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VB.2019.00015
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C, vertreten durch Beschwerdeführende 1 und 2 (Eltern),
alle vertreten durch lic. iur. D, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat E, Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung, hat sich ergeben: I. A, ein 1969 geborener Ausländer, und seine Ehegattin B, eine am 1970 geborene Landsfrau, kamen im März 2000 zusammen mit zwei im Heimatland geborenen Töchtern in die Schweiz und leben seit November desselben Jahrs in E. Im Herbst 2005 kam ihre jüngste Tochter C zur Welt. Den beiden älteren Töchtern wurde zu nicht bekanntem Zeitpunkt das Schweizerbürgerrecht erteilt. Die Ehegatten ersuchten am 1. Juli 2016 um die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für sich und C. Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 4. Oktober 2016 an die Gemeinde E zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 lehnte der Gemeinderat E die Gesuche ab. II. Der Bezirksrat G wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 im Sinn der Erwägungen ab. III. A, B und C liessen am 10. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Sache zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen, eventualiter der Gemeinderat E anzuweisen, ihnen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Der Bezirksrat G verzichtete am 22. Januar 2019 unter Verweis auf seine Begründung im Rekursentscheid vom 6. Dezember 2018 auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat E schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend das Bürgerrecht ist es nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. 1.2 Die in das Einbürgerungsgesuch ihrer Eltern miteinbezogene Beschwerdeführerin 3 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen; deshalb gebricht es ihr grundsätzlich an der sogenannten formellen Beschwer (siehe Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50, 52 und 55, § 21 N. 29; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 25; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00472, E. 1.2 – 10. November 2015, VB.2014.00516, E. 6.3 – 26. Juni 2018, VB.2018.00037, E. 1.2 Abs. 1). Ob die Vorinstanz sie – wie die Beschwerde geltend macht – zu Unrecht nicht als Rekurrentin rubriziert bzw. ihr die Teilnahme am Verfahren verweigert hat, kann vorliegend offenbleiben, weil das Rechtsmittel insofern bei einer Anhandnahme ohnehin abzuweisen ist (unten 2 ff.). (Jedenfalls) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 ist einzutreten, weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. 2.1 Für den Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind für vor dem 1. Januar 2018 eingereichte Gesuche Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GS I 40 und nachmalige Änderungen; heute [kantonales] Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 [KBüG, LS 141.1]) und die (kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, siehe für die nachfolgend zitierten Bestimmungen OS 69, 353 ff.) massgeblich (vgl. § 39 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV, LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, nicht mehr in Kraft [AS 2016 2561] zu beachten (Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0]). Die bundesrechtlichen Vorgaben sind Mindestvorschriften, welche festhalten, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Person eingebürgert werden darf. Der Kanton muss aber nicht einbürgern, wenn (nur) die bundesrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, sondern kann noch weitere Anforderungen stellen (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 2). 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 KBüG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind nach Art. 20 Abs. 2 KV im Rahmen des Bundesrechts abschliessend durch ein (formelles) Gesetz zu bestimmen (Kottusch, Art. 20 N. 3; Matthias Hauser in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 38 N. 14 und 49 f.; vgl. aber BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.2 am Ende). Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Kottusch, Art. 20 N. 6). So gelten hier die folgenden Anforderungen des kantonalen Rechts: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 KBüG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV; § 21a lit. c sowie § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG sowie § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 KBüG über einen unbescholtenen Ruf verfügen. 2.3 Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, haben nur ausländische Personen, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene ausländische Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens 5 Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 KBüG). Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2, welche beide im Ausland geboren wurden, kommt schon aufgrund ihres Alters kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Hingegen hat ihre in der Schweiz geborener Tochter C, welche die bundes- und kantonalrechtlichen Wohnsitzerfordernisse der Art. 9 aBüG bzw. § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 KBüG bei Gesuchstellung erfüllte, grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen. Als 13-Jähriger fehlt ihr jedoch offenkundig die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung (vgl. in diesem Zusammenhang VGr, 20. November 2013, VB.2013.00494, E. 4.2). 2.4 Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung, Bürgerrechtsgesetz und -verordnung statuierten bzw. ausgeführten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 KBüG). Die Gemeinde darf ein Einbürgerungsgesuch diesfalls folglich auch dann ablehnen, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts erfüllt. Dabei darf sie in einem generell-abstrakten Erlass über die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende bzw. strengere Anforderungen – namentlich an die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Dauer und die Art des Wohnsitzes (vgl. § 22 Abs. 2 BüV) – stellen und die Einbürgerung von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2). Die Gemeinde ist dabei aber an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, auszuüben (BGE 140 I 99 E. 3.1, 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu beachten; die kommunale Praxis muss mit anderen Worten bei gleichen Voraussetzungen gleichmässig sein. Zwar darf eine Gemeinde ihre Praxis aus sachlichen Gründen im Zeitablauf verschärfen oder mildern, eine Verschärfung oder Erleichterung im Einzelfall ist indes unzulässig (vgl. Ivo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.; siehe auch Gemeindeamt des Kantons Zürich, Handbuch Einbürgerungen, Version vom 27. Oktober 2015, abrufbar unter www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen > Informationen und Publikationen, S. 46 und 68). 3. 3.1 Die Beschwerde wirft der Vorinstanz zunächst vor, diese habe ihren Entscheid mangelhaft begründet und insofern den Anspruch des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör verletzt. Sinngemäss macht die Beschwerde insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen der damaligen Rekurrierenden in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdegegner verneinten Einbürgerungserfordernis der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht berücksichtigt bzw. unter anderem ausser Acht gelassen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest auch darauf zurückzuführen gewesen sei, dass C an einer schweren Krankheit leide, was ein "erhebliches Mehr an Betreuungsaufwand und Kosten" verursache bzw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin 2 ausgeschlossen habe. 3.2 Einer um Einbürgerung ersuchenden Person kommt im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren unabhängig von der Berechtigung in der Sache Parteistellung zu; die gesuchstellende Person hat deshalb Anspruch auf die Verfahrensgarantien insbesondere des Art. 29 BV (BGE 129 I 232 E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde die Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 15b Abs. 1 aBüG; ferner BGE 134 I 56 E. 2 mit Hinweisen). Die Abweisung eines Einbürgerungsgesuchs von Ehepaaren ist grundsätzlich für jeden Ehegatten individuell zu begründen (vgl. BGE 134 I 56 E. 2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der einer Behörde eingeräumte Ermessenspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen, bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden Voraussetzungen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Gerade in solchen Fällen trägt die Begründungspflicht auch zur Rationalisierung der Entscheidfindung und zur Verhinderung unsachlicher Erwägungen bei. Auch ist eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich, wenn die verfügende Instanz die Gründe für ihren Entscheid nachvollziehbar darlegt. 3.3 Der Beschwerdegegner lehnte die Aufnahme des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 in das Gemeindebürgerrecht im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Familie habe vom 16. November 2000 bis zum 28. Februar 2015 Sozialhilfe bezogen. Inzwischen sei sie sozialhilfeunabhängig, da eine Tochter Stipendien erhalte. An einer Gemeindeversammlung hätten die Stimmberechtigten beschlossen, dass alle Einbürgerungsgesuche ausländischer Personen, welche ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung in den letzten fünf Jahren von der Sozialhilfe unterstützt worden seien, abgelehnt würden. Sodann sei von genügender Integration auszugehen, wenn die gesuchstellenden Personen im die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, und dem Gesuch könne deshalb nicht entsprochen werden. Mithin nahm der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung hinsichtlich der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit an, diese sei gestützt auf den genannten Gemeindeversammlungsbeschluss angesichts des bis 28. Februar 2015 andauernden Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden zu verneinen. In seiner Rekursantwort vom 20. Februar 2017 führte der Beschwerdegegner sodann zunächst Folgendes aus: " Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die bisherigen Erlebnisse der Rekurrenten offensichtlich sehr einschneidend waren. Der Gemeinderat hat sich jedoch bei seinen Entscheiden auf gesetzliche Grundlagen und kommunale Richtlinien abzustützen. Unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen wird der Einzelfall sachlich und objektiv geprüft und entschieden. Der Entscheid der Gemeindeversammlung im Zusammenhang mit der Sozialhilfebedürftigkeit der Gesuchstellenden ist angemessen umzusetzen. Im Sinne der Gleichbehandlung ist ein Abweichen von diesen Grundlagen nur aus vordefinierten Gründen vorgesehen. Solche liegen hier nicht vor."
Sodann brachte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren weiter vor, ein Einbürgerungsgesuch könne nicht gestellt werden, "wenn die Bewerber in den letzten fünf Jahren von der Sozialhilfe unterstützt" worden seien. Schliesslich hielt er als Fazit seiner Rekursantwort Folgendes fest: " Die Rekurrenten bestreiten nicht, im besagten Zeitraum von der Sozialhilfe abhängig gewesen zu sein. Vielmehr erklären Sie, wie es dazu gekommen ist. Leider lässt hier die von der Gemeindeversammlung beschlossene Regelung kein Ermessen diesbezüglich zu. Vielmehr wird festgehalten, dass bei Vorliegen von Sozialhilfeabhängigkeit während des definierten Zeitraums, die Abweisung des Gesuchs resultiert."
Nach dem Gesagten erhellt schon aus der Ausgangsverfügung mit genügender Klarheit, dass die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Gesuchstellenden zufolge der kommunalen Karenzfrist verneint wurde. Aus den Vorbringen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren geht sodann hervor, dass die von den damaligen Rekurrierenden geltend gemachten Umstände aus Sicht des Beschwerdegegners einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der fünfjährigen Sozialhilfeunabhängigkeit nicht rechtfertigten. Insoweit ist die Begründungsdichte als ausreichend zu beurteilen. Hingegen lässt sich weder der Ausgangsverfügung noch der Rekurs- oder Beschwerdeantwort eine Begründung dafür entnehmen, weshalb der Beschwerdegegner das Erfordernis der genügenden Integration verneint. Angesichts dessen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, erweist sich die Begründungsdichte der Ausgangsverfügung jedoch als gerade noch genügend. 3.4 Die Vorinstanz scheint der Auffassung, dass die kommunale Regelung ein Abweichen von der fünfjährigen Karenzfrist unabhängig von den für den Sozialhilfebezug geltend gemachten Gründen nicht zulasse: Zwar gibt sie die vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente, weshalb ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit trotz dem unbestrittenermassen bis Ende Februar 2015 dauernden (ergänzenden) Sozialhilfebezug zu bejahen sei, zumindest teilweise wieder, folgert dann aber, aus der von der Gemeindeversammlung beschlossenen allgemeinen Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und dem unbestrittenen Sozialhilfebezug der Familie resultiere die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs, weshalb auch der Rekurs abzuweisen sei. Mithin erscheint auch die Begründungsdichte des Rekursentscheids noch als genügend. 4. Zu prüfen ist, ob die Verneinung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführenden durch Beschwerdegegner und Vorinstanz einer Rechtskontrolle standhalte: 4.1 Der fragliche Beschluss der Gemeindeversammlung E lautet: "Es wird genehmigt, dass alle Einbürgerungsgesuche in der Gemeinde E von ausländischen Bürgerrechtsbewerbern, welche ab Zeitpunkt der Einbürgerung, in den letzten fünf Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wurden, abgelehnt werden." Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieses Beschlusses ist die Genehmigung eines Einbürgerungsgesuchs nach Sozialhilfebezug durch ausländische Gesuchstellende während einer fünfjährigen Karenzfrist (kategorisch) ausgeschlossen – und dies unabhängig davon, ob der einbürgerungswilligen Person ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt oder nicht. Auch der Weisung zum hier interessierenden Beschluss oder dem Protokoll jener Gemeindeversammlung lassen sich keine anderweitigen Hinweise entnehmen. Wie erwähnt, geht sodann auch der Beschwerdegegner davon aus, dass ihm bei der Anwendung dieses kommunalen Einbürgerungserfordernisses grundsätzlich kein Ermessensspielraum zukomme bzw. ein Sozialhilfebezug innert der Karenzfrist die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs nach sich ziehe. 4.2 Nach § 21 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BüV ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben, wenn Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Verlustscheine, Betreibungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des Zeitraums gemäss lit. b erfüllt wurden (lit. c). Aufgrund der Mindestanforderungen des kantonalen Rechts muss die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger Personen mithin im Zeitpunkt des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein, weshalb aufgrund der konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen ist. Dabei dürfen auch in der Vergangenheit liegende Umstände und namentlich vorhergehende Sozialhilfebezüge berücksichtigt werden (VGr, 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.4, auch zum Folgenden). Karenzfristen stellen ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um zu verhindern, dass Personen eingebürgert werden, die nicht über die notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen. Eine fünfjährige Karenzfrist wie die hier interessierende scheint sodann mit Blick auf § 5 Abs. 2 lit. b und c BüV auch hinsichtlich ihrer Dauer statthaft. 4.3 Nach dem Gesagten erscheint die fünfjährige Karenzfrist gemäss dem hier interessierenden Beschluss der Gemeindeversammlung E zwar nicht als grundsätzlich unzulässig; eine solche kommunale Verschärfung des Erfordernisses der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit darf jedoch zum einen nicht auf Personen angewandt werden, welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf Einbürgerung gewährt (vgl. VGr, 20. November 2013, VB.2013.00494, E. 4.4.2). Zum andern entbindet diese Regelung die Einbürgerungsbehörde bzw. die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen – bei Gesuchen von Personen ohne Einbürgerungsanspruch – nicht davon, eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und namentlich zu prüfen, ob aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher (Ausnahme-)Bestimmungen von der Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit abzusehen sei (dazu sogleich 4.4 f.). 4.4 Nach § 22 Abs. 2 KBüG können die Gemeinden bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen. Die (kantonale) Verordnung sieht sodann explizit Ausnahmen hinsichtlich des wirtschaftlichen Integrationserfordernisses vor: Nach § 22a Abs. 1 BüV ist bei der Beurteilung der Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit den Fähigkeiten der gesuchstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie unter einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer chronischen Krankheit leidet (lit. a) und als Folge davon die Anforderungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann (lit. b). Diese Ausnahmebestimmung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. die Auslegung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zufolge des Diskriminierungsverbots des Art. 8 Abs. 2 BV nicht dazu führen darf, dass Personen, welche unter einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden und wegen dieses nicht selbstverschuldeten und nicht aufgebbaren persönlichen Merkmals nicht in der Lage sind, aus eigenen Stücken die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, dauerhaft verunmöglicht wird, sich überhaupt einbürgern zu lassen (BGE 135 I 49 E. 6.1 und E. 6.3 am Ende in Verbindung mit E. 3). 4.5 Die geltend gemachten Gründe für den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden sind zwar nachvollziehbar, aber nicht geeignet, ihnen ein Erlangen wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit dauerhaft zu verunmöglichen. Sie führen deshalb nicht dazu, dass den Beschwerdeführenden eine Einbürgerung anhaltend verwehrt bliebe. Die Beschwerdeführenden machen denn auch geltend, sie hätten sich per Ende Februar 2015 von der Sozialhilfe lösen können und seien seither in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne die Hilfe der öffentlichen Hand zu bestreiten. Die Verneinung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit bzw. die Anwendung des kommunalen Einbürgerungserfordernisses erweist sich demnach nicht als rechtsverletzend; Selbiges gilt für die Weigerung des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführenden das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Dies gilt namentlich auch für die der Beschwerdeführerin 3 verweigerte Einbürgerung, deren wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit angesichts ihres Alters noch nicht eigenständig beurteilt werden kann. Sollte ihre Krankheit das Erlangen wirtschaftlicher Selbstständigkeit dauerhaft beeinträchtigen oder ausschliessen, wäre dies im Rahmen eines möglichen späteren Verfahrens angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 18 Abs. 1 KBüV). Weil der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht mangels wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit versagen durfte, kann die Frage der genügenden Integration der Beschwerdeführenden offenbleiben. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 14 N. 9, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das Armenrechtsgesuch. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Dieser Obliegenheit kommen die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich der Einkommensverhältnisse nach; vielmehr machen sie lediglich unsubstanziiert geltend, ihre finanziellen Ressourcen seien knapp. Dem Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann deshalb nicht stattgegeben werden. 6.3 Auch der Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen sodann eine Entschädigung bei offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren zugesprochen werden. Auch dies rechtfertigt sich hier jedoch nicht, weil die Begehren nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig erscheinen; (auch) dem Beschwerdegegner bleibt eine Parteientschädigung verwehrt (vgl. Plüss, § 17 N. 60). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander zu je einem Drittel auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |