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Geschäftsnummer: VB.2019.00012  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.09.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Rechtsmissbrauch]

Es liegen gewichtige Indizien vor, die für eine Scheinehe sprechen. Der Beschwerdeführerin gelingt der Gegenbeweis nicht (E. 2 f.).

Da die Ehe nachweislich weniger als drei Jahre Bestand hatte, könnte die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG selbst dann keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, wenn sich eine Scheinehe nicht erhärten liesse bzw. sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich auf Art. 50 AIG berufen würde (E. 4).

Dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen in der Schweiz aufenthaltsberechtigtem Vater in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng ist bzw. inwieweit sie tatsächlich gelebt wird, ist nicht erstellt. Auch liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen nahelegen. Sind die Voraussetzungen des umgekehrten Familiennachzugs nicht erfüllt, ist dessen Verweigerung ohne Weiteres mit Art. 8 EMRK kompatibel (E. 5).

Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ergangen (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWEISLAST
DREIJAHRESFRIST
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II lit. a AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 9 KRK
Art. 18 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00012

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. C, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren … 1977, Staatsangehörige der Türkei, reiste am 4. Juni 2009 illegal in die Schweiz ein und hielt sich zunächst ohne gültigen Aufenthaltstitel im Land auf. Im Jahr 2011 kam ihr Sohn B zur Welt, dessen Vater der in der Schweiz wohnhafte und aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige D (geboren 1969) ist.

B. Nachdem A am 21. Mai 2012 den in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsbürger E (geboren 1990) geheiratet hatte, erhielten sie und B je eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 20. Mai 2016. Am 7. November 2012 ersuchte A um Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre aus einer früheren Ehe stammende Tochter F (geboren 2000). Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe waren entsprechende Abklärungen getroffen worden, worauf sich der Verdacht jedoch nicht erhärtet hatte. In der Folge reiste F am 26. Oktober 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter, zuletzt befristet bis 20. Mai 2016.

C. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde die Ehe zwischen A und E geschieden. Hierauf beauftragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich am 3. März 2016 erneut mit der Befragung von A und E. Die entsprechenden Einvernahmen fanden am 29. Juni 2016 statt. In der Folge gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 28. April 2017 wies es die Gesuche vom 22. März 2016 von A, F und B um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis am 27. Juni 2017. Ferner wies es für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht beachtet werde, darauf hin, dass Zwangsmassnahmen angeordnet werden können.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 teilweise gut. Sie hob die Verfügung vom 28. April 2017 des Migrationsamts insoweit auf, als sie die inzwischen volljährig gewordene F betraf, und wies die Angelegenheit im entsprechenden Umfang zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. In Bezug auf A und B wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 3. März 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 beantragten A und B, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 erhob das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, weil A dem Obergericht noch Kosten in der Höhe von Fr. 2'625.- schuldet.

A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes müssen die Behörden den Sachverhalt in Ausländerrechtsfällen von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 5.1, mit Hinweisen).

2.  

2.1 Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG beruft.

2.2 Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AIG) bzw. – bei fortbestehender Ehegemeinschaft – ein wichtiger Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn sie mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe den Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.1).

2.3 Die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern bloss ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2), ihnen folglich der Wille zur Gemeinschaft fehlt und das formelle Eheband ausschliesslich dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen (BGE 139 II 393 E. 2.1, mit Hinweisen). Eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe liegt bereits dann vor, wenn der Wille zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 20. Juni 2017, 2C_177/2017, E. 2.1 und 4.3, mit Hinweisen).

2.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische Vorgänge betreffen, wie den tatsächlichen Willen (zum Ganzen: BGr, 21. März 2019, 2C_1049/2018, E. 2.2; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2 – je mit Hinweisen). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht im Internet]).

Eine Umgehungsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 21. März 2019, 2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3 – je mit Hinweisen). Sprechen bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien vorne, E. 1.3). Umso mehr muss in diesen Fällen gelten, dass die Behörden die Beweisangebote der Eheleute anzunehmen haben (zum Ganzen: BGr, 21. März 2019, 2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3 – je mit Hinweisen).

3.  

3.1 Wie das Migrationsamt im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat und auf welche Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall zahlreiche gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. So erscheint aufgrund der Akten zunächst sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht legal hätte in der Schweiz bleiben können, wenn sie ihren Exmann nicht geheiratet hätte. Jedenfalls ist nicht belegt und damit auch nicht erwiesen, dass das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – seinerzeit begründet gewesen und gutgeheissen worden wäre. Zwischen der Beschwerdeführerin und deren (jüngeren) Exmann bestand ein deutlicher Altersunterschied von 13 Jahren. Ferner brachte die Beschwerdeführerin zwei minderjährige Kinder von zwei verschiedenen Männern in die Ehe ein, wobei zwischen ihrer mittlerweile volljährigen Tochter und dem Exmann der Beschwerdeführerin lediglich ein Altersunterschied von zehn Jahren bestand. Dies hat im traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreis, aus dem die Eheleute stammen, als untypisch zu gelten (vgl. BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 4.2.1,).

Sodann geht aus den Akten hervor, dass das Ehepaar gemäss den übereinstimmenden Aussagen keine gemeinsamen Ferien verbracht hatte. Auch sprechen die Umstände, dass die Beschwerdeführerin und ihr Exmann die Namen der Trauzeugen des jeweils anderen Ehegatten nicht (mehr) wussten, dass sie kaum gemeinsame Freunde hatten und auch kaum gemeinsame Hobbys pflegten, dass der Exmann der Beschwerdeführerin praktisch nichts über ihre Vergangenheit wusste, er ihre Eltern bzw. seine Ex-Schwiegereltern bloss einmal vor der Hochzeit getroffen hatte, und dass sich ihr Exmann nicht an den letzten Ferienaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei erinnern konnte, welcher zum Zeitpunkt der Befragung nur wenige Monate zurücklag, für das Vorliegen einer Scheinehe.

Der fehlende Anwesenheitsanspruch, die kurze Kennenlernzeit, der Altersunterschied zu ihrem niederlassungsberechtigten Exmann, der für eine Scheinehe typische zeitliche Ablauf sowie die Tatsachen, dass die Ehegatten während der Ehe nie gemeinsame Ferien verbracht und auch kaum gemeinsame Freunde sowie Hobbies hatten, liefern gewichtige Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.

3.2 Gegen diese starke Vermutung hat die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften. Der Beschwerdeführerin gelingt dies nicht: Zwar erscheint es angebracht, den Sachverhalt in einzelnen Punkten klarzustellen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich den Akten etwa nicht entnehmen, wann die Mutter der Beschwerdeführerin ihr die Telefonnummer der zukünftigen Schwiegermutter ausgehändigt hatte. Folglich kann auch nicht feststehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz zweieinhalb Jahre verstreichen liess, bis sie die Familie ihres Exmannes kontaktierte. Indessen ergeben sich in diesem Zusammenhang aus den Akten gewisse Widersprüche, denn nach den Angaben des Exmannes der Beschwerdeführerin hätten sich die Mutter der Beschwerdeführerin und seine Mutter gekannt und erstere habe letztere telefonisch kontaktiert, worauf letztere die Beschwerdeführerin eingeladen habe.

Hinsichtlich der Verschuldung des Exmannes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten ferner, dass er im Juni 2013 Schulden von Fr. 20'000.- aus früheren Darlehen gehabt hatte. Seinen damaligen Angaben zufolge sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hochzeit auch "nicht unbelastet" gewesen. Weiter sagte der Exmann der Beschwerdeführerin im Juni 2013 aus, dass sie monatlich rund Fr. 3'000.- (netto) verdiene, während er als … ein Einkommen von monatlich rund Fr. 5'000.- (brutto) erziele. Insgesamt hätten sie ein Einkommen von rund Fr. 7'000.- zur Verfügung, welches sie zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwenden würden. Zwar hatten sie gemäss den Aussagen des Exmannes der Beschwerdeführerin kein gemeinsames Konto. Ob es sich – wie die Sicherheitsdirektion erwog – beim Exmann der Beschwerdeführerin um eine Zielperson einer Gruppe gehandelt haben konnte, die von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Scheinehen ausgesucht werde, ist nach dem Gesagten jedoch fraglich. Gemäss seinen weiteren Angaben habe der Exmann der Beschwerdeführerin sodann zunächst gedacht, mit der Situation mit den zwei kleinen Kindern umgehen zu können, sei dann allerdings damit überfordert gewesen. Angesichts seines jungen Alters erscheint dies wie auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Exmann im Zeitpunkt der Heirat über seine künftige Ehe und Ehefrau keine grossen Gedanken gemacht hätte, nicht völlig unrealistisch. Wie es sich mit dem ursprünglichen Ehewillen des Exmannes der Beschwerdeführerin verhält, ist aber ohnehin nicht relevant (vgl. vorne, E. 2.3). Weiter erweist sich die Zeit des vorehelichen Kennenlernens selbst dann als verhältnismässig kurz, wenn seit dem ersten Treffen bis zur Heirat rund fünf (statt rund drei) Monate vergangen sein sollten. Dass es vor Ablauf eines halben Jahres zur Heirat gekommen ist, dürfte im Übrigen hauptsächlich der Naivität des Exmannes der Beschwerdeführerin geschuldet gewesen sein, was er anlässlich der zweiten Befragung vom 29. Juni 2016 selber eingestanden hatte. Jedenfalls stand für den Exmann der Beschwerdeführerin nicht bloss die Begründung einer Ehegemeinschaft, sondern die Übernahme der Verantwortung für eine Familie zur Diskussion, was normalerweise reiflich überlegt und geplant sein will (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 4.2.1, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie sich gemeinsame Ferien nicht hätten leisten können, erscheint dies angesichts der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars bzw. der Verschuldung ihres Exmanns zwar nicht abwegig. Wenig nachvollziehbar ist jedoch, dass ihr Exmann die Beschwerdeführerin nie begleitet hatte, wenn sie ihre Eltern in der Türkei besuchte, und auch keine gemeinsamen Ferien oder Freizeiterlebnisse in der Schweiz belegt sind, hätte dies doch vergleichsweise günstig auch gemeinsam unternommen werden können.

Nicht nachvollziehbar sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Wissenslücken bezüglich der Trauung bzw. Trauzeugen damit zu erklären seien, dass sie diese zuvor nicht gut gekannt hätten. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Exmann auch nach der Trauung keinen Kontakt zu diesen pflegten, was als ungewöhnlich erscheint, handelt es sich bei Trauzeugen in aller Regel doch um Personen aus dem engeren Umfeld. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin belegen die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schreiben sodann nicht, dass es sich seitens der Beschwerdeführerin um eine Liebesheirat gehandelt hatte. Dem Schreiben des (angeblichen) Onkels des Exmannes lässt sich lediglich entnehmen, dass er die beiden im Dezember 2012 besucht haben will. Abgesehen davon, dass diese Behauptung durch keine weiteren Belege – wie Reisedokumente, Quittungen oder ähnliches – nachgewiesen ist, erscheint fraglich, ob er sich anlässlich eines einzigen Treffens ein umfassendes Bild über das Eheleben der Beschwerdeführerin und deren Exmann will machen konnte. Den nämlichen Angaben kann daher nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden. Ähnlich verhält es sich mit den im zweiten Schreiben gemachten Angaben. Daraus geht hervor, dass hauptsächlich zwischen der Beschwerdeführerin und G eine Freundschaft bestand bzw. besteht. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Exmann kaum gemeinsame Freunde hatten. Das Ehepaar G hatten sie denn auch nie namentlich erwähnt. Dass (auch) der Exmann der Beschwerdeführerin viel bei diesen zu Besuch gewesen sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als wenig glaubhaft.

Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber ihrem Exmann als auch gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers lange Zeit verschwiegen hatte, wer der biologische Vater des Beschwerdeführers ist. Gegenüber den (Migrations-)Behörden hatte sie in Bezug auf diese Tatsache nachweislich wiederholt falsche Angaben gemacht. So hatte sie einmal angegeben, sie wisse nicht, wer der leibliche Vater sei. Ein andermal sagte sie aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer vorehelichen Beziehung. Diese sei bereits beendet gewesen, als sie schwanger war, und wo der biologische Vater lebe, wisse sie nicht. Im Rahmen eines späteren (ausserkantonalen) ausländerrechtlichen Rekursverfahrens, an welchem der biologische Vater des Beschwerdeführers als Rekurrent beteiligt war, sagte sie sodann aus, der Vater des Beschwerdeführers heisse H, lebe in der Türkei und sie sei nach wie vor mit ihm verheiratet. Gegenüber dem Migrationsamt gabt sie schliesslich an, der Beschwerdeführer sei bei einem "One-Night-Stand" gezeugt worden. Damals habe sie stundenweise im Betrieb des biologischen Vaters des Beschwerdeführers ausgeholfen. Weil sie mit ihrem Ehemann liiert gewesen sei und sich vor dem Kindsvater gefürchtet hätte, habe sie dessen Identität für sich behalten. Der Beschwerdeführer ist jedoch am 11. November 2011 geboren worden und die Beschwerdeführerin und ihr Exmann haben sich im Dezember 2012 kennengelernt. Damit liegen nicht nur weitere Indizien vor, die den Verdacht auf Scheinehe erhärten, sondern es bestehen auch eindeutige Hinweise darauf, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist.

3.3 Nach dem Gesagten erweist es sich als gerechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AIG nicht zu verlängern. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, wäre die Beschwerde aber selbst dann abzuweisen gewesen, wenn sich der Verdacht auf eine Scheinehe nicht hätte erhärten lassen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familien-gemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Eine relevante, dreijährige Ehegemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen voraus, wobei das AuG respektive AIG vom Grundsatz des Zusammenwohnens ausgeht. Mit Blick auf Art. 49 AIG ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn des AIG (vgl. BGr, 23. Juli 2013, 2C_137/2013, E. 2.4). Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr darauf, dass die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert wird (BGr, 5. November 2014, 2C_995/2014, E. 2.2; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Die Beweislast für Tatsachen, die einer belastenden Verfügung zugrunde liegen, trägt die Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 130 II 482 E. 3; BGr, 15. November 2018, 2C_1063/2017, E. 3.4.4). Im vorliegenden Fall besteht die fragliche Tatsache darin, dass die Ehegemeinschaft seit 8./11. Mai 2015 definitiv gescheitert ist, was das Migrationsamt gestützt auf eine Honorarrechnung bejaht hat, die von der Rechtsvertreterin des Exmannes der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren eingereicht worden war. Die Beschwerdeführerin, welche jene Tatsachen zu beweisen hat, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableiten will (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5), obliegt im vorliegenden Fall somit die Beweislast in Bezug auf die Tatsache, dass die Ehegemeinschaft – wie von ihr behauptet – bis nach dem 21. Mai 2015 Bestand gehabt hat.

Will die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie über den 21. Mai 2015 hinaus mit ihrem Exmann eine (relevante) Ehegemeinschaft geführt hat, muss sie diese Behauptung mit dem Nachweis objektiver Tatsachen untermauern. Ihre Aussage, sie und ihr Exmann hätten sich Ende Mai oder Anfang Juni 2015 gemeinsam entschieden, sich scheiden zu lassen, wird jedoch nicht durch Tatumstände objektiviert und stellt daher ein schwaches Indiz für das Vorliegen der behaupteten Tatsache dar. Daran ändert nichts, dass ihr Exmann aussagte, er sei Ende Frühling 2015, Anfang Sommer 2015 in den Bastelraum gezogen. Aus seinen voneinander abweichenden, jedenfalls aber ungenauen Angaben zur Frage, wann sein Ehewille erloschen bzw. wann er ausgezogen sei, wird deutlich, dass er sich offensichtlich nicht mehr an das genaue Datum erinnern konnte, was er im Übrigen auch selber bestätigte. Ferner lassen sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten Umstände entnehmen, die dafürsprechen würden, dass sein Ehewille erst nach dem 8. bzw. 11. Mai 2015 erloschen war. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass die Rechtsvertreterin des Exmannes der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote im Scheidungsverfahren damit begründet hatte, die beiden Ehegatten hätten praktisch nicht mehr miteinander kommunizieren können, weshalb sie zur Klärung der rechtlichen Angelegenheiten ihre Rechtsvertreter gebraucht hätten. Daraus lässt sich schliessen, dass der Exmann der Beschwerdeführerin in erster Linie deshalb die Scheidungsanwältin aufsuchte, damit innert nützlicher Frist die Scheidungsmodalitäten ausgehandelt werden konnten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Umstand, dass das Migrationsamt die anwaltliche E-Mail-Korrespondenz nicht ediert hat, um deren Inhalte auszuwerten, keine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht. Wie dargelegt wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die fraglichen Unterlagen wenn nötig von ihrem damaligen Rechtsvertreter herauszuverlangen und sie im vorliegenden Verfahren einzureichen. Damit hat das Migrationsamt aber auch die subjektiven Beweislastregeln nicht verletzt, wenn es gestützt auf die im Scheidungsverfahren eingereichte Honorarnote zum Schluss gekommen ist, dass die relevante Ehegemeinschaft vor dem 21. Mai 2015 keinen Bestand mehr hatte. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.

4.3 Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.  

5.1 Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer könne aus der Beziehung zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater, D, ein Aufenthaltsrecht ableiten.

5.2 Ob die Beschwerdeführenden aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten können, wie sie dies einwenden, ist fraglich. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Bestimmung erfasst zudem grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist. Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann jedoch sämtliche Aspekte, welche mit dem Familiennachzug und der späteren Auflösung der Beziehung in einem minimalen Sachzusammenhang stehen, erfassen und eine gewisse Gesamtsicht der Interessen und der familiären Strukturen gebieten (BGE 143 I 21 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vorehelich mit einer Drittperson gezeugt. Dass er eine Beziehung zum (sozialen) Vater und Exmann der Beschwerdeführerin aufgebaut hat, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der namentlich im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung [BV], Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ausgelegt wird, geht aber ohnehin nicht weniger weit als die Bestimmungen von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (BGE 143 I 21 E. 4.2.1, mit Hinweisen).

5.3 Geht es darum, dass der sorge- und obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind im Land verbleiben will, um deren Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (BGE 143 I 21 E. 5.2, mit Hinweisen). Bei ausländischen Kindern genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen, als im Fall des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht (BGE 137 I 247 E. 4.2.3, mit Hinweisen).

5.4 Übt der ausländische Elternteil, welcher um die Aufenthaltsbewilligung ersucht, hauptsächlich das Sorge- bzw. Obhutsrecht aus ("droit de garde de manière préponderante"), gilt dies auch im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinn von Art. 296 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB; vgl. BGr, 27. Juli 2017, 2C_97/2017, E. 3.3, mit Hinweis). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel – so oder anders – nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen ModHtäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 143 I 21 E. 5.3).

5.5 Die Beschwerdeführenden machen keine besonderen Umstände im obgenannten Sinn geltend, die es vorliegend rechtfertigen könnten, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung lediglich zum Zweck zu erteilen, damit dessen Vater das Besuchs- bzw. Sorgerecht (besser) ausüben könnte. Selbst wenn solche gegeben wären, was sich jedoch nicht aus den Akten ergibt, ist fraglich, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater in wirtschaftlicher sowie persönlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht und auch tatsächlich gelebt wird. Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der Migrationsbehörden bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen und tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, mit Hinweisen).

Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Urteil und Verfügung vom 3. März 2016 des Bezirksgerichts Dielsdorf verpflichtet, dem Beschwerdeführer monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Belegt ist indessen einzig, dass er diese ab Juli 2018 geleistet hatte. Dass er schon zuvor – allenfalls in Natura – Unterhaltsleistungen erbracht hatte, behaupten die Beschwerdeführenden zwar, belegen dies jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Zahlungen aufgrund der drohenden Ausweisung der Beschwerdeführerin geleistet werden.

Hinsichtlich der behaupteten, besonders engen Beziehung in affektiver Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin den Vater des Beschwerdeführers erst im Jahr 2015 über dessen Vaterschaft informiert hatte. Bei den Akten liegen zahlreiche Fotografien, aus welchen geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seinem Vater gepflegt hat und dass die Beziehung intakt ist. Soweit die Fotografien überhaupt datiert sind, was überwiegend nicht der Fall ist, sind sie indessen erst im Frühling 2018 entstanden. Dem Schreiben des Kindsvaters vom 4. Januar 2019 lässt sich entnehmen, dass er zu seinem Sohn eine sehr enge und innige Beziehung habe und sie sich lieben würden. Er sehe ihn täglich, hole ihn von der Schule ab und verbringe sehr viel Zeit mit ihm, auch am Wochenende. Er sei die einzige männliche Bezugsperson und glaube, dass der Unterbruch ihrer Beziehung seinem Sohn nicht guttun würde. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den weiteren eingereichten Beilagen noch aus den Akten wird indessen deutlich, wie viel Zeit der Beschwerdeführer mit seinem Vater tatsächlich verbracht hat bzw. verbringt, ob ein Besuchsrecht vereinbart worden ist und in welchem Umfang dieses vom Vater des Beschwerdeführers gegebenenfalls tatsächlich wahrgenommen wurde bzw. wird. Auch der von der Beschwerdeführerin und dem Vater des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2018 unterzeichneten und am 11. Januar 2019 von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestätigten Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge lässt sich keine Besuchsrechtsregelung entnehmen. Nicht belegt ist letztlich aber insbesondere, dass eine besonders enge affektive Beziehung tatsächlich schon gelebt wurde, bevor der Beschwerdeführerin die Wegweisung drohte. Der Vater des Beschwerdeführers führt denn auch aus, er habe vor Kurzem erfahren, dass die Sicherheitsdirektion den Rekurs abgewiesen und den Beschwerdeführenden zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist angesetzt habe. Die Behauptungen betreffend die tatsächlich gelebten (zivilrechtlichen) Verhältnisse, erweisen sich insgesamt weder als hinreichend substanziiert noch sind sie belegmässig nachgewiesen. Von einer tatsächlich gelebten, engen affektiven Beziehung kann daher nicht ausgegangen werden.

5.6 Sind die Voraussetzungen des (umgekehrten) Familiennachzugs nicht erfüllt, ist dessen Verweigerung ohne Weiteres mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kompatibel und damit auch im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig (vgl. BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 5.3.3). Das von den Beschwerdeführenden zusätzlich angerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) verschafft keine Ansprüche, die über Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehen würden (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 6.2.4; BGr, 11. März 2019, 2C_23/2018, E. 3.3 – je mit Hinweisen). Auch können die Beschwerdeführenden aus dem Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 144 II 1 E. 5).

Dass die Aufenthaltsbewilligung der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin bzw. der Halbschwester des Beschwerdeführers verlängert worden ist, hilft den Beschwerdeführenden nicht weiter. Sie substanziieren nicht, inwieweit ihnen aus dieser Beziehung ein Aufenthaltsrecht zukommen soll. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis kommt den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV stützen könnten, erwiese sich die Ausreise für den Beschwerdeführer als zumutbar, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (E. 6.1.2) ergibt.

6.  

6.1 Der Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (vgl. dazu ausführlich VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 5.1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen genügend begründet.

6.1.1 Die Beschwerdeführerin kam im Jahr 2009 und somit im Alter von 32 Jahren in die Schweiz. Den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheitsjahre hat sie somit in ihrem Herkunftsland verbracht. Ihre Eltern, die sie in den vergangenen Jahren regelmässig besucht hatte, leben nach wie vor in der Türkei. Sie ist mit den dortigen soziokulturellen Gegebenheiten und der Sprache somit noch bestens vertraut, zumal sich aus den Akten ergibt, dass sie mit ihrem Exmann mehrheitlich türkisch gesprochen hatte. Bis zur Heirat mit ihrem Exmann im Mai 2012 hielt sie sich illegal in der Schweiz auf, im Jahr 2015 erfolgte bereits wieder die Scheidung und seit ihr die Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf im Jahr 2016 nicht erneuert worden ist, hält sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des prozessualen Aufenthalts hier auf. Vor diesem Hintergrund kommt der Zeit, in welcher sie hier gelebt hat, praxisgemäss nur geringes Gewicht zu, zumal sie (auch) auf einer Irreführung der Migrationsbehörde beruhte. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz kaum verwurzelt. Soweit ersichtlich arbeitete sie zuletzt als Verkäuferin im Laden ihres Coucousins. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich erkennbar vorwiegend auf letzteren und einige wenige weitere Landsleute. Auch sprachlich kann sie nicht als integriert gelten, musste doch für die Einvernahme vom 29. Juni 2016 noch ein Übersetzer beigezogen werden. Dass die Beschwerdeführerin seither Deutschkurse besucht und sich sprachlich besser integriert hätte, macht sie vorliegend nicht geltend. Selbst wenn eine zunehmende Islamisierung in der Türkei erstellt sein sollte, ist ihr die Rückkehr in ein städtisches Umfeld zumutbar.

6.1.2 Der Beschwerdeführer teilt – als ausländisches unmündiges Kind des hauptsächlich betreuungsberechtigten Elternteils – schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 3.2.1; BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 3.1). Er ist zwar hier geboren und besucht mittlerweile die erste Klasse, befindet sich mit knapp acht Jahren jedoch noch im anpassungsfähigen Alter. Aufgrund der Akten ist ferner anzunehmen, dass er durch Sprachkenntnisse sowie gelegentliche Ferienaufenthalte bereits mit der türkischen Kultur vertraut ist. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater kann diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, Der Umzug in die Heimat der Beschwerdeführerin, die Inhaberin der elterlichen Sorge ist und den Hauptbetreuungsanteil innehat (faktische Obhut), ist ihm daher zumutbar.

6.2 Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden die Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Härtefallbewilligung zu erteilen wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt, wie sie selber ausführt, über einen türkischen Hochschulabschluss. Zudem verfügt sie gemäss eigenen Angaben nach wie vor über ein soziales Netzwerk. Insgesamt erweist sich die Wegweisung der Beschwerdeführenden als recht- und verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, während auf eine Kostenauflage an den minderjährigen Beschwerdeführer praxisgemäss verzichtet wird; eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsi­diäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …