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Geschäftsnummer: VB.2019.00028  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190003


Gewaltschutz: verlängertes Kontaktverbot gegenüber dem Sohn.

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem drei Monate alten Sohn waren erfüllt. Insbesondere ist in Anbetracht der mehrmals angedrohten und sodann erfolgten Wegnahme des Kindes durch den Beschwerdeführer, des allgemein rücksichtslosen und impulsiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch fortbestehenden Gefährdung des Kindes die Verlängerung um drei Monate verhältnismässig (E. 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ENTFÜHRUNG
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDETE PERSON
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. III GSG
Art. 3 GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00028

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,



und

 

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS190003),

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B waren bis Ende Dezember 2018 ein Paar. Sie sind die Eltern von C (geboren im November 2018).

B. Am 28. Dezember 2018 ordnete die Stadtpolizei der Stadt Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot zu B und C an.

II.  

A. Am 4. Januar 2019 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der sie und ihren Sohn betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate.

B. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hörte A sowie B am 10. Januar 2019 an und verlängerte gleichentags die Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) für B und C bis zum 11. April 2019, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Widerhandlung. Der Haftrichter verzichtete auf die Erhebung von Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 18. Januar 2019 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, das Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn C sei aufzuheben.

B. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete mit Mitteilung vom 23. Januar 2019 auf eine Stellungnahme. Die Stadtpolizei sowie B liessen sich nicht vernehmen bzw. verzichteten darauf.

C. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer sowohl die Beschwerdegegnerin als auch den Sohn durch ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nach einem Streit gefährdet habe. Und zwar habe der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 den Sohn ungesichert auf den Beifahrersitz seines Personenwagens gelegt und sei losgefahren. Die Beschwerdegegnerin, die sich vor den Personenwagen gestellt habe, um die Abfahrt zu verhindern, habe sich nur noch zur Seite retten können. Die Schutzmassnahmen seien notwendig, um die Situation zu beruhigen.

3.2 Der Haftrichter erwog, dass die Gefährdung sowie deren Fortbestand aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheine und der Beschwerdeführer den Vorfall vom 27. Dezember 2018 auch nicht bestreite. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei demnach geeignet, die angespannte Situation weiterhin zu beruhigen, und in Anbetracht der Gefährdung verhältnismässig.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich bewusst sei, einen Fehler gemacht zu haben, indem er den Sohn im Fahrzeug nicht gesichert habe, und er würde dies nie mehr wieder tun. Er habe seinen Sohn ansonsten stets gut und gewissenhaft behandelt und er sehe daher keinen Grund, ihn nicht mehr sehen zu dürfen.

4.  

4.1 Der Beschwerdegegnerin zufolge habe sie sich kurz vor Weihnachten vom Beschwerdeführer getrennt, als die Situation wieder einmal eskaliert sei. Sie habe ihm dies mitgeteilt und sei dann gegangen. Daraufhin habe er sie immer wieder per WhatsApp aufgefordert, den Sohn zu ihm zu bringen. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich nur noch an einem neutralen Ort mit ihm treffen werde. Zu einem solchen Treffen sei es dann am 27. Dezember 2018 im Café der Bäckerei D gekommen. Er habe ihr Vorwürfe gemacht und sie habe ihm gesagt, dass C bei ihr bleiben werde, bis sie alles geregelt hätten, er C aber jederzeit an einem neutralen Ort sehen könne. Dann habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht länger warte und das Kind mitnehme. Daraufhin habe er C in den rechten Arm genommen und sich mit der linken Hand an der Krücke abgestützt und sei zu seinem Auto gegangen, dabei habe er herumgeschrien, dass sie ihr Kind nicht mehr zurückbekäme. Er habe dann das Fahrzeug geöffnet und sei auf den Fahrersitz gestiegen und habe C auf den Beifahrersitz gelegt. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Strasse gerannt, um ihn aufzuhalten, und sei vor sein Fahrzeug gestanden. Der Beschwerdeführer sei auf sie zugefahren – schätzungsweise mit ca. 30 km/h –, sie habe noch zur Seite springen können und er sei auf die andere Seite ausgewichen.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er C mitgenommen und ungesichert auf den Beifahrersitz gelegt habe. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin nicht auf die Seite springen müssen, er sei von sich aus ausgewichen und sei maximal mit 20 km/h unterwegs gewesen, deshalb habe keine Gefahr bestanden. Auch für den Sohn habe keine Gefahr bestanden, C habe während der Fahrt nicht geweint und er habe während der ganzen Fahrt die rechte Hand auf C gehabt und ihn festgehalten; hätte er einen Kindersitz gehabt, hätte er ihn gesichert. Es sei ihm bewusst, dass dies eine Dummheit gewesen sei. Es sei eine Effekthandlung gewesen, da ihm die Beschwerdegegnerin gedroht habe, dass er den Sohn weitere fünf Tage nicht sehen dürfe und sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich einen Anwalt nehmen würde, damit er das Kind nicht mehr sehen dürfe.

4.3 Eine andere Kundin des Cafés gab als Auskunftsperson an, dass sie gesehen habe, wie der Beschwerdeführer den Säugling mit einem Arm festgehalten und das Café verlassen habe. Die Beschwerdegegnerin sei ihm gefolgt und habe gleichzeitig die Polizei informiert. Auch sie selber sei auf die Strasse gelaufen. Der Beschwerdeführer habe geschrien, dass er das Kind fünf Tage nicht habe sehen können. Sie habe versucht, ihn zur Vernunft zu bringen. Der Beschwerdeführer habe seine Krücken ins parkierte Fahrzeug geworfen und sich auf den Fahrersitz gesetzt, wobei er den Säugling auf die Sitzfläche des Beifahrersitzes gelegt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer noch zugerufen, dass er so nicht losfahren könne, und versucht, die Fahrertüre festzuhalten. Als er losgefahren sei, habe sich die Beschwerdegegnerin vor das Fahrzeug gestellt und sich mit den Händen an der Motorhaube festgehalten. Ohne zu bremsen, sei das Fahrzeug weitergerollt und die Beschwerdegegnerin habe rückwärtsgehen müssen, um nicht angefahren zu werden. Die Beschwerdegegnerin sei dann rechts und der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nach links ausgewichen. Als er ungehinderte Fahrt gehabt habe, habe er beschleunigt.

4.4 Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer den Sachverhalt ähnlich schildern, und dieser auch durch die Auskunftsperson bestätigt wird, ist dieser nicht umstritten, und es ist vom geschilderten Sachverhalt auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der häuslichen Gewalt als erfüllt betrachtete. Denn indem der Beschwerdeführer mit dem Sohn davongestürmt und – ohne Kindersitz und entsprechende Sicherung – davonfuhr und es dabei fast zu einer Kollision mit der Beschwerdegegnerin kam, übte er, unabhängig davon, ob er ihr via Tramgeleise sofort ausgewichen war oder nicht, gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch dem Sohn Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG aus.

5.  

5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers nur noch das verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Sohn C. Das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin ficht der Beschwerdeführer nicht an, weshalb diese nicht zu überprüfen sind.

5.2 Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ist der drei Monate alte Sohn C als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu betrachten, da der Beschwerdeführer mit ihm einerseits einfach davongegangen war und ihn andererseits ohne Kindersitz und demnach ohne entsprechende Sicherung in seinem Fahrzeug mitführte. Der Beschwerdeführer drohte der Beschwerdegegnerin anlässlich des Treffens vom 27. Dezember 2018, dass er den Sohn nicht mehr zurückbringe, und hatte bereits in den ihr zugesandten Nachrichten kurz vor Weihnachten mehrmals geschrieben, dass er C nicht mehr zurückbringen oder ihn ihr wegnehmen werde. Angesichts des Vorfalls vom 27. Dezember 2018 blieb es nicht bei diesen Drohungen. Eine Wegnahme würde die Interessen des Sohnes in grober Weise missachten, indem der Sohn – ein drei Monate alter Säugling – weg von seiner Mutter und der gewohnten Umgebung gebracht würde und sein Anspruch auf beide seine Elternteile verletzt wäre. Aufgrund der mehrfachen Drohung einer solchen Wegnahme, der tatsächlich erfolgten Wegnahme des Sohnes, des anschliessend rücksichtslosen und impulsiven Verhaltens und der damit einhergehenden Unsicherheit, wie sich der Beschwerdeführer beim nächsten Treffen verhalten würde, kann von einem Fortbestand der Gefährdung ausgegangen werden.

5.3 Fraglich ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers zum Sohn. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar. Bei der Beurteilung ist dem Kindeswohl Beachtung zu schenken, so besteht auch ein Interesse des Kindes, mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in allen Fällen rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit muss sodann unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw. praktikabel wäre oder nicht. Im Allgemeinen kommt die Anordnung eines solchen Verbots nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007 E. 2.3).

5.4 Eine gewisse Distanz zwischen dem Sohn und dem Beschwerdeführer für eine zeitlich befristete Zeit ist angezeigt. Das dreimonatige Kontaktverbot zu C erweist sich als geeignet, damit sich die momentan angespannte Situation beruhigen kann. Zudem ist das Kontaktverbot gegenüber C in Anbetracht der erfolgten Wegnahme des Kindes, des allgemein rücksichtlosen und impulsiven Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch fortbestehenden Gefährdung des Kindes als verhältnismässige Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer Wegnahme schwerer als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141, E. 6.3). Eine mildere Massnahme, die die Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, insbesondere kommt aufgrund des Alters des Sohnes noch kein telefonischer Kontakt infrage. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn C erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und liegt – auch in Bezug auf die Dauer – im Ermessen des Haftrichters. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 1'110.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …