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VB.2019.00013
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und B werden zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern seit Februar 2011 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. B. Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 kürzte die Sozialkommission C den Grundbedarf für den Lebensunterhalt während sechs Monaten bis 31. Januar 2019 um 15 % und strich alle Zulagen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren wurden A und B unter anderem angewiesen, Unterlagen über den Wert des Erbanteils von B an der Liegenschaft im Land D einzureichen und gemeinsam an den monatlichen Beratungsgesprächen teilzunehmen (Dispositiv-Ziffer 3). C. Mit weiterem Beschluss vom 18. Juli 2018 verlängerte die Sozialkommission C die Unterstützung von A und B und bestätigte die Kürzung des Grundbedarfs und Streichung aller Zulagen während sechs Monaten gemäss Beschluss vom 20. Juni 2018 (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Sodann werde die Unterstützung für die Zeit vom 4. bis 17. Juni 2018 im Umfang des möglichen Lohns der E AG teileingestellt (Dispositiv-Ziffer 4). A und B wurden diverse Weisungen und Auflagen erteilt (Dispositiv-Ziffer 5 und 6). II. A. Am 23. Juli 2018 erhoben A und B beim Bezirksrat F Rekurs gegen den Beschluss der Sozialkommission C vom 20. Juni 2018. Sodann erhoben sie am 29. August 2018 einen weiteren Rekurs gegen den Beschluss der Sozialkommission C vom 18. Juli 2018. B. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 vereinigte der Bezirksrat F die beiden Verfahren und hiess den Rekurs teilweise gut, indem er die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der Sozialkommission vom 18. Juli 2018 aufhob und die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 20. Juni 2018 sowie die Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids vom 18. Juli 2018 im Sinn der Erwägungen abänderte bzw. in dem Sinn präzisierte, dass bei Vorliegen eines ärztlichen Attests eine Dispensation begründet erscheint. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. III. A. Gegen den Bezirksratsbeschluss erhoben A un B am 11. Januar 2019 (Poststempel: 14. Januar 2019) Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission, soweit die Kürzung des Grundbedarfs, die Streichung des Einkommensfreibetrags sowie die Weisung betreffend die Einreichung von Unterlagen zur Liegenschaft im Land D betroffen sind. B. Die Gemeinde C – vertreten durch die Sozialkommission – reichte am 22. Januar 2019 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat F beantragte am 31. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Verfahrensakten und den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Der Bezirksrat trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, soweit sie sich gegen die Auflage wehrten, Unterlagen über den Wert des Erbanteils der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft im Ausland einreichen zu müssen. Der Bezirksrat erwog, dass es sich dabei um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handle, der nicht selbständig angefochten werden könne, da dieser keinen nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge habe. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie über keine Liegenschaft im Land D verfügen und deshalb auch keine Unterlagen einreichen können. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei die Eigentümerin dieses Hauses und wohne selber darin. 2.2 Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. § 19–28a N. 58; VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00464, E. 3.2 m. w. H.; VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 1.2). 2.3 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen (VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.3; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1). Davon klar zu trennen sind verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der hilfesuchenden Person etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder gar eingestellt würde. Eine solche Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich dabei nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 2.3; VGr, 7. Juli 2015, VB.2015.00164, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; VGr, 19. September 2013, VB.2013.00460, E. 5.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 3.2, Kap. 14.1.03 Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). 2.4 Die Auflage, Unterlagen zum allfälligen Erbteil einzureichen, stellt eine derartige verfahrensleitende Anordnung dar, die zur Klärung des Sachverhalts dient. Diese hat keinen nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge – was die Beschwerdeführenden auch nicht behaupten. Demnach handelt es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. 2.5 Die Rekursinstanz trat deshalb zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden, soweit die Auflage zur Einreichung der Unterlagen zum Erbteil betroffen war, nicht ein. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden ihre Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hätten, indem sie keine Auskunft über die Liegenschaft im Land D, die Aufnahme eines Darlehens zum Kauf eines Fahrzeugs, die Gründung einer GmbH und eines Vereins sowie die Ausschreibung zur Vermietung der Vereinsräumlichkeiten erteilt hätten. Auch der Kauf des Fahrzeugs wäre meldepflichtig gewesen, da dies Auswirkungen auf die Berechnung des Vermögensfreibetrags habe. Sodann wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich insbesondere in der Phase vor Wiederaufgleisung seiner beruflichen Tätigkeit zur Verfügung zu halten und erreichbar zu sein. Dadurch, dass er im Ausland geweilt habe, habe der Beschwerdeführer den Arbeitsantritt pflichtwidrig verzögert. Diese Umstände rechtfertigten die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während sechs Monaten. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, dass die Kürzung sowie die Streichung des Einkommensfreibetrags unverhältnismässig streng seien. Die Beschwerdeführerin sei für ihre Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen. Da sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt gewesen sei, habe das alte Fahrzeug einen Totalschaden erlitten, und die Schwiegermutter habe das Geld für die Neuanschaffung bevorschusst. Zur Gründung einer GmbH bringen sie vor, dass der Beschwerdeführer zwar die Idee gehabt habe, so die Notlage aus eigenen Kräften zu überwinden, er aber nie Schritte unternommen habe, die Idee umzusetzen bzw. eine GmbH zu gründen, weshalb es auch nichts zu deklarieren gegeben habe. Bezüglich des Vereins führen sie an, dass es sich dabei lediglich um ein Hobby des Beschwerdeführers handle. Dass er über Freizeitaktivitäten oder Vereinsbeitritte Rechenschaft ablegen müsse, grenze an Absurdität und könnte seine Privatsphäre verletzen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass eine Information seitens der Beschwerdeführenden betreffend Vereinstätigkeit, Firmengründung sowie Fahrzeug zu mehr Transparenz geführt hätte und die betreffenden Sachverhalte hätten abgeklärt werden können. Im Nachhinein seien diese nun nicht mehr nachvollzieh- bzw. überprüfbar. Allerdings lasse die Anmietung eines Gewerberaums, die Anstellung einer Drittperson usw. daran zweifeln, dass es sich lediglich um die Ausübung eines Hobbys gehandelt habe. Obwohl die Beschwerdeführenden bereits früher gegen die Meldepflicht verstossen hätten (insbesondere hätten sie diverse Ein-/Auslösungen von Fahrzeugen nicht deklariert) und somit wiederholtes Fehlverhalten vorliege, sei die Kürzung des Grundbedarfs aus Rücksicht auf die Kinder nicht noch länger oder höher ausgefallen. 4. 4.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 4.2 Nach § 18 Abs. 1 SHG hat die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Sie gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18 Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass sie ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht verletzt haben. Der Auskunfts- und Meldepflicht unterliegen sämtliche Sachverhalte, welche für die Klärung der Sozialhilfebedürftigkeit relevant sind (vgl. Hänzi, S. 142 f.). Die Beschwerdeführenden mussten jährlich mittels Vermögensdeklaration über ihre finanzielle Situation Auskunft geben. Die dabei zu machenden Angaben liefern Hinweise darauf, welche Sachverhalte für die Unterstützungspflicht relevant sind. Da die Beschwerdeführenden sowohl nach ihren Fahrzeugen, nach Schulden und auch nach allfälligen weiteren Mietverpflichtungen gefragt wurden, hätte ihnen bewusst sein müssen, dass es sich bei der gemieteten Werkstatt (sowie der Weitervermietung übers Internet) sowie beim Fahrzeugkauf mittels Darlehen um meldepflichtige Veränderungen handelte. Indem sie diese Meldung jeweils unterliessen, verstiessen sie gegen ihre Pflichten nach § 18 Abs. 1 und 3 SHG. 5.3 Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bedarf der Zustimmung der Sozialbehörde (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7–2). Dies wird damit begründet, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen, und deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt langfristig erfolgversprechend ist (vgl. VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 2.2 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, eine GmbH gegründet zu haben; es habe sich lediglich um eine Idee gehandelt, die er gehabt hätte. Dies spielt allerdings keine Rolle, kann eine selbständige Erwerbstätigkeit doch auch ohne Eintragung im Handelsregister ausgeübt werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer unter dem Firmennamen G GmbH mit H als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen und unter dem Firmennamen I mindestens eine Offerte für einen Umzug sowie Visitenkarten erstellt. So hat er sich gegen aussen als selbständig Erwerbstätiger ausgegeben und ist rechtliche Verpflichtungen eingegangen. Dieser Umstand hätte der Meldepflicht an die Sozialbehörde unterlegen. 5.5 Insgesamt sind den Beschwerdeführenden verschiedene Verletzungen der Auskunfts- und Meldepflicht vorzuwerfen. Diese können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG zu einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (vgl. oben, E. 4.3). Laut der Beschwerdegegnerin rechtfertige sich die Kürzung im Umfang von 15 % des Grundbedarfs und die Streichung der Zulagen während sechs Monaten. Aus Rücksicht auf die Kinder werde der Grundbedarf nicht noch länger oder höher gekürzt. Die Vorinstanz stützte diesen Umfang der Kürzung. 5.5.1 Die Kürzung um 15 % des Grundbedarfs sowie die Streichung des Einkommensfreibetrags für sechs Monate fällt in den zulässigen Bereich gemäss SKOS-Richtlinien (E. 4.3). Fraglich ist hingegen, ob diese Kürzung verhältnismässig ist. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Interessen von Minderjährigen (§ 24 Abs. 2 SHG; § 24 SHV; VGr, 3. März 2015, VB.2014.00412, E. 3.6). Daneben hat sie auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (VGr, 5. Mai 2009, VB.2009.00116, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht erachtete eine Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate etwa als verhältnismässig für eine sozialhilfeabhängige Mutter, welche die Auskunfts- und Meldepflicht für Ferienabwesenheiten verletzt hatte (VGr, 22. Mai 2018, VB.2018.00100, E. 3.2 und 4.2), oder für einen Sozialhilfeempfänger, der bei der Anmeldung für eine Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht genügend mitgewirkt hatte (VGr, 4. Februar 2014, VB.2014.00488, E. 4.2.2). Ebenfalls als verhältnismässig erachtete das Verwaltungsgericht eine Kürzung um 10 % während dreier Monate für das unentschuldigte Nichtwahrnehmen eines Kontrolltermins (VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 5.2). Hingegen wurde bei einer Sozialhilfeempfängerin, die zu wenig schriftliche Bewerbungen einreichte, eine Kürzung im Umfang von 15 % für zwölf Monate angesichts der besonderen Umstände des Falls auf die Dauer von drei Monaten reduziert (VGr, 5. Mai 2009, VB.2009.00116, E. 4.4). 5.5.2 Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die vorliegend zu beurteilende Kürzung als gerade noch verhältnismässig. Zwar haben die Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsstelle verspätet angetreten und die Beschwerdeführenden hätten keine Auskunft über den Erbteil an der Liegenschaft im Land D erteilt, unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 5.2 und 5.4). Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens und der mehrfachen Verletzung der Meldepflichten erscheint die Kürzung jedoch als gerechtfertigt, zumal keine spezifischen Interessen von Familienangehörigen, auf welche Rücksicht zu nehmen wäre, geltend gemacht wurden, geschweige denn aus den Akten ersichtlich sind (s. E. 5.5.1; vgl. VGr, 3. März 2015, VB.2014.00412, E. 3.6). Allerdings erscheint die zusätzliche Streichung des gesamten Einkommensfreibetrags während sechs Monaten unverhältnismässig streng und hätte zur Folge, dass dessen Anreizwirkung während der Dauer der Kürzung ausser Kraft gesetzt würde. Der Einkommensfreibetrag ist den Umständen entsprechend während sechs Monaten um 30 % zu kürzen. 5.6 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit der Umfang der Sanktion betroffen ist, und im Übrigen abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind beide Parteien als zu gleichen Teilen obsiegend zu betrachten, und die Gerichtskosten sind zu ½ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu ½ den Beschwerdeführenden. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Dezember 2018, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialkommission C vom 20. Juni 2018 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission C vom 18. Juli 2018 werden insoweit aufgehoben, als während sechs Monaten sämtliche Zulagen gestrichen wurden. Der Einkommensfreibetrag wird während sechs Monaten um 30 % gekürzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu je ¼ den beiden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Gerichtskosten. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |