{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00010_2019-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219671&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8d7e1b659871e093e3ca3b1b77d653f6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2019  VB.2019.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wassergeb\u00fchren | Wassergeb\u00fchren bzw. Benutzungsgeb\u00fchren f\u00fcr die Wasserversorgung. H\u00f6he der Grundgeb\u00fchr bzw. Verh\u00e4ltnis von (verbrauchsunabh\u00e4ngiger) Grundgeb\u00fchr und (verbrauchsabh\u00e4ngiger) Mengengeb\u00fchr. [Die Vorinstanz hatte einen Rekurs des Beschwerdegegners gegen eine Verf\u00fcgung der Beschwerdef\u00fchrerin, einer Konzession\u00e4rin, teilweise, n\u00e4mlich bez\u00fcglich der - gest\u00fctzt auf deren Tarifordnung f\u00fcr das Jahr 2018 in Rechnung gestellten - H\u00f6he der Grundgeb\u00fchr gutgeheissen. Die H\u00f6he der Mengengeb\u00fchr hatte sie nicht beanstandet. Die Beschwerdef\u00fchrerin wehrt sich gegen die vorinstanzliche Reduktion der Grundgeb\u00fchr.] Zust\u00e4ndigkeit der Kammer zufolge grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der sich stellenden Fragen (E. 1.4). Bundes- und kantonalrechtliche Grundlagen betreffend den Bereich der Wasserversorgung und im Zusammenhang mit den zu erhebenden Benutzungsgeb\u00fchren (Kausalabgaben) geltende abgaberechtliche Prinzipien (namentlich Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzip) sowie in \u00a7 29 Abs. 2 WWG enthaltene Kostendeckungsvorgabe (E. 2). Das Wasserversorgungsreglement (WVR) der Gemeinde stellt die kommunalrechtliche Grundlage f\u00fcr die erhobenen Geb\u00fchren dar. Es sieht in Art. 21 Abs. 2 WVR einen (fixen) Verteilschl\u00fcssel f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der Grundgeb\u00fchr (20-50% des Gesamtertrags der Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren) zur Mengengeb\u00fchr (50-80 %) vor; in Art. 22 Abs. 1 WVR ist sodann auch auf kommunaler Ebene das Kostendeckungsprinzip bzw. eine Kostendeckungsvorgabe verankert (E. 3.1 ff.). Voraussetzungen gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung f\u00fcr eine gesonderte Anwendung des Kostendeckungsprinzips auf Teil- bzw. Unterbereiche eines Verwaltungszweigs (E. 3.4.1 sowie 3.4.2 [am Anfang]). Weder aus dem Bundesverfassungs- noch aus dem kantonalen Recht kann abgeleitet werden, dass die Grundgeb\u00fchren zwingend die Fixkosten des Unterhalts und des Betriebs der Wasserversorgung, die mengenabh\u00e4ngigen Geb\u00fchren ausschliesslich deren variable Kosten zu decken h\u00e4tten. Eine teilweise Deckung der Fixkosten durch mengenabh\u00e4ngige Geb\u00fchrenverletzt weder \u00a7 29 WWG noch das \u00c4quivalenzprinzip. Eine gesonderte Anwendung des Kostendeckungsprinzips je auf die Grund- und auf die Mengengeb\u00fchr scheitert vorliegend daran, dass keine der massgeblichen rechtlichen Grundlagen festlegt, welche Kosten die Grund- bzw. die Mengengeb\u00fchr jeweils decken. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 WVR steht einer Unterteilung in Unterbereiche entgegen (E. 3.4.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:19:15", "Checksum": "a1d3267cafb4533731bed71d7a78b3ca"}