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VB.2019.00006
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Marco
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist eine am 1970 geborene Staatsangehörige Nigerias. Am 9. August 2014 heiratete sie dort den 1969 geborenen C, Staatsangehöriger der Schweiz und Nigerias. Am 4. März 2015 reiste sie daraufhin in die Schweiz ein, wo ihr gestützt auf ihre Ehe eine – in der Folge und zuletzt bis zum 6. März 2018 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Am 19. Mai 2017 leitete der Ehemann von A beim zuständigen Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren ein, woraufhin das Bezirksgericht mit "Verfügung und Urteil" vom 28. Juli 2017 vom Getrenntleben der Ehegatten per 27. Juli 2017 Vormerk nahm. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 widerrief daraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und wies diese aus der Schweiz weg. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs am 29. November 2018 in der Hauptsache ebenfalls ab. III. A liess am 4. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge den Rekursentscheid aufzuheben sowie die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter, die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, subeventualiter, dieses anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 wurde das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die ihr zufolge bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden bestehenden Schulden auferlegte Kaution leistete sie fristgerecht. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 21./23. Januar 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem Gebiet etwa des Ausländerrechts gegeben (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es wie schon bei der Vorinstanz – zufolge Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – nicht mehr um den Widerruf, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht. 2. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG haben der Lauf der Beschwerdefrist und die Einreichung der Beschwerde – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – aufschiebende Wirkung, sofern die Rekursinstanz diese nicht entzogen hat. Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das Gesuch um Erteilung derselben als von Anfang an gegenstandslos. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unrichtige bzw. ungenaue Feststellung des Sachverhalts und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör: Von ihr offerierte Beweise seien nicht abgenommen bzw. Strafverfahrensakten nicht beigezogen und von ihr genannte Personen nicht befragt worden, obwohl dies zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Auch vor Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin namentlich den Beizug der Akten des gegen ihren Ehemann eingeleiteten Strafverfahrens sowie die Befragung mehrerer Personen, nämlich von Freundinnen und Bekannten. 3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 7 Abs. 1 VRG verankerten Untersuchungsgrundsatz und hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 7 N. 10). Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 2.2 – 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3 – 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Plüss, § 7 N. 19, sowie Marco Donatsch in: VRG-Kommentar, § 60 N. 11). 3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die offerierten Beweise zur Klärung des Sachverhalts Wesentliches beitragen könnten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der massgebliche Sachverhalt bereits aus den vorliegenden Akten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das gegen den Ehemann eingeleitete Strafverfahren betreffend Drohungen bzw. Nötigung und Tätlichkeiten eingestellt und die Einstellungsverfügung letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. BGr, 12. Februar 2019, 6B_1200/2018; hierzu unten 5.2.5). Auf die Erhebung weiterer Beweismittel kann daher, wie dies auch die Vorinstanz zulässigerweise getan hat, in antizipierter Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin verzichtet werden. 4. 4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) – unter Vorbehalt von Art. 51 AIG – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff. 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzungen der dreijährigen Ehedauer und der erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind kumulativ zu verstehen (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die massgebliche Dreijahresfrist beginnt dabei im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ehegatten ihr effektives Zusammenleben in der Schweiz aufnehmen – was die Beschwerdeführerin verkennt –, und endet bei einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts (BGE 140 II 345 E. 4.1). 4.2 4.2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin leitete bereits am 19. Mai 2017 beim zuständigen Bezirksgericht ein Eheschutzverfahren ein. Das Bezirksgericht nahm am 28. Juli 2017 von der am Vortrag geschlossenen Trennungsvereinbarung der Parteien Vormerk, der zufolge diese seit jenem Zeitpunkt und auf unbestimmte Zeit getrennt leben. Die eheliche Wohnung wurde der – (wie ihr Ehemann) anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin zugewiesen, der Ehemann – insofern im Wesentlichen den Anträgen der "Beklagten" bzw. Beschwerdeführerin entsprechend – verpflichtet, die Wohnung bis Ende September 2017 zu verlassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auch seither mehrfach klar und stets unverändert erklärt, es bestehe keine eheliche Gemeinschaft mehr und er wolle diese auch nicht mehr wiederaufnehmen (vgl. seine Schreiben an den Beschwerdegegner vom 21. August und vom 14. September 2017); gemäss der Beschwerdeführerin hat er auch im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ausgeführt, er wolle so schnell wie möglich die Scheidung. Nicht glaubhaft ist vor diesem Hintergrund, dass der Ehegatte lediglich deswegen am 21. August 2018 (recte: 2017) erklärt habe, mit einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen, weil er zufolge der Zuweisung seiner langjährigen Wohnung im Rahmen des Eheschutzverfahrens an die Beschwerdeführerin verärgert gewesen sei. Angesichts seiner klaren Haltung spielt – im vorliegenden Zusammenhang – auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits auch nach dem Auszug ihres Ehemanns aus der ehelichen Wohnung an der Beziehung festhielt bzw. bei ihr damals offenbar nach wie vor ein Ehewille bestand. Auch sie behauptet jedenfalls nicht, dass es seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts bzw. dem Auszug des Ehemanns zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bzw. auch nur zu Kontakten zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen sei. Selbst wenn noch bis zum Auszug des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung am 30. September 2017 (nicht 2018, wie die Beschwerdeführerin irrtümlich mehrfach angibt) eine Ehegemeinschaft bestanden hätte, was nach dem Dargelegten ohnedies nicht glaubhaft erscheint, wäre die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin seit deren Einreise – unbestritten – am 4. März 2015 somit keine drei, sondern lediglich etwas mehr als zweieinhalb Jahre in der Schweiz gelebt worden. 4.2.2 Der Beschwerdeführerin kommt daher gestützt weder auf Art. 42 Abs. 1 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (mehr) zu. Es kann alsdann nurmehr noch darum gehen, ob ein Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist. Die Beschwerdeführerin macht denn auch vornehmlich geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. 5. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 5.1 Eheliche Gewalt stellt nur dann einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, wenn sie eine gewisse Intensität erreicht bzw. von einer gewissen Konstanz ist, was etwa bei der Ausübung physischer Gewalt bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen Tätlichkeiten, in deren Folge die Ehegattin bzw. der Ehegatte Kratzspuren im Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. [mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden], 136 II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011, 2C_690/2010, E. 3.2). Auch psychische oder sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss insofern derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3; BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5.2 f.). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5523]). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. hierzu auch BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018, E. 5.3 – 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3 – 26. Mai 2014, 2C_452/2014, E. 3.1). 5.2 5.2.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal überhaupt in einer Stellungnahme an den Beschwerdegegner vom 13. Oktober 2017 angeblich erlittene eheliche Gewalt erwähnte, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das vorliegende Verfahren bereits eingeleitet bzw. ihr mit Schreiben vom 22. September 2017 das rechtliche Gehör zum in Aussicht genommenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war und sie daraufhin anwaltliche Unterstützung gesucht hatte. Dabei erklärte sie allerdings lediglich, dass sie "[a]nlässlich eines Streites am 4. Mai 2017 [...] Opfer von häuslicher Gewalt durch den Ehemann" geworden sei und sie "diesen Vorfall" bis heute nicht zur Anzeige gebracht habe, weil sie ihrem Ehemann nicht habe schaden wollen. Erst auf Nachfrage hin erläuterte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 10. November 2017 etwas konkreter, es sei seit ihrer Arbeitsaufnahme bei einer Reinigungsfirma zu verbalen Streitereien gekommen. Am 1. Mai 2017 habe ihr Ehemann von ihr die Aushändigung ihres gesamten Verdienstes verlangt. Sie habe ihm dann aber nur Fr. 1'000.- gegeben, worauf er ihr in seinem Ärger gesagt habe, wenn sie ihm nicht alles aushändige, wolle er nicht mehr mit ihr zusammen sein. Bereits drei Tage später habe sie am Hauptbahnhof eine Frau getroffen, die ihr mitgeteilt habe, sie habe von ihrem (der Beschwerdeführerin) Ehemann eine Einladung in die gemeinsame Wohnung erhalten. Als sie diesen daraufhin am selben Abend auf dem Parkplatz vor dem Haus zur Rede gestellt habe, sei er ausser sich geraten und es sei zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen. Da sie den Wohnungsschlüssel nicht habe aushändigen wollen, habe er sie mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen, worauf sie den Schlüssel losgelassen habe. Anschliessend habe er ihr gedroht, sie dürfe diesen Vorfall auf keinen Fall der Polizei melden; sie habe keine Bewilligung und würde sofort die Schweiz verlassen müssen. Zudem müsse sie bezahlen, falls sie die Polizei rufe. Schliesslich sei er dann mit dem Auto zur Arbeit bzw. davongefahren, wobei er rückwärts mit der Absicht auf sie zugefahren sei, sie zu überfahren. Da die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall keinen Schlüssel zur Wohnung mehr gehabt habe, habe sie jene Nacht im überdachten Eingang des Hauses verbracht. Anzeige bei der Polizei erstattete die Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann ihren Angaben zufolge erst Ende Dezember 2017, mithin fast drei Monate nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung und namentlich auch erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens respektive gar nach Erlass der Ausgangsverfügung vom 11. Dezember 2017. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch nach seinem Auszug darauf verzichtete, die Polizei einzuschalten. Auch in der Rekursschrift beziehen sich die einzigen konkreteren Schilderungen der Beschwerdeführerin auf diesen einen Vorfall respektive den Streit vom 3. oder 4. Mai 2017. Abgesehen davon führte sie lediglich aus, ihr Ehemann habe von ihr verlangt, dass sie ihr gesamtes Einkommen abgebe, und dass es "in der Ehe wiederholt" vorgekommen sei, dass ihr Ehemann sie massiv mit den Worten "I will kill you" bedroht habe, wenn sie nicht sofort "das von ihm Verlangte tat". Vor Verwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin dann, es sei während der Ehe "wiederholt zu Übergriffen" seitens ihres Ehemanns gekommen. Er sei nicht davor zurückgeschreckt, "seine Drohungen und Beleidigungen" im laufenden Eheschutzverfahren fortzusetzen, und habe dem Bezirksgericht Bülach gegenüber mitgeteilt, "er wolle seine Hände nicht mit Blut beschmutzen". Sie erwähnte "erhebliche Auseinandersetzungen" (wobei sie das Eheschutzbegehren des Ehemanns dann allerdings dennoch "völlig unvorbereitet" getroffen habe); der Ehemann habe ihr stets das Gefühl gegeben, "unzulänglich und eine Person 'zweiter Klasse' zu sein". Zudem habe er sie "permanent mit Worten unter Druck gesetzt, er werde dafür sorgen, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung verliere, wenn sie nicht mache, was er verlange". Er habe ihr das Gefühl vermittelt, sie stehe ohne weitere Hilfe auf der Strasse, wenn er sie aus der Wohnung werfe. Sie spricht von "allen Streitereien" und "alle[n] Vorkommnisse[n]", von "den erlittenen psychischen Misshandlungen" bzw. von "systematische[r] Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben", von "Äusserungen, wie 'I will kill you'", die dazu beigetragen hätten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht getraut habe, fremde Hilfe anzunehmen. Er habe sie auch "auf das Schwerste manipuliert"; er habe ihr immer wieder Angst gemacht, dass sie es nicht schaffen würde, ohne seine Hilfe für die Lebenshaltungskosten aufzukommen und sich hierzulande zurechtzufinden. Sie habe "keinerlei Selbstwertgefühl" gehabt, da ihr Ehemann ihr allein die Schuld an ihren ehelichen Problemen gegeben habe. Zusammenfassend spricht sie schliesslich von "physischen und psychischen Misshandlungen", die entgegen vorinstanzlicher Auffassung eine "schwere Beeinträchtigung aufweisen" würden, und davon, dass "[d]ie erlebte häusliche Gewalt [...] genügend intensiv gewesen [sei], um ein Festhalten an der Ehe unzumutbar zu machen". Sie sei in der Ehe körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt gewesen, deren Ausmass "mehr als das erträgliche Mass erreicht [...]" habe. 5.2.2 Auffallend ist somit auch, dass die "Schilderungen" der angeblich erlittenen Gewalt bzw. die entsprechenden von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe im Lauf des vorliegenden Verfahrens zunehmend gravierender wurden. Auch vor Verwaltungsgericht beschränkte sie sich allerdings, wie sich am Dargelegten zeigt, auf äusserst pauschale Anschuldigungen bzw. Formulierungen, unter Verzicht auf eine Schilderung (weiterer) konkreter Vorfälle, die ihren Ausführungen zufolge ja zahlreich sein müssten. Trotz der behaupteten wiederholten psychischen wie physischen Übergriffe und Misshandlungen bleibt es insofern im Wesentlichen nach wie vor beim Vorkommnis vom 3. bzw. 4. Mai 2017. Zusammenfassend sprechen somit namentlich zum einen der Zeitpunkt, in welchem die Vorwürfe erstmals erhoben wurden, und zum anderen deren Pauschalität und im Lauf des Verfahrens erheblich zunehmende Schwere unter gleichzeitiger Unterlassung jeglicher Detaillierung gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. in diesem Zusammenhang Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 28 ff., 33 f., sowie unten 5.2.5 betreffend das gegen den Ehemann eingeleitete, mittlerweile rechtskräftig eingestellte Strafverfahren). 5.2.3 Im Eheschutzverfahren hatte sie im Mai 2017 denn auch lediglich beantragt, die eheliche Wohnung sei ihr zuzuweisen und ihr Ehemann zum Auszug aus der Wohnung bis Ende August zu verpflichten bzw. für den Fall, dass die Wohnung ihm zugewiesen würde, ihr eine Frist von drei Monaten für den Auszug einzuräumen. Diese Anträge der damals bereits (durch die auch jetzt für sie tätig gewordene Rechtsanwältin) vertretenen Beschwerdeführerin erschienen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht nachvollziehbar, wäre sie tatsächlich ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Bis zum Auszug des Ehemanns Ende September 2017 bewohnten dieser und die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung indes weiterhin gemeinsam, wobei sie selbst im Übrigen diesbezüglich vor Verwaltungsgericht ausführt, die eheliche Gemeinschaft sei auch in dieser Zeit und noch bis zu seinem Auszug gelebt bzw. weitergeführt worden. Wie erwähnt, wurden die infrage stehenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann erst wesentlich später erstmals erhoben und letztlich auch Strafanzeige erstattet. 5.2.4 Offenkundig war es sodann nicht die Beschwerdeführerin, die zufolge der angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die Ehe für unzumutbar erachtet hätte. Es war ihr Ehemann, der die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wollte und wie erwähnt bereits am 19. Mai 2017 ein Eheschutzverfahren anhängig machte. Sämtliche Schritte bzw. Bestrebungen im Hinblick auf eine Trennung wurden nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr von ihrem Ehegatten unternommen, während sie ihrerseits trotz der von ihr behaupteten ehelichen Gewalt noch im November 2017 an der Ehe festhielt bzw. angab, diese retten zu wollen. Dies spricht gegen das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. etwa VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00632, E. 2.3.2 Abs. 4). 5.2.5 Das in der Folge der Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann eingeleitete Strafverfahren (vgl. auch oben 3 und 5.2.1 Abs. 2) betreffend Drohungen bzw. Nötigung und Tätlichkeiten wurde inzwischen rechtskräftig eingestellt (BGr, 12. Februar 2019, 6B_1200/2018 [auch zum Nachfolgenden]; vgl. Art. 319 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]; anzumerken ist, dass es in jenem Strafverfahren offenbar nicht nur oder in erster Linie um den im vorliegenden Verfahren erwähnten Vorfall vom 3. bzw. 4. Mai 2017 ging, sondern um ein angebliches Vorkommnis vom 30. September 2017, dem Tag des Auszugs ihres Ehemanns aus der ehemals ehelichen Wohnung). Zwar setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus und kann ausländerrechtlich relevante eheliche Gewalt vielmehr auch vorliegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren eingestellt wurde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; ferner BGr, 30. Juli 2011, 2C_221/2011, E. 2, und 21. Juli 2011, 2C_586/2011, E. 3.2). Indes erscheint vorliegend die im betreffenden bundesgerichtlichen Urteil (Sachverhalt A.d) wiedergegebene Begründung der Einstellungsverfügung beachtenswert: Die bei der Polizei erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin hätten keine Bestätigung durch die benannten Zeugen gefunden und seien – insbesondere angesichts von Widersprüchen in den Aussagen – auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erschienen. Es fehle an Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder schlüssigen Indizien, die ihre Aussagen zu stützen vermöchten. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei nicht möglich. Damit dürfte sich die Einstellungsverfügung auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO gestützt haben. Wohl den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall auf dem Parkplatz vom Mai 2017 betreffen dürften folgende zwei Sätze in den bundesgerichtlichen Erwägungen: "Hinsichtlich des Vorfalls auf dem Parkplatz [...] wiederholt [die Beschwerdeführerin] ihre Vorwürfe. Die diesbezüglichen Befragungen bestätigten ihre Angaben im entscheidenden Punkt nicht" (BGr, 12. Februar 2019, 6B_1200/2018, E. 1.5). 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich erlittenen ehelichen Gewalt weitestgehend als sehr vage und insgesamt nicht glaubhaft sowie unbelegt. Schliesslich läge im einzigen von ihr näher geschilderten Vorfall vom 3. oder 4. Mai 2017 kein Übergriff einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit, wie sie nach dem Dargelegten für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt vorausgesetzt wird. 6. Weiter macht die Beschwerdeführerin auch geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet. 6.1 Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen; namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person verbunden wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Allgemeine Hinweise zur angeblich schwierigen Situation im Heimatland genügen dabei nicht; die Migrationsbehörden sind zu näheren Abklärungen erst verpflichtet, wenn die ausländische Person die befürchtete Beeinträchtigung bezogen auf ihren konkreten Einzelfall glaubhaft dartut (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Die soziale Wiedereingliederung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefährdet sein, wenn geschiedene Frauen in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2). An den entsprechenden Nachweis stellt das Bundesgericht dieselben Anforderungen wie an den Nachweis der häuslichen Gewalt (BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 5.4.3 [mit Hinweisen], auch zum Folgenden). So genügt es nicht, allgemein darauf hinzuweisen, dass geschiedene Frauen in einer bestimmten Gesellschaft mit besonderen Problemen zu rechnen hätten. Die spezifischen Lebensumstände der betroffenen Person sind vielmehr konkret darzulegen (BGr, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 5.4.2 f.; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4.2 und 4.3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Herkunftsland, genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und sie auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigte (vgl. etwa BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018, E. 9.3, und 9. November 2016, 2C_661/2016, E. 3.3, beide mit Hinweisen). 6.2 Die eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz lediglich etwas mehr als zwei Jahre gelebt und blieb kinderlos. Von einer besonderen, vertieften Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz kann nicht gesprochen werden, auch wenn sie etwas Deutsch beherrscht (bei den Akten finden sich Bestätigungen von September 2015 und Juni 2016 betreffend Kurse der Niveaus A1 bzw. A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) und seit dem Jahr 2016 als Reinigungskraft tätig ist, womit sie im Durchschnitt monatlich ungefähr Fr. 3'700.- erwirtschafte. Auch dass eine aus einer früheren Beziehung stammende (20-jährige) Tochter in der Schweiz lebt, ändert hieran nichts. Die gesunde Beschwerdeführerin ist erst mit knapp 45 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit den weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsland verbracht, wo sie auch einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit nachging; selbst wenn sie sich – wie sie lediglich behauptet – in den zehn Jahren vor ihrer Ausreise aus Nigeria öfters im Ausland aufgehalten haben sollte, ist sie mit den Sitten und Gebräuchen im Herkunftsland nach wie vor vertraut. Sowohl vor der Heirat als auch im Visumsantrag von November 2014 gab sie im Übrigen eine Wohnadresse in D bzw. bei E an; in D fand sodann auch die Trauung statt. Sie dürfte sich in ihrem Herkunftsland eine Existenz und – im von ihr geltend gemachten (allerdings unwahrscheinlichen) Fall, dass ihr ein Beziehungsnetz dort fehlen sollte – auch ein solches (wieder) aufbauen können. Ihre allgemeine Behauptung, dass sie als geschiedene Frau im Herkunftsland konkret gefährdet wäre, genügt für die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung nicht. Bezüglich der angeblich von der Terrormiliz Boko Haram für die Beschwerdeführerin – als Christin – ausgehenden Gefahr ist mit dem Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass Boko Haram insbesondere in den nördlichen bzw. nordöstlichen Bundesstaaten aktiv ist, während die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im im christlich geprägten Süden des Landes gelegenen Bundesstaat F wohnhaft war, wo sie auch geboren ist. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Nigeria keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt herrscht, die es etwa erlaubte, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls für alle Staatsangehörigen von einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, bzw. die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa BVGer, 31. Januar 2018, E-246/2016, E. 7.2 f.). Mit ihren sehr pauschalen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria konkret gefährdet wäre. 6.3 Nach dem Gesagten ist auch ein wichtiger persönlicher Grund bzw. das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung Abs. 2 AIG zu verneinen. Ebenso wenig besteht Veranlassung, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. 7. 7.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch, § 50 N. 25 ff.). 7.2 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von beinahe 45 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit etwas mehr als vier Jahren hierzulande auf. Die eheliche Gemeinschaft dauerte weniger als drei bzw. wohl etwas mehr als zwei Jahre. Die Beschwerdeführerin bezog offenbar nie Sozialhilfe und trat auch strafrechtlich nicht in Erscheinung. Dies entspricht jedoch dem zu erwartenden Verhalten. Eine vertiefte Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse ist nach dem oben Dargelegten nicht ersichtlich. Demgegenüber verbrachte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht nur die prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch den weit überwiegenden Teil ihres Erwachsenenlebens. Wie erwähnt, hat sie sich auch nach ihrer eigenen Darstellung auch in den letzten Jahren vor ihrer Einreise in die Schweiz zumindest teilweise bzw. regelmässig im Herkunftsland aufgehalten. Sie ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut und wird sich dort rasch wieder zurechtfinden können sowie neue Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte wieder aufnehmen. Dass sie im Herkunftsland keine Wurzeln mehr habe und bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre, wie sie geltend macht, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass sie beinahe 45 Jahre dort gelebt hat, nicht glaubhaft bzw. plausibel. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 9.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Die Beschwerde erweist sich nach dem vorgängig Ausgeführten sowie insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wogegen die Beschwerdeführerin weitestgehend Dasselbe vorbrachte wie bereits vor der Vorinstanz, als offenkundig aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist deshalb abzuweisen. 10. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |