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Geschäftsnummer: VB.2019.00016  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.03.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde)


Sozialhilfe (Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde).

Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig (E. 1.2). Die Frist zur Anfechtung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts ist mittlerweile längst verstrichen, weshalb die Gewährung einer Kostengutsprache zwecks Weiterzugs dieses Entscheids nicht mehr infrage kommt. Insofern mangelt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen bzw. praktischen Interesse. Zudem stellte der Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung. Ob die Beschwerdeanträge 2 und 3 immerhin sinngemäss als ein solcher Antrag zu verstehen sind, muss nicht abschliessend beurteilt werden, sind doch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, nicht zu beanstanden (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4.2).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBEFUGNIS
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUSSICHTSLOSIGKEIT
KOSTENGUTSPRACHE
RECHTSVERZÖGERUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00016

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 28. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 19. Februar 2018 gelangte er mit einem als dringlich bezeichneten Schreiben an den Bezirksrat B und beantragte, die Sozialbehörde sei zu verpflichten, gemäss seinem an sie gerichteten Antrag vom 8. Februar 2018 spätestens bis 22. Februar 2019 eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'000.- zuhanden seines Rechtsanwalts zu leisten, damit dieser in seinem – von A – Auftrag einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen könne (Frist bis 5. März 2018). In rechtsverzögernder Weise habe die Sozialbehörde nämlich trotz der von ihm mit Schreiben vom 11. Februar 2018 bis 16. Februar 2018 angesetzten Frist zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung noch nicht (formell) über seinen Antrag entschieden, sondern bisher lediglich mit E-Mail vom 9. Februar 2019 mitgeteilt, dass keine Kostengutsprache erteilt werde. Überdies sei die Sozialbehörde zu verpflichten, sämtliche Prozess- bzw. Anwaltskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen. Darüber hinaus beantragte A, gegenüber dem Leiter der Sozialbehörde und seinem Sozialberater seien aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Schliesslich seien "haftrechtliche Konsequenzen" zu prüfen. Der Bezirksrat legte in der Folge das Verfahren SO.2018.8/4.01.00 betreffend Rechtsverzögerung/Auf­sichtsbeschwerde an und wies mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2018 den Antrag von A auf Verpflichtung der Sozialbehörde zur Leistung der Kostengutsprache im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab. Anschliessend führte der Bezirksrat einen Schriftenwechsel durch.

B. Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 verlängerte die Sozialbehörde die Unterstützung von A und lehnte gleichzeitig dessen Gesuch um Kostengutsprache von Fr. 2'000.- "zuzüglich weiterer Kosten in ungenannter Höhe" ab. A erhob gegen diesen Beschluss am 4. April 2018 Rekurs beim Bezirksrat und stellte zahlreiche Anträge. Unter anderem habe ihm die Sozialbehörde das monatliche Abrechnungsblatt der wirtschaftlichen Hilfe zuzustellen und sei die Auflage, monatliche Bankkontoauszüge einzureichen, aufzuheben. Sodann erhob er wiederum Rügen bzw. Forderungen aufsichtsrechtlicher Natur. Der Bezirksrat legte das Verfahren SO.2018.18/4.02.01 an führte auch hier einen Schriftenwechsel durch.

C. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 vereinigte der Bezirksrat die beiden Verfahren SO.2018.8/4.01.00 und SO.2018.18/4.02.01. Während er den Rekurs betreffend Rechtsverzögerung abwies, hiess er denjenigen gegen den Beschluss vom 28. Februar 2018 teilweise gut und verpflichtete die Sozialbehörde, A monatlich einen Kostenstellenauszug zuzustellen. Zudem hob er die Auflage auf, A habe monatliche Bankkontoauszüge einzureichen. Im Übrigen wies er den zweiten Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Der Aufsichtsbeschwerde gab der Bezirksrat keine Folge. Verfahrenskosten erhob er keine.

II.  

A. A gelangte daraufhin am 12. Januar 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte (wortwörtlich) Folgendes:

" 1.  Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, die bis dato immer noch offene Frage, wer den Mail-Entscheid von 09.02.2018 von Herr C trägt (Beilage 10). Diese heikle Frage wurde mit dem Schreiben vom 14.02.2018 und dem Beschluss vom 4. Dezember 2018 (S0.2018.(/4.01.00) nicht beantwortet. Wer hat die Kostenablehnung namentlich getroffen und auf welchen rechtlichen Grundlagen stützt sich diese.

  2.  Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Verdacht auf Rechtsverzögerung zu prüfen, dass Schreiben der Beschwerdegegnerin datiert am 14.02.2018 (Beilage 3), versandt am 15.02.2018 per B-Post, Eingang war der Montag, 19.02.2018. lch habe der Beschwerdegegnerin eine Frist bis Freitag, 16.02.2018 gewährt, diese wurde nicht eingehalten.

  3.  Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, eine gründliche und detaillierte Aufklärung wegen Rechtsverzögerung sei zu veranlassen. Es wurde versucht auf Zeit zu spielen, damit wurde mir die letzte Möglichkeit eines Rekurses bei Bundesgericht verunmöglicht (Eingabefrist 05.03.2018).

  4.  Die Vorinstanz sei zu verpflichten, haftrechtliche Konsequenzen zu prüfen, wenn durch ein sorgfaltswidriges oder grobfahrlässiges Verhalten dem Steuerzahler immense Kosten abgebrummt werden und mir das Recht auf ein selbstständiges Leben genommen wurde, muss diese geahndet werden, bis zu personellen Konsequenzen.

  5.  Die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Leiter Abteilung Soziales D und den Sozialberater C per sofort freizustellen, um die Fälle sachlich zu untersuchen, gegebenenfalls mit einem Berufsverbot im Bereich Soziales zu verfügen.

  6.  Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, das jahrelange Vorgehen nahtlos und detailliert aufzuarbeiten. Die Vorinstanz als Aufsichtskommission muss haftrechtliche und personelle Konsequenzen erlassen und Richtlinie erstellen, die ein solches Treiben in Zukunft unterbindet und nicht die Gesundheit hilfesuchenden Menschen noch mehr in Mitleidenschaft gezogen werden. Das andauernde Mobbing (Sammelbegriff für sämtliche Vorkommnisse) ist für meinen akut schlechten Gesundheitszustand verantwortlich."

Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "für alle Instanzen" zu seinen Gunsten.

B. Die Sozialbehörde verzichtete am 23. Januar 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gleichentags verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Gewährung einer Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'000.- infrage stand, bei Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerden der Streitwert der Hauptsache massgeblich ist und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12).

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Vorliegend wurde denn auch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde tätig. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz möglich. Auf der nächsthöheren Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf die Anträge 4–6 des Beschwerdeführers bzw. seine entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wie auch seine weiteren Rügen aufsichtsrechtlicher Natur ist folglich nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdeschrift (auch) zur im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 enthaltenen Auflage betreffend Wohnungswechsel und zu seinen Anträgen auf Erwirkung eines dauerhaften Steuererlasses sowie Zustellung eines monatlichen Berechnungsblatts. Da er diesbezüglich jedoch keine Anträge stellt und auch in der Begründung nicht aufzeigt, inwiefern die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz an einem Rechtsmangel leiden könnten, ist auf diese Aufführungen vorliegend ebenso nicht weiter einzugehen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei weiterhin nicht klar, wer den "Mail-Entscheid" vom 9. Februar 2018 gefällt und auf welche rechtlichen Grundlagen sich dieser gestützt habe (Antrag 1, vorn I.A.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich jedoch in zutreffender Weise, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mit dem fraglichen E-Mail nur vorab mitgeteilt, wie der noch zu treffende anfechtbare Entscheid voraussichtlich aussehen werde. Damit habe der Beschwerdeführer noch genügend Zeit gehabt, allenfalls auch ohne rechtliche Vertretung eine Eingabe an das Bundesgericht vorzubereiten, um die Weiterzugsfrist zu wahren. Der eigentliche Entscheid sei erst anlässlich der nächsten Behördensitzung vom 28. Februar 2018 gefällt worden. Tatsächlich stellte das E-Mail vom 9. Februar 2018 keinen (materiellen) Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2019 dar und kam diesem lediglich Informationscharakter zu, zumal es einzig darauf hinwies, dass die Beschwerdegegnerin keine Kostengutsprache erteilen werde, und die formellen Anforderungen an eine schriftliche Anordnung nicht erfüllte (vgl. § 10 VRG). Die Beschwerdegegnerin stellte denn auch mit Schreiben vom 14. Februar 2018 einen anfechtbaren schriftlichen Beschluss in Aussicht, nachdem der Beschwerdeführer am 11. Februar 2018 nochmals ausdrücklich um einen solchen ersucht hatte. Handelt es sich beim E-Mail vom 9. Februar 2018 aber gar nicht um einen Entscheid, so ist auch dessen Zustandekommen nicht von Bedeutung, zumal dem Beschwerdeführer aus dieser Nachricht allein keine Nachteile erwuchsen. Dabei ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer von dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter angeschrieben wurde. Aus dem Schreiben vom 14. Februar 2019 ist überdies ersichtlich, dass es sich beim E-Mail vom 9. Februar 2018 nicht um einen eigenmächtigen, unbefugten Akt des Sozialarbeiters handelte. Dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 lassen sich schliesslich der Spruchkörper und die rechtlichen Grundlagen bzw. die Begründung für die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers ohne Weiteres entnehmen.

2.2 Eine andere Frage ist und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen das Rechtsverzögerungsverbot verletzte (sogleich E. 3). Vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdegegnerin (bzw. die Vor-instanz) das Gesuch um Kostengutsprache hätte gutheissen müssen. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu mit Beschwerde nicht mehr.

3.  

3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann. Demzufolge fehlt es an einem aktuellen bzw. praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. In Ausnahmefällen kann indes auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, unter anderem bei Rechtsverzögerungsrekursen bzw. -beschwerden, wenn zwar nach der Erhebung des Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der Rechtsverzögerung seitens der Rekursinstanz oder des Verwaltungsgerichts für die betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (statt vieler VGr, 28. November 2018, VB.2018.00577, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52).

3.2 Die Frist zur Anfechtung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts ist mittlerweile längst verstrichen, weshalb die Gewährung einer Kostengutsprache zwecks Weiterzugs dieses Entscheids nicht mehr infrage kommt. Insofern mangelt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen bzw. praktischen Interesse. Zudem stellte der – rechtsunkundige und nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung. Ob die Beschwerdeanträge 2 und 3 immerhin sinngemäss als ein solcher Antrag zu verstehen sind, muss nicht abschliessend beurteilt werden, sind doch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 9. Februar 2018 – wenn auch rechtlich noch unverbindlich – mit, dass seinem Gesuch vom 8. Februar 2019 nicht entsprochen werde bzw. wie der noch zu treffende anfechtbare Entscheid voraussichtlich aussehen werde. Der Beschwerdeführer hatte damit noch genügend Zeit, mit oder ohne rechtliche Vertretung eine Eingabe an das Bundesgericht – allenfalls in Verbindung mit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – vorzubereiten, um die Beschwerdefrist zu wahren (vgl. vorn E. 2.1). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2018 beantwortete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Februar 2018 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass am 28. Februar 2018 anlässlich der nächsten Sitzung ein formeller Beschluss gefasst werde. Weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben am 15. Februar 2018 "lediglich" mit B-Post versandte, ist zwar nicht klar, jedoch auch nicht von massgeblicher Bedeutung. Der Versand mit B-Post hatte – wenn überhaupt – keine nennenswerte "Verzögerung" zur Folge, nachdem das Schreiben dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 zugestellt wurde. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin damit eine Verzögerung beabsichtigen wollte, wie ihr vom Beschwerdeführer unterstellt wird, gibt es keine Hinweise, zumal sie bereits mit E-Mail vom 9. Februar 2018 unverzüglich auf dessen Gesuch reagiert hatte. Aus demselben Grund stellt auch die Nichteinhaltung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2018 gesetzten Frist zum Erlass eines anfechtbaren Entscheids bis 16. Februar 2018 keine Rechtsverzögerung dar.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da er sich in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürfte, sind sie massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.2.2 Aufgrund seiner Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben seine Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos zu gelten, zumal die Beschwerde grösstenteils vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfende aufsichtsrechtliche Rügen enthält und nur am Rande auf den angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2018 eingeht. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit Dispositivziffer VI dieses Entscheids darauf aufmerksam gemacht, dass gegen Dispositivziffer IV, womit der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, kein ordentliches Rechtsmittel gegeben bzw. das Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Belange nicht zuständig ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    500.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …