Niederlassungsbewilligung beide über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Sie kann deshalb aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, sofern sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein bereits vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren hier lebenden Töchtern zu belegen vermag.

2.2.3 Die Beschwerdeführerin musste seit ihrer Einreise in die Schweiz wiederholt wegen verschiedener Herzerkrankungen bzw. -problemen behandelt werden, welche jedoch medikamentös und durch eine am 4. Mai 2018 durchgeführte Verödung einer der beiden elektrischen Leitungsbahnen des Herzens erfolgreich behandelt werden konnten. Obwohl die Beschwerdeführerin auch danach noch wiederholt wegen Herzrasens das Spital aufsuchte, konnte sie gemäss den eingereichten Austrittsberichten des Spitals H in der Regel noch am selben Tag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Abgesehen von der Fortsetzung der medikamentösen Therapie und einer regelmässigen rhytmologischen Verlaufskontrolle drängten sich diesbezüglich keine weiteren medizinischen Massnahmen auf. Weiter leidet sie gemäss den in den Akten liegenden Arztberichten an minderschweren und weitgehend alterstypischen Gebrechen wie Bluthochdruck, eine erhöhte Cholesterinkonzentration und Blutarmut.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die diesbezüglichen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auch in Italien behandelt werden können, zumal die dortige medizinische Versorgung weitgehend hiesigen Standards entspricht, jedenfalls aber gewährleistet erscheint (vgl. BVGr, 7. April 2011, D-1876/2011, E. 7.4.7 sowie die Reisehinweise für Italien des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch). Eine besondere, vorbestehende Abhängigkeit von ihren Töchtern ist diesbezüglich nicht substanziiert dargelegt worden.

2.2.4 Gemäss einem Verlaufsbericht der F AG vom 17. Dezember 2018 leidet die Beschwerdeführerin überdies seit dem Unfalltod ihres Ehemannes im Jahr 1992 an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich deswegen bzw. wegen Depressionen auch in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin soll fragil erscheinen und von der Unterstützung ihrer Töchter abhängig sein. Zudem soll eine Suizidalität bzw. Destabilisierung der Beschwerdeführerin bei einer Ausschaffung nach Italien und der damit einhergehenden Trennung von ihrer Familie nicht auszuschliessen sein.

Der eingereichte Verlaufsbericht der F AG stellt jedoch keine unabhängige psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin dar, zumal er von derjenigen Institution erstellt worden ist, in welcher sich die Beschwerdeführerin auch in psychiatrischer Behandlung befindet. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestehen jedenfalls bereits seit vielen Jahren, wenngleich sie sich gemäss dem erwähnten Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 sowie einem früheren Verlaufsbericht der G AG vom 16. Januar 2018 in der jüngeren Vergangenheit deutlich verschlechtert haben sollen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfalltod ihres Ehemannes bereits viele Jahre getrennt und unabhängig von ihren Töchtern lebte, erscheint nicht leicht nachvollziehbar, weshalb ihre Wegweisung ihren Zustand massgeblich destabilisieren oder gar einen Suizid begünstigen könnte. Abgesehen von vagen Andeutungen sind keine konkreten Suizidankündigungen oder gar Suizidversuche in den medizinischen Akten dokumentiert. Die Suizidgefahr erscheint damit nicht dergestalt hoch und konkret, als dass dieser nicht im Rahmen eines schonenden und sorgfältig vorbereiteten Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. im Gegensatz dazu die wesentlich akutere und Dritte mitgefährdende Suizidgefahr in BVGr, 8. August 2013, E-151/2013, E. 8.4; BVGr, 18. September 2007, E-4200/2006, E. 7.6). Die Beschwerdeführerin begab sich bezüglich ihrer psychischer Leiden erst sehr spät in fachärztliche psychiatrische Behandlung und liess sich in Italien lediglich durch ihren (inzwischen verstorbenen) Hausarzt medikamentös behandeln. Eine stationäre psychiatrische Behandlung ist nicht dokumentiert, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 zeitweise angeblich rund um die Uhr auf die Betreuung ihrer Angehörigen angewiesen gewesen sein soll. Gemäss Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2018 fanden zuletzt lediglich alle zwei bis vier Wochen (ambulante) therapeutische Gespräche statt, was ebenfalls nicht auf eine besonders akute psychische Behandlungsbedürftigkeit hinweist und die im Verlaufsbericht erwähnten psychischen Probleme weiter relativiert. Sodann ist aus dem Bericht nicht ersichtlich, weshalb die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht auch in Italien behandelt werden könnten, zumal die bisherigen psychotherapeutischen Behandlungen in der Schweiz mangels Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin auf Italienisch durchgeführt werden mussten. Ein weiterer psychiatrischer Bericht vom 7. November 2017 betrifft nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren in C wohnende Tochter.

Die Beschwerdeführerin spricht kaum Deutsch und ist hier auch deshalb auf die Unterstützung ihrer Töchter angewiesen, während sie in Italien nicht nur die Landessprache beherrscht, sondern aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts auch über ein soziales Netz verfügen dürfte, wenngleich dies von ihr bestritten wird. Ihre psychischen Probleme haben sich mit ihrer Ausreise aus Italien deutlich verschlechtert und erst im November 2017 zu fachärztlichen Abklärungen geführt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche psychiatrische Behandlung auch in Italien in Anspruch nehmen und ihrem angeschlagenen psychischen Zustand mittels einem möglichst schonenden Wegweisungsvollzug sowie entsprechenden Rückkehrvorbereitungen hinreichend Rechnung getragen werden kann.

2.2.5 Zudem ist die in C wohnende Tochter gemäss dem in den Akten liegenden Bericht ihres Psychiaters vom 7. November 2017 selbst psychisch angeschlagen, sehbehindert und in ihrer Mobilität stark eingeschränkt, weshalb fraglich erscheint, inwieweit sie ihre Mutter in einer akuten Krisensituation tatsächlich unterstützen könnte. Die zweite Tochter wohnt wiederum in einem anderen Kanton und ist gemäss den eingereichten Lohnbelegen voll erwerbstätig, womit diese ebenfalls nur in eingeschränktem Umfang Betreuungsaufgaben übernehmen könnte.

Die Beschwerdeführerin ist damit höchstens in finanzieller Hinsicht von ihren Töchtern abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben entfällt.

2.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) um ihre Zulassung als Rentnerin ersucht, fehlt es bereits an einer substanziierten Sachdarstellung: So ist abgesehen von verwandtschaftlichen Beziehungen weder eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz dargelegt, noch sind hinreichende finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung des hiesigen Aufenthalts nachgewiesen worden. Überdies bieten auch die von den Töchtern und Enkelkindern abgegebenen Unterstützungszusagen keine hinreichende Sicherheit für eine dauerhafte und ausreichende Alimentierung der Beschwerdeführerin.

2.4 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihren beiden Töchtern und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin auf Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer fehlenden Sprachkenntnisse ist nicht zu vermuten, dass sie in der Schweiz bereits derart verwurzelt ist, dass ihr eine Rückkehr nach Italien nicht mehr zuzumuten wäre. Ihre gesundheitlichen Probleme können in Italien adäquat behandelt werden. Angesichts der Rückkehrmöglichkeit nach Italien kann offenbleiben, ob ihr allenfalls auch eine Rückkehr in ihr Heimatland Serbien zuzumuten wäre.

2.5 Aufgrund der dargelegten Sachlage sind auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist jedoch beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen, indem die Rückführung – allenfalls in Koordination mit den betreuenden Ärzten und den italienischen Behörden – sorgfältig vorbereitet wird.

Da die Sache spruchreif erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an ...