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Geschäftsnummer: VB.2019.00025  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung


Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung (Prozesskostenvorschuss).

Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid, da die Vorinstanz für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Nichteintreten angedroht hat (E. 1.1). Die Vorinstanz verletzte § 16 Abs. 1 VRG, indem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte und im Säumnisfall das Nichteintreten androhte, ohne zuvor sein in der Rekursschrift enthaltenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen (E. 2.1). Die angefochtene Kautionsverfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 VRG dann immer noch erfüllt wären – Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen (E. 2.2). Die Gerichtskosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3.1). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren erweist sich mangels Kostenauflage als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist mangels Notwendigkeit abzuweisen (E. 3.3).

Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
KOSTENVORSCHUSS
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 15 Abs. I lit. b VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00025

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 24. Mai 2018 stellte die Kantonspolizei Zürich am Wohnort von A in C ein Sturmgewehr 90 und ein Bajonett sicher. Zur Prüfung, ob die Waffen A wieder ausgehändigt oder sie definitiv eingezogen werden müssen, überwies die Kantonspolizei die Akten dem Statthalteramt des Bezirks B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 ordnete dieses die Beschlagnahmung und definitive Einziehung des Sturmgewehrs und des Bajonetts an.

II.  

Dagegen erhob A am 29. November 2018 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 18. Oktober 2018 sowie die Herausgabe des Sturmgewehrs und des Bajonetts. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 forderte die Sicherheitsdirektion A auf, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

III.  

A erhob daraufhin am 15. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2018, wobei das Obergericht des Kantons Zürich die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. A beantragte neben anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sicherheitsdirektion habe von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 holte das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts und der Sicherheitsdirektion ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Sicherheitsdirektion für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Nichteintreten angedroht hat (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00085, E. 1.1, mit Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Da die Beschwerde die Frage der Zulässigkeit der Kostenvorschusserhebung betrifft, nicht aber die Höhe der Kaution an sich, ist von einer streitwertlosen, von der Kammer zu beurteilenden Streitigkeit auszugehen (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch Kommentar VRG, § 52 N. 11). Vielmehr wird die Sicherheitsdirektion darüber erst noch zu befinden haben (unten E. 2).

2.  

2.1 Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese Voraussetzung ist unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beantragte in der Rekursschrift vom 29. November 2018 jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diese Begehren wurden von der Sicherheitsdirektion bis anhin noch nicht beurteilt. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sicherheitsdirektion – falls sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als begründet erwiese – den Kostenvorschuss, den sie dem Beschwerdeführer auferlegte, erlassen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig, auf einen Rekurs wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten, ohne zuvor das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu beurteilen und – im Abweisungsfall – eine Nachfrist zur Zahlung der Kaution anzusetzen (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00085, E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Unter diesen Umständen verletzte die Sicherheitsdirektion § 16 Abs. 1 VRG, indem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte und im Säumnisfall das Nichteintreten androhte, ohne zuvor sein in der Rekursschrift enthaltenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.

2.2 Demnach erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Kautionsverfügung ist aufzuheben und die Sicherheitsdirektion anzuweisen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 VRG dann immer noch erfüllt wären – Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.

3.  

3.1 Erfolgt die Gutheissung einer Beschwerde – wie hier – wegen eines vorinstanzlichen Verfahrensfehlers, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht ihnen, sondern der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; statt vieler VGr, 5. April 2018, VB.2017.00348/354, E. 9., mit Hinweis auf Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

3.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2, mit Hinweis auf Plüss, § 17 N. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur um die Frage der Rechtmässigkeit des Kostenvorschusses geht, nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

3.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren erweist sich mangels Kostenauflage als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demgegenüber mangels Notwendigkeit abzuweisen (vgl. vorn E. 2.1). Der Beschwerdeführer war – trotz geltend gemachter Rechtsunkundigkeit – in der Lage, seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Die Verpflichtung zur Leistung des Prozesskostenvorschusses stellte auch keinen besonders starken Eingriff in dessen Rechtsposition dar, welcher die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich geboten hätte (Plüss § 16 N. 85).

4.  

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kautionsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sicherheitsdirektion angewiesen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 VRG weiterhin erfüllt wären – Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …