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Geschäftsnummer: VB.2019.00023  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Pauschaler Abzug vom Grundbedarf bei Zweck-Wohngemeinschaften. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist in Bezug auf die Formulierung von Anträgen und die Begründung bei juristischen Laien nicht allzu streng (E. 1.3). Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe bilden nach § 17 SHV die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Indem der Gesetzgeber die SKOS-Richtlinien für anwendbar erklärte, hat er implizit Pauschalisierungen von finanziellen Hilfeleistungen zugelassen. Die pauschalisierte Hilfe ist bedürftigen Personen grundsätzlich zumutbar, da sie die überwiegende Mehrzahl der Fälle abdeckt. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Pauschale im Einzelfall nicht mehr zumutbar ist. Eine Typisierung ist tendenziell individuell zumutbar, wenn daraus lediglich eine geringfügige (finanzielle) Schlechterstellung resultiert (E. 2.1 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht von allen für den Abzug beim Grundbedarf beispielhaft aufgezählten Einsparungen profitieren kann, ist nicht ersichtlich, dass er dadurch marginal finanziell schlechter gestellt würde. Die Beschwerdegegnerin durfte daher den in den SKOS-Richtlinien für eine Zweck-Wohngemeinschaft vorgesehenen Abzug auf dem Grundbedarf tätigen (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTRAG
GRUNDBEDARF
PAUSCHALISIERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWECK-WOHNGEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
§ 17 SHV
§ 23 Abs. I VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00023

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Februar 2017 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Juli 2018 wohnt er mit zwei weiteren Personen in einer 3,5-Zimmerwohnung.

B. Mit Beschluss vom 18. September 2018 legte die Sozialbehörde B fest, dass sich der monatliche Grundbedarf von A ab 1. Juli 2018 um 10 % d. h. um Fr. 98.60 reduziere. Die Reduktion erfolge nur in den Monaten, in welchen eine Zweck-Wohngemeinschaft bestehe.

II.  

Dagegen erhob A am 25. September 2018 Rekurs beim Bezirksrat C, mit dem Antrag, den ungekürzten Grundbedarf zu erhalten. Mit Beschluss vom 14. De­zember 2018 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Daraufhin gelangte A am 14. Januar 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C.

Der Bezirksrat C beantragte am 23. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B beantragte am 31. Januar 2019, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Im Streit liegt eine Kürzung des Grundbedarfs von monatlich Fr. 98.60, weshalb der Streitwert Fr. 1'183.20 beträgt. Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3 Aus dem Antrag einer Beschwerde muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch in Bezug auf die Formulierung von Anträgen – allerdings vornehmlich bei juristischen Laien – nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 sowie § 54 N. 1). Aus dem Antrag des Beschwerdeführers "für einen Rekurs, Beschluss vom 14. Dezember 2018", seiner Begründung und den Bemerkungen im Fotobogen wird der Zusammenhang ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Dezember 2018 sowie die Ausbezahlung eines vollen Grundbetrags von Fr. 986.- beantragt.

Auch betreffend die Begründung werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt; diese muss sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, § 23 N. 17). Aus der Begründung des Beschwerdeführers sowie den Beilagen ist ersichtlich, dass er den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Vermutung der tieferen Ausgaben mit entsprechenden Auswirkungen auf den Grundbedarf anfechten will. Demgemäss liegt auch eine genügende Begründung vor.

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Der kantonale Gesetzgeber hat implizit, indem er die SKOS-Richtlinien für anwendbar erklärte (§ 17 SHV), Pauschalisierungen von finanziellen Hilfeleistungen zugelassen. Denn die SKOS-Richtlinien sehen eine Pauschale zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (sowie dessen pauschale Kürzung bei Zweck-Wohngemeinschaften) vor. Grundsätzlich laufen solche Pauschalen einer individualisierten Leistungsbemessung zuwider (Iris Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip, Zürich 2016, S. 94). In Anbetracht der Vielzahl von Sozialhilfefällen kann aber nicht in jedem Einzelfall von Grund auf der individuelle Basis-Lebensbedarf neu bestimmt werden. Die Grundbedarfspauschale dient dem praktikablen und ökonomischen Verwaltungsvollzug, aber auch der Rechtssicherheit und der sozialverträglichen Verteilung staatlicher Gelder sowie der Selbstbestimmung der bedürftigen Personen. Es bestehen demnach legitime öffentliche wie individuelle Interessen für die Pauschale. Die pauschalisierte Hilfe ist bedürftigen Personen grundsätzlich auch zumutbar, da die Pauschale die überwiegende Mehrzahl der Fälle abdeckt, denn sie beruht auf sorgfältigen, gestützt auf statistisch erhobenen Daten vorgenommenen Berechnungen. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Pauschale im Einzelfall nicht mehr zumutbar ist (Schaller, S. 369). Eine Typisierung ist tendenziell individuell zumutbar, wenn daraus lediglich eine geringfügige (finanzielle) Schlechterstellung resultiert (Schaller, S. 358).

2.3 Bei Zweck-Wohngemeinschaften wird der Grundbedarf um 10 Prozent reduziert. Als Zweck-Wohngemeinschaften werden dabei Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Die Reduktion des Grundbedarfs erfolgt, da durch das gemeinsame Wohnen neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert werden (z. B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen [SKOS-Richtlinien Kap. B.2.4]).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er und die anderen Mieter der 3,5-Zimmer-Wohnung würden je ihren Haushalt getrennt führen. Sie hätten auch keine Zeitungs-Abos, kein gemeinsames Telefon oder Internet. Deshalb sei sein Grundbedarf auch nicht um 10 % zu kürzen.

3.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos legen zwar dar, dass jede Person in der Wohnung ihre eigenen persönlichen Sachen mit einem eigenen Platz dafür hat und zeigen damit auf, dass der Beschwerdeführer und seine Mitbewohner getrennte Haushalte führen. Sie vermögen jedoch nicht darzulegen, inwiefern nicht trotzdem Einsparungen durch die gemeinsam genutzten Räume getätigt werden. So können trotzdem grundsätzlich Reinigungsmittel gespart werden (auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund seines unordentlichen Mitbewohners müsse sogar noch mehr geputzt werden), kleinere gemeinsame Ausgaben wie beispielsweise neue Glühbirnen für die Gemeinschaftsräume geteilt werden, ebenso wie haushaltsbezogene Gebühren wie beispielsweise die Billag/Serafe-Gebühr. Der Beschwerdeführer vermag mit den eingereichten Bildern nicht substanziiert darzulegen, inwiefern er durch das Zusammenleben in einer Zweck-Wohngemeinschaft keine Einsparungen tätigen kann, wodurch ihm ein pauschalisierter Abzug vom Grundbedarf nicht mehr zugemutet werden könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie auch von der Vorinstanz aufgenommen, nicht von allen beispielhaften Einsparungen (wie beispielsweise gemeinsames Internet etc.) profitieren kann, ist nicht ersichtlich, dass er dadurch marginal finanziell schlechter gestellt würde. Demgemäss durfte die Beschwerdegegnerin den in den SKOS-Richtlinien für eine Zweck-Wohngemeinschaft vorgesehenen Abzug auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tätigen.

4. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …