|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00018  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.10.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung; Einordnung von Balkonanbauten. Es kann offengelassen werden, ob die projektierten Balkonanbauten im Bereich einer altrechtlichen Arealüberbauung vorliegend bloss den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PGB genügen müssen oder ob sie die erhöhten Gestaltungsvorschriften nach § 71 PBG einzuhalten haben, da die Letzteren ohnehin erfüllt sind (E. 3.2). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). Das Baurekursgericht hat eine besonders gute Gestaltung unter Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid und unter genügender Berücksichtigung der Parteivorbringen bejaht. Dies ist mit Blick auf die bauliche Umgebung und die vorgesehene Ausführung der Balkonanbauten nicht zu beanstanden; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht ist nicht auszumachen (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ALTRECHTLICH
AREALÜBERBAUUNG
BALKON
GESTALTUNGSVORSCHRIFT
KOGNITION
Rechtsnormen:
§ 71 PBG
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00018

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

1.    Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, 

 

2.    C AG, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 7. November 2017 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der C AG die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung von Büros zu Wohnungen sowie den Neubau von Balkonanbauten am Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich.

II.  

Gegen diesen Entscheid gelangten die A AG und F am 12. bzw. 13. Dezember 2017 an das Baurekursgericht, welches die Verfahren vereinigte und die Rekurse am 30. November 2018 abwies.

III.  

Hiergeben erhob die A AG am 14. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des baurekursgerichtlichen Entscheids sowie des Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich, soweit damit die Bewilligung für Balkonanbauten erteilt wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht schloss am 25. Januar 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am 13. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Auch die Bausektion der Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom gleichen Datum die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Februar 2019 hielt die A AG an ihren Anträgen fest; ebenso die C AG mit Duplik vom 8. März 2019. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

Das streitbetroffene Gebäude an der E-Strasse 02 liegt in der Wohnzone W6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist Teil einer im Jahr 1968 bewilligten Arealüberbauung. Im Rahmen der Umnutzung von Büros zu Wohnungen sollen Balkone an die Gebäudefassade angebaut werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft E-Strasse 7.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bauvorhaben halte die gestalterischen Vorgaben gemäss § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht ein. Das Baurekursgericht habe sich damit sowie mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt und mithin sein Ermessen falsch ausgeübt, das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Eine besonders gute Gestaltung der Balkone sei nicht auszumachen; die an den Ecken abgerundete Form der Balkone störe die einheitliche, sorgfältige und einzigartige Fassade und habe eine präjudizierende Wirkung mit Bezug auf die Gesamtüberbauung.

3.2 Die Bauherrin hält dem unter Hinweis auf VGr, 2. März 2017, VB.2016.00184, E. 2.4, zunächst entgegen, dass die Anlage die erhöhten Gestaltungsvorschriften nach § 71 PBG nicht erfüllen müsse. Es handle sich um eine altrechtliche Arealüberbauung und in Bezug auf deren Gestaltung seien keine Vorgaben im Grundbuch eingetragen worden, weshalb das Projekt lediglich die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG einzuhalten habe. Wie zu zeigen sein wird (E. 3.4), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Erfüllung der erhöhten Anforderungen gemäss § 71 PBG bejaht haben. Entsprechend kann offengelassen werden, ob sie nur diejenigen nach § 238 Abs. 1 PBG hätten prüfen müssen.

3.3 § 71 Abs. 1 PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser wird durch Abs. 2 insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (VGr, 9. April 2003, VB.2003.00006 = BEZ 2003 Nr. 22). Bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Sie darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung der Ästhetiknorm ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Ästhetiknorm fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (vgl. BGr, 5. September 2017, 1C_358/2017, E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

3.4
3.4.1 Die Baubehörde hat im Hinblick auf § 71 PBG in ihrem Bauentscheid ausgeführt, dass die Balkone die Struktur des Gebäudes aufnehmen und dem Anspruch an eine besonders gute Gestaltung gerecht werden; auch die Umgebungsgestaltung, namentlich die für das Erscheinungsbild wichtige Bepflanzung, wurde thematisiert. Ferner verpflichtete die Behörde die Bauherrschaft zur Einreichung eines noch zu bewilligenden Farb- und Materialisierungskonzepts.

3.4.2 Das Baurekursgericht führt unter Bezugnahme auf die Beanstandungen der A AG betreffend die ungenügende Gestaltung durch die Unterbrechung des Fassadenbilds und die zu befürchtende asymmetrische Wahrnehmung des Gebäudes unter anderem aus, dass die geplanten Balkone die Breite und Höhe der bereits bestehenden Fassadenplatten übernehmen. Weiter werde die Fassadengestaltung durch das Bauvorhaben allgemein nicht durch neue vertikale Muster verändert. Die abgerundeten Ecken der Balkone stellen zwar ein neues gestalterisches Element dar, § 71 PBG stehe jedoch einer Veränderung oder Weiterentwicklung der bestehenden Gestaltung nicht entgegen. Zudem handle es sich dabei um ein zeitgemässes Gestaltungsdetail, welches zusätzlich zu einer dezenten Erscheinung der Balkone beitrage. Eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin oder eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

3.4.3 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die geplanten Balkone sich sowohl im Hinblick auf das Gebäude an der E-Strasse 02 wie auch auf die gesamte Umgebung gut einordnen bzw. dass der Entscheid der Bausektion nicht zu beanstanden sei. Sie stützt sich nebst den übrigen Akten auf ihren am 28. Mai 2018 durchgeführten, mittels Protokoll und aussagekräftigen Fotografien dokumentierten Augenschein; eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ist entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht festzustellen.

3.4.4 Auf den genannten Fotografien ist ersichtlich, dass auch an Nachbargebäuden der streitbetroffenen Baute Balkone enthalten sind, weshalb solche nicht als quartierunübliche, störende Fremdkörper in Erscheinung treten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz den geplanten Balkonanbauten eine zurückhaltende Konstruktion, eine auf die Fassadengestaltung abgestimmte Dimensionierung und eine daraus resultierende filigrane Erscheinung attestierte, welche die Wahrnehmung der Überbauung als Ganzes nicht negativ zu beeinflussen vermag. Die Würdigung des Baurekursgerichts ist mit Blick auf die Akten wie beispielsweise auch die Visualisierung des Bauvorhabens ohne Weiteres nachvollziehbar: Es ist festzustellen, dass die Gestaltung der Balkone sorgfältig auf das nicht auffällige Gebäude abgestimmt wurde und dass deren Bewilligung jedenfalls im Ermessen der Behörden lag.

3.4.5 Anzufügen bleibt bezüglich des beschwerdeführerischen Vorbringens, wonach die Bewilligung der Balkonanbauten eine negative präjudizielle Wirkung für die Folgeentwicklung der Umgebung habe, dass die Behörden auch allfällige künftige ähnliche Baugesuche jeweils einzelfallbezogen zu prüfen haben werden. Ebenso wie das vorliegende werden auch zukünftige Gesuche die Gestaltungsanforderungen einzuhalten haben. Diese stehen jedoch einer Weiterentwicklung der bestehenden Gestaltung nicht entgegen, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts für sich ableiten kann.

3.5 Zusammengefasst ist in Anbetracht des erwähnten Beurteilungsspielraums der Baubehörde nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass diese dem Bauvorhaben eine gute Einordnung attestiert hat. Auch unter Berücksichtigung der erhöhten Einordnungsanforderungen von § 71 PBG erweist sich die erteilte Baubewilligung als rechtskonform.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht. Sie ist jedoch zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Bauherrschaft zu verpflichten (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 4'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …