{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00017_14-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219730&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b22eec83b894d5f542c6246a6fcb9621"}, "Num": [" VB.2019.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VB.2019.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VB.2019.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VB.2019.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privater Gestaltungsplan | Gestaltungsplan; Aussteckung, Etappierung, Dichte, Einordnung etc. Eine Aussteckung wird im Z\u00fcrcher Recht f\u00fcr Gestaltungspl\u00e4ne nicht verlangt (E. 3.2.1). Es ist nicht notwendig, f\u00fcr die ganze Zone, welche mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt ist, einen einzigen Gestaltungsplan zu erlassen. Dies kann nur verlangt werden, wenn dies in der Bauordnung ausdr\u00fccklich so vorgesehen ist. Zudem muss das mit der Einf\u00fchrung der Gestaltungsplanpflicht bezweckte Ziel erreicht werden. Erfordert die Erreichung dieses Ziels eine gesamtheitliche Betrachtung, so kann eine Etappierung auch aus diesem Grund nicht angezeigt sein (E. 4.2). Ein Gestaltungsplan muss sich nur mit innerhalb des Perimeters gelegenen Erschliessungsfragen befassen und keine verbindlichen Festlegungen zu Anlagen der Groberschliessung enthalten (E. 5.2). Es ist Aufgabe der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung, je Gebiet das geeignete Instrument und das richtige Mass der zul\u00e4ssigen baulichen Dichte festzulegen. Hierf\u00fcr besteht zwar ein erheblicher Anordnungsspielraum. Auch wenn es zul\u00e4ssig ist, in einzelnen Gebietsteilen erheblich von den Zieldichten abzuweichen, so doch nur dann, wenn in der kommunalen Gesamtbetrachtung die Dichtevorgabe insgesamt eingehalten wird (E. 7.3.1). Ein Gestaltungsplan muss die Richtplanung und das \u00fcbergeordnete Recht einhalten, namentlich die Ziele und Grunds\u00e4tze des Raumplanungsgesetzes. Die allgemeine Gestaltungsvorschrift von \u00a7 238 PBG ist nicht direkt anwendbar. Eine \u00e4sthetische W\u00fcrdigung der aufgrund des Gestaltungsplans m\u00f6glichen \u00dcberbauung ist vorliegend nur insoweit vorzunehmen, als es um die Zulassung von Bauk\u00f6rpern mit den definierten Ausmassen geht (E. 8.2 ff.).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:00", "Checksum": "c0bb56cd2714dc0b07ec0ed8d327a889"}