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Geschäftsnummer: VB.2019.00014  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Subsidiarität von Feststellungsbegehren (E. 1.3). Kostenentscheide unterliegen einer beschränkten Begründungspflicht. Eine äusserst knappe oder gar eine fehlende Begründung kann genügen. Je mehr allerdings die Kostenfolgen von den gesetzlichen Kriterien abweichen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (E. 2.1). Mit dem Verweis auf § 13 Abs. 2 VRG ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat nunmehr auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft und begründet und ist damit dem Rückweisungsentscheid nachgekommen (E. 2.4.2). In Bezug auf Rückweisungen kann als Grundsatz festgehalten werden, dass jene Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, die Verfahrenskosten so festzulegen hat, dass der Rechtsuchende insgesamt nicht schlechter gestellt wird, als wenn der richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre (E. 3.2). Mit der Reduktion der Verfahrenskosten um etwas mehr als 10 % hat die Vorinstanz der unterlassenen Prüfung der Steuerungsfähigkeit im ersten Rechtsgang angemessen Rechnung getragen (E. 3.3). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
FESTSTELLUNGSINTERESSE
KOSTENAUFLAGE
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SCHULDFÄHIGKEIT
VERFAHRENSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00014

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befand sich ab dem 15. September 2016 im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Justizvollzugsanstalt D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 bestrafte ihn diese wegen bedrohlichen Verhaltens gegenüber Personen in der Vollzugseinrichtung und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit sieben Tagen Zellenein- und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot, nachdem er sich gegenüber einem Aufseher mit den Worten: "Leg jetz uf, isch besser für di. Gsesch de scho, was passiert", geäussert hat.

II.  

A. Am 12. Dezember 2017 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2017, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und deren Rückweisung sowie subeventualiter die Feststellung, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 26. Februar 2018 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab, auferlegte A die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.- und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

B. A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 16. April 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. August 2018 teilweise gut, hob die Verfügung vom 26. Februar 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid betreffend Schuldfähigkeit an die Justizdirektion zurück (Verfahren VB.2018.00225).

C. Am 30. Oktober 2018 nahm die Justizdirektion das Verfahren wieder auf, zog die Anstaltsakten bei und führte keinen weiteren Schriftenwechsel mehr durch. Sie wies den Rekurs von A sowie sein Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 194.-. Sodann sprach sie ihm keine Parteientschädigung zu.

III.  

Dagegen erhob A am 14. Januar 2019 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Verfügung der JVA D vom 1. Dezember 2017 rechtswidrig sei. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse der verfügenden Behörde zu nehmen und ihm sei eine Parteientschädigung von je Fr. 300.- für das erste und das zweite Rekursverfahren zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion beantragte am 21. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2019 beantragte das Amt für Justizvollzug ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist praxisgemäss auszugehen, wenn – wie hier – sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 1.2; 17. August 2015, VB.2015.00263, E. 1.1; 6. Januar 2014, VB.2013.00664, E. 1.1).

1.3 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die entsprechende Disziplinierung rechtswidrig erfolgt sei, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2017 aufzuheben, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht diszipliniert wurde. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.  

2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 140 II 262 E. 6.2; 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen wiederlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00508, E. 2.3). Kostenentscheide unterliegen einer beschränkten Begründungspflicht. Eine äusserst knappe oder gar eine fehlende Begründung kann genügen. Je mehr allerdings die Kostenfolgen von den gesetzlichen Kriterien abweichen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 30, 43; BGE 111 Ia 1 E. 2a).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie nicht begründet habe, weshalb er Kosten zu tragen habe.

2.2.2 Die Vorinstanz begründete die Auferlegung der Verfahrenskosten mit § 13 Abs. 2 VRG. Danach tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Die Vorinstanz hat dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten nach der Grundregel von Satz 1 überbunden. Da sie dem gesetzlich vorgesehenen Normalfall gefolgt ist und somit die dem Kostenentscheid zugrundeliegenden Gründe klar sind, bedurfte die Verfügung der Vorinstanz im Kostenpunkt keiner weiteren Begründung. Es war dem Beschwerdeführer aufgrund des vorinstanzlichen Verweises auf § 13 Abs. 2 VRG ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 II 83 E. 4.1). Demgemäss wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt.

2.3  

2.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt, da er nicht erneut Gelegenheit gehabt habe, sich vor dem Entscheid der Vorinstanz zu äussern.

2.3.2 Da sich der Beschwerdeführer zur Frage der Schuldfähigkeit bereits in seiner Rekursschrift als auch seiner ersten Beschwerde an das Verwaltungsgericht geäussert hatte und das Verwaltungsgericht die Sache nur in diesem Punkt zur Prüfung und Behandlung zurückgewiesen hat, konnte sich der Beschwerdeführer dazu bereits äussern. Indem die Vorinstanz lediglich die bereits zuvor verwendeten und bekannten Akten beizog und keinen Schriftenwechsel mehr durchführte, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ausserdem hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, die beigezogenen Akten im Rahmen der Akteneinsicht zu sichten.

2.4  

2.4.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Schuldfähigkeit bzw. den Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Urteilsfähigkeit gestützt auf ein Gutachten vom 3. Juni 2018 auseinandergesetzt und habe keine weiteren Abklärungen getroffen. Damit habe sie sich nicht an den Rückweisungsentscheid gehalten und eine Rechtsverweigerung begangen.

2.4.2 Die Vorinstanz führte aus, es liessen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (Dezember 2017) nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Verfehlung (bedrohliches Verhalten gegenüber einem Aufseher über den Zellenruf) zu erkennen bzw. sich entsprechend dieser Einsicht adäquat zu verhalten. Die Einwände des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (unter Hinweis auf ein den Beschwerdeführer betreffendes Bundesgerichtsurteil). Es ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch seine Erkrankung oder aufgrund seiner Diagnosen mit Bezug auf die fragliche disziplinarische Verfehlung massgeblich in seiner Schuldfähigkeit beschränkt gewesen wäre.

Mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer auch gemäss dieser Einsicht adäquat verhalten könne, begründete die Vorinstanz nunmehr nicht nur die vorhandene Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch – wie vom Rückweisungsentscheid angeordnet – dessen Steuerungsfähigkeit. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweist die Vorinstanz auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Bundesgerichtsentscheid, der ihm im Hinblick auf disziplinarische Verfehlungen ebenfalls die Schuldfähigkeit zuspricht. Indem die Vor­instanz nun auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft und diese kurz begründet hat, ist sie dem Rückweisungsentscheid nachgekommen. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.

2.4.3 In materieller Hinsicht ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Schuldfähigkeit Anfang Dezember 2017 in Bezug auf die in diesem Zeitraum ausgestossene Drohung gegeben sei, nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt sich nichts anderes. So bejahte auch das Bundesgericht die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers Anfang Februar 2018 (BGr, 4. Juli 2018, 6B_615/2018, E. 3) und Anfang Mai 2018 (18. Oktober 2018, 6B_976/2018). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb ein später erstelltes Gutachten (Juni 2018) an der vorliegenden Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz hätte ihm für das Rekursverfahren keine Kosten auferlegen dürfen.

3.2 In Bezug auf Rückweisungen kann als Grundsatz festgehalten werden, dass jene Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, die Verfahrenskosten so festzulegen hat, dass der Rechtsuchende insgesamt nicht schlechter gestellt wird, als wenn der richtige Entscheid von Anfang an getroffen worden wäre (Plüss, § 13 N. 68).

3.3 Mit Entscheid vom 28. August 2018 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2018 auf und damit auch die Kostenauflage von Fr. 220.- an den Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Vorinstanz, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens in ihrem Neuentscheid zu befinden. In Umsetzung dieser Anweisung setzte die Vorinstanz die Verfahrenskosten neu auf Fr. 194.- fest und auferlegte sie in Anwendung des Unterliegerprinzips (vgl. E. 2.2.2) dem Beschwerdeführer. Damit ist der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, als er es gewesen wäre, wenn die Vorinstanz die Steuerungsfähigkeit bereits in ihrer ersten Verfügung vom 26. Februar 2018 geprüft, begründet und die Kosten ausgangsgemäss nach dem Unterliegerprinzip auferlegt hätte. Der Beschwerdeführer unterlag im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb sich die Kostenauflage sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigen (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Mit der Reduktion der Verfahrenskosten um etwas mehr als 10 % hat die Vorinstanz ausserdem der unterlassenen Prüfung der Steuerungsfähigkeit im ersten Rechtsgang angemessen Rechnung getragen.

3.4 Demzufolge ist die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage abzuweisen.

4.  

4.1 Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.2.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2.3 Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos im dargelegten Sinn, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.


Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  1000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …