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Geschäftsnummer: VB.2019.00029  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme


Straf- und Massnahmenvollzug: Aufhebung der stationären Massnahme. Rechtsgrundlagen zur stationären Massnahme und deren Aufhebung (E. 2). Der Massnahmenverlauf war beim Beschwerdeführer von wiederkehrender Verweigerung und ungenügender Kooperationsbereitschaft geprägt. In drei verschiedenen Institutionen war die Behandlung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert. Auch die Versetzung in eine vierte Institution scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer nicht kooperierte. Nachdem sowohl das Gutachten als auch die Fachkommission die Versetzung in eine andere Einrichtung empfohlen hatten, arbeitete der Beschwerdegegner 1 erneut auf eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Institution hin. Aber auch diese scheiterte letztlich (E. 5.1). Der Beschwerdegegner 1 bemühte sich aktiv darum, den Beschwerdeführer von der Versetzung und der Kooperation zu überzeugen. Sämtliche Versetzungsversuche waren erfolglos. Ein weiterer Versetzungsversuch erscheint deshalb nicht erfolgversprechend (E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Jahren sein Rückfallrisiko massgeblich senken konnte (E. 5.3). Nach dem Gesagten kam der Beschwerdegegner 1 zu Recht zum Schluss, die Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme sei aussichtslos (E. 5.4). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFHEBUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
KOOPERATION
LEGALPROGNOSE
MASSNAHMENVOLLZUG
RÜCKFALLGEFAHR
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
VERSETZUNG
VERWEIGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 59 StGB
Art. 59 Abs. I StGB
Art. 59 Abs. II StGB
Art. 62 StGB
Art. 62c StGB
Art. 62c Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00029

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2011 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind – wobei das Opfer mit 15 ½ Jahren nahe an der Schutzaltersgrenze war –, etc. verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, abzüglich 857 Tagen erstandenen Freiheitsentzug, bestraft. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

B. Die stationäre Massnahme wurde im März 2012 im Massnahmenzentrum D in Vollzug gesetzt. Mit Beschluss vom 28. März 2017 verlängerte das Bezirksgericht E im Nachverfahren die stationäre Massnahme für A bis am 11. Dezember 2018.

C. Am 6. August 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) die Versetzung von A in den offenen Massnahmenvollzug sowie die Gewährung begleiteter Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenstern ab.

Mit Verfügung vom 10. September 2018 hob das JUV die vom Gericht bis am 11. Dezember 2018 verlängerte stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und stellte beim Gericht Antrag auf Prüfung der Verwahrung sowie um Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens.

Gleichentags sistierte das JUV die A mit Verfügung vom 16. Juli 2018 gewährten begleiteten fünfstündigen Beziehungsurlaube.

D. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E verfügte am 11. Dezember 2018 die Versetzung von A in Sicherheitshaft bis 11. Juni 2019.

II.  

A erhob gegen die drei Verfügungen des JUV vom 6. August 2018 und 10. September 2018 je separat Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion). Mit Verfügung vom 29. November 2018 vereinigte die Justizdirektion die Verfahren und wies die Rekurse ab. Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.

III.  

A. Dagegen erhob A am 18. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10.09.2018 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme, Geschäfts-Nr. 01, aufzuheben;

2.   es sei die stationäre therapeutische Massnahme um die Zeit, die der Beschwerdeführer zu Unrecht in Sicherheitshaft verbringen musste weiterzuführen;

3.   eventualiter sei die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne der Resozialisierung zweckmässig in einem für den Beschwerdeführer geeigneten Setting zu verlängern, bis die Bedingungen für den offenen Massnahmenvollzug erfüllt sind;

4.   es sei die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 06.08.2018, Geschäfts-Nr. 01 betreffend Ablehnung der begleitenden Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenster, aufzuheben;

5.   es sei die Versetzung von A in den offenen Massnahmevollzug zu bewilligen;

6.   es seien per sofort begleitete Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenstern zu gewähren;

7.   es sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10.09.2018 betreffend die Sistierung von fünfst[ü]ndigen begleiteten Beziehungsurlauben, Geschäfts-Nr.: 01, aufzuheben;

8.   es seien per sofort fünfstündige, begleitete Beziehungsausgänge zu gewähren;

9.   unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates."

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Die Justizdirektion und das JUV beantragten am 24. Januar 2019 bzw. 8. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019, die Beschwerde gegen Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 29. November 2018 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB sei abzuweisen. Auf die Beschwerde gegen die Dispositivziffern III und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 29. November 2018 betreffend Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug und begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie betreffend Sistierung von fünfstündigen, begleiteten Beziehungsurlauben sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde gegen die Dispositivziffern III und IV abzuweisen.

A liess am 12. April 2019 eine Replik einreichen. Das JUV liess sich dazu nicht vernehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte mit Eingabe vom 25. April 2019. Am 9. Mai 2019 nahm A dazu Stellung. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 23. Mai 2019 auf eine weitere Vernehmlassung. Der Rechtsvertreter von A reichte am 12. Juni 2019 seine Honorarnote zu den Akten.

C. Nachdem die Sicherheitshaft am 11. Juni 2019 abgelaufen ist (vgl. vorn I.D.), wurde A mit Verfügung des JUV erneut in Sicherheitshaft gesetzt. Gleichzeitig beantragte das JUV dem Zwangsmassnahmengericht, die Sicherheitshaft im Sinn von § 22 Abs. 2 StJVG anzuordnen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2  

1.2.1 Obwohl die bis zum 11. Dezember 2018 angeordnete stationäre Massnahme inzwischen abgelaufen ist, ist die Frage, ob die stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos sei, nicht als gegenstandslos geworden dahingefallen (vgl. BGE 141 IV 49 E. 3.2; VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 1). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.2 Für die vom Beschwerdeführer beantragte Weiterführung bzw. Verlängerung der stationären Massnahme (Beschwerdeanträge Ziffern 2 und 3) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts E vom 28. März 2017 verlängerte stationäre Massnahme lief am 11. Dezember 2018 ab. Eine weitere Verlängerung der
Mass­nahme kann lediglich das Sachgericht anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Auf diese Anträge des Beschwerdeführers ist deshalb mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 6. August 2018 betreffend die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug und begleitete Ausgänge mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 10. September 2018 betreffend die Sistierung von fünfstündigen begleiteten Beziehungsurlauben anficht (Beschwerdeanträge Ziffern 4–8), ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr im Massnahmenvollzug, sondern in Sicherheitshaft befindet. Darüber hinaus lief die mit Beschluss vom 28. März 2017 des Bezirksgerichts E verlängerte stationäre Massnahme am 11. Dezember 2018 ohnehin ab. Selbst die Gutheissung der Beschwerde könnte folglich nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer in den offenen Massnahmenvollzug versetzt und ihm "per sofort" Ausgänge und Urlaube aus dem Massnahmenvollzug gewährt würden. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer Ausgänge und Urlaube aus der Sicherheitshaft zu gewähren sind, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht kann darüber auch nicht erstinstanzlich entscheiden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befand sich der Beschwerdeführer bereits in Sicherheitshaft. Damit fiel die Prozessvoraussetzung bereits vor Erhebung der Beschwerde dahin. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55 f.).

1.2.4 In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer neu und zusätzlich zu den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen, es sei festzustellen, dass seine Anträge auf Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug und Gewährung von begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten Zeitfenstern sowie begleiteter Beziehungsurlaube durch die negativen Verfügung vom 6. August 2018 und 10. September 2018 des Beschwerdegegners 1 entgegen den im kriminalprognostischen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F vom 5. April 2018 enthaltenen Empfehlungen nicht gewährt worden seien, und dadurch die Resozialisierung des Beschwerdeführers unnötig in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht muss nach § 54 Abs. 1 VRG die Beschwerdeschrift, die innert der Beschwerdefrist einzureichen ist (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG), einen Antrag und eine Begründung enthalten. Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Der erstmals in der Triplik gestellte, zusätzliche Antrag erweist sich deshalb als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.  

2.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Mass­nahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010, E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43). Bei der Frage nach der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre dauert, und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehende Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

2.3 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer sei unstrittig von wiederkehrender Verweigerung und ungenügender Kooperationsbereitschaft sowie teilweise deliktrelevantem Verhalten im Vollzug der bisherigen Institutionen geprägt gewesen. Weder im Massnahmenzentrum D noch in der JVA B sei es möglich gewesen, mit ihm eine stationäre Massnahme durchzuführen bzw. längerfristig ein tragfähiges Arbeitsbündnis zu etablieren. Das Gutachten vom 5. April 2018 komme zwar zum Schluss, dass die Massnahme nicht völlig ergebnislos geblieben sei und die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers wohl beschränkt, unter bestimmten Bedingungen aber auch nicht gänzlich aufgehoben sei. Der Gutachter relativiere dies aber insoweit, als er anführe, dass eine erfolgreiche Behandlung in einer anderen Institution voraussetzen würde, dass diese die Eigenarten des Beschwerdeführers vollumfänglich akzeptieren und der Beschwerdeführer vorbehaltlos kooperieren müsste, damit eine tragfähige Behandlung etabliert werden könne. Mit dem Beschwerdegegner 1 sei aber davon auszugehen, dass dies nach der heutigen Aktenlage kaum mehr realistisch erscheine. Obwohl bereits die Sachgerichte dem Beschwerdeführer vorgehalten hätten, die Anordnung der stationären Massnahme sei im Sinn einer letzten Chance zu verstehen, habe sich an der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nichts geändert. Die Versetzungen in die JVA G bzw. in die JVA H seien aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustandegekommen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 vor diesem Hintergrund auch den letzten Versetzungsversuch in die JVA H als gescheitert angesehen habe. Zu beachten sei schliesslich, dass es dem Beschwerdeführer während seines mehrjährigen stationären Massnahmenvollzugs und mehrfacher Behandlungsversuche in verschiedenen Massnahmenvollzugseinrichtungen bis heute nicht gelungen sei, sein Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte in massgeblicher Weise zu senken. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gehe davon auch der Gutachter nicht aus. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Massnahmenfähigkeit, der mangelnden Behandlungs- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und der bereits langjährigen Massnahmendauer könne bei dieser Aktenlage nicht mehr erwartet werden, dass die Weiterführung der stationären Massnahme geeignet wäre, die Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte beim Beschwerdeführer längerfristig deutlich zu vermindern. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 1 die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben habe.

3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner 1 habe ihm nie proaktiv die Gelegenheit gegeben, mit einem geeigneten Therapeuten seiner Wahl eine längerfristige Beziehung aufzubauen, die für eine erfolgreiche Behandlung seiner Probleme unabdingbar sei. Mit der Zuteilung irgendeines Therapeuten könne eine gesellschaftlich nicht akzeptierte sexuelle Devianz, die Teil der Persönlichkeitsstruktur eines Individuums sei, nicht aufgrund einer blinden Mitwirkungspflicht gelöst werden. Die Eignung des Therapeuten und somit die Zweckmässigkeit der therapeutischen Massnahme könne erst als gegeben erachtet werden, wenn aus der Interaktion zwischen dem Therapeuten und Klienten eine vertrauenswürdige emotionale Bindung entstehen könne. Da eine emotionale Beziehung mit einem Therapeuten allein aus einem forcierten Mitwirkungspflichtbewusstsein unmöglich entstehen könne, müsse dem Beschwerdeführer bei der Wahl seines Therapeuten oder seiner Therapeutin mithin ein konstruktives Mitbestimmungsrecht gewährt werden. Deshalb habe der massnahmewillige und -fähige Beschwerdeführer zu Recht die Institution I in J vorgeschlagen, oder die JVA K in L, wo er die Therapie bei seiner vormaligen Therapeutin, zu der er ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können, hätte fortführen können. Es sei zudem Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Weiterführung der therapeutischen Massnahme interessiert sei und sich eine Versetzung in die JVA H wünsche, wenn ihm sonst keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestellt werde. Hervorzuheben sei jedenfalls, dass die therapeutische Massnahme beim Beschwerdeführer trotz der widrigen intramuralen Umstände, der Anfangsschwierigkeiten und der Problematik bei der Auswahl des adäquaten Therapeuten ihre positiven Spuren hinterlassen und somit zu einer Verbesserung der Legalprognose geführt habe. Dies zeige sich darin, dass Dr. med. F im Gutachten vom 5. April 2018 zum Schluss gekommen sei, die Mass­nahme sei nicht völlig ergebnislos gewesen und die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers zwar beschränkt, jedoch unter bestimmten Bedingungen auch nicht gänzlich aufgehoben. Sowohl das Gutachten vom 5. April 2018 als auch die Vollzugskoordinationssitzung IV und der Bewährungs- und Vollzugsdienst bejahten seine Massnahmefähigkeit.

4.  

4.1 Das Gutachten von Dr. med. F vom 5. April 2018 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen sowie eine Hebephilie. Obwohl oberflächlich betrachtet kaum Veränderungen im problematischen Haftverhalten festzustellen seien, könne der gesamte Behandlungsverlauf beim Beschwerdeführer nicht als völlig ergebnislos betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe zum jetzigen Zeitpunkt wesentliche Persönlichkeitszüge mit Delinquenzrisiko viel besser im Griff als noch vor einiger Zeit. Insofern sei im Hinblick auf die Kriminalprognose in einem Teilbereich der deliktrelevanten Problematik Erfolg erzielt worden. Es gebe Hinweise dafür, dass in von Auseinandersetzungen mit Hierarchien nicht geprägten Beziehungen zu Therapeuten durchaus relevante Veränderungen eines Problembewusstseins im Hinblick auf sexuell übergriffiges Verhalten habe erreicht werden können. Diese Veränderungen seien aber subtiler Natur und bisher kaum einer Belastungserprobung ausgesetzt worden. Zusammen mit der Beobachtung, dass es im Arbeitszusammenhang kaum Klagen über das Verhalten des Beschwerdeführers gebe, ergäben sich daher einige wenige Aspekte, die für eine Verringerung des Rückfallrisikos sprächen. Trotzdem bestünden in diesem Bereich erhebliche Unsicherheiten, da die diskret zu nennenden Hinweise auf eine positive Veränderung nicht unter erhöhten Belastungen auf ihre Stabilität hin überprüft worden seien. Zudem bestehe ein völlig unklarer sozialer Empfangsraum. Hinsichtlich der Massnahmefähigkeit hielt der Gutachter fest, die Behandlung des Beschwerdeführers stehe derzeit an einem Punkt, an dem Zweifel dahingehend gerechtfertigt seien, ob überhaupt eine relevante Veränderung am relevanten Straftatrisiko herbeigeführt worden sei. Es scheine sich jedoch ein konstruktiver Therapieprozess ergeben zu haben, wenn bestimmte Hindernisse das Fortkommen des Beschwerdeführers in einer solchen Behandlung nicht erschwerten. Wenn es zur Etablierung einer tragfähigen Beziehung gekommen sei, sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, in die Entwicklung alternativer Verhaltensstrategien einzusteigen. Sein problematischer Interaktionsstil habe ein zügiges Voranschreiten verhindert. Die Massnahmefähigkeit sei beim Beschwerdeführer eine Funktion der Zeit. Es müsse deshalb berücksichtigt werden, inwieweit ausreichend Zeit bestehe, eine vom Beschwerdeführer akzeptierte tragfähige therapeutische Beziehung zu etablieren. Tatsächlich sei zum jetzigen Zeitpunkt kaum vorstellbar, dass bis zum Ablauf der Frist der Massnahme im Dezember 2018 noch ausreichend Zeit sei, mit dem Beschwerdeführer in einer wie auch immer gearteten Institution einen tragfähigen therapeutischen Prozess zu etablieren, in dessen Rahmen dann die grundlegende Problematik der devianten sexuellen Orientierung thematisiert werden könnte. Unter diesen Überlegungen erscheine die Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt, jedoch nicht völlig aufgehoben. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen grundsätzlich Therapie ablehnenden Menschen.

4.2  

4.2.1 Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 betreffend Versetzung in den offenen Vollzug, begleiteten Ausgängen sowie begleiteten Ausgängen mit unbegleiteten Zeitfenstern fest, sie könne im bisherigen Massnahmenverlauf höchstens geringfügige, nicht gefestigte Fortschritte erkennen, die mit keiner massgeblichen Senkung des Rückfallrisikos einhergehen würden. Auch wenn sehr starke Zweifel an der Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers bestünden, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gänzlich auszuschliessen, dass Therapiefähigkeit und Therapiemotivation beim Beschwerdeführer auch Zeitfaktoren darstellen würden. Die Massnahmebedürftigkeit sei angesichts der Legalprognose auf Basis des Störungsbildes zweifellos gegeben. Da im derzeitigen Setting keine Behandlungsmotivation bestehe, empfehle die Fachkommission die Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere geschlossene Institution. Es erscheine jedoch zweifelhaft, ob bis Dezember 2018 eine tragfähige therapeutische Beziehung etabliert und relevante risikosenkende Effekte erreicht werden könnten. Vor dem Hintergrund der beschränkten verbleibenden Einwirkungszeit und der Tatsache, dass faktisch nur ein statt der ausgesprochenen zwei Jahre zur weiteren Behandlung zur Verfügung gestanden sei, empfehle die Fachkommission eine erneute Verlängerung der stationären therapeutischen Behandlung in Erwägung zu ziehen. Bei weiterbestehender, deutlich unzureichender Massnahmefähigkeit bzw. Massnahmewilligkeit trotz Institutionswechsel stehe für die Fachkommission aber die Frage der Verwahrung im Vordergrund.

4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Stellungnahme der Fachkommission vom 18. Mai 2018 sei nicht professionell und sachgerecht. Er beantragt jedoch nicht, der Bericht sei aus den Akten zu weisen. Vielmehr stellt er selber – soweit der Bericht sich zu den positiven therapeutischen Entwicklungen des Beschwerdeführers äussert – darauf ab. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass der Bericht der Fachkommission grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik ist insgesamt nicht nachvollziehbar. Die Fachkommission stellte massgeblich auf das Gutachten vom 5. April 2018 ab, das vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Fachkommission prognostiziere in unnötiger und deshalb tendenziöser Weise, dass von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr für Sexualdelikte mit Kindern vor der Pubertät ausgegangen werde, ist festzuhalten, dass auch der Gutachter Dr. med. F zum Schluss kommt, es bestehe aufgrund der ungewöhnlichen sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ein erhöhter Drang, auch in diesem Bereich Delikte zu begehen. Es könne zwar von einer reduzierten Gefährlichkeit im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern ausgegangen werden, ob diese jedoch ein deutliches Ausmass annehme, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu konstatieren. Hierzu bleibt festzuhalten, dass die Fachkommission tatsächlich den technisch falschen Begriff der Rückfallgefahr für Delikte bezüglich Kindern vor der Pubertät verwendet hat. Mit dem Gutachten ist davon auszugehen, dass diesbezüglich nicht eine Rückfallgefahr, sondern lediglich eine Gefährdung besteht, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Bereich Delikte begeht. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich die Fachkommission eine Prognose bezüglich Drohung und Nötigung zu machen erlaubt habe, obwohl er derartige Taten seit dem Urteil des Kantonsgerichts M vom 31. Januar 2006 nicht mehr begangen habe. Auch diesbezüglich weicht der Bericht der Fachkommission nicht wesentlich vom Gutachten ab, hält doch auch das Gutachten fest, es sei von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung von Drohungen, Nötigungen, Beleidigungen und Beschimpfungen – also allgemein grenzverletzender Verhaltensweisen – auszugehen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer kritisierten Begriffsverwendung durch die Fachkommission ist festzuhalten, dass der Bericht nicht alleine aufgrund der gewählten Begriffe als unpräzise oder stigmatisierend erscheint. Insgesamt erweist sich der Bericht der Fachkommission als schlüssig und nachvollziehbar.

5.  

5.1 Der Aufhebung der stationären Massnahme ging die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers voraus. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – von wiederkehrender Verweigerung und ungenügender Kooperationsbereitschaft geprägt war.

Die stationäre Massnahme wurde im März 2012 im Massnahmenzentrum D in Vollzug gesetzt. Bereits nach einem Jahr kam das Massnahmenzentrum D jedoch zum Schluss, dass die Behandlungsmöglichkeiten ausgereizt seien. Grund dafür sei das Verhalten des Beschwerdeführers. Es sei nicht möglich gewesen, eine pädagogisch-therapeutische Arbeitsbeziehung aufzubauen. Immer, wenn es den Anschein gemacht habe, diese sei nun gegeben, sei sie vonseiten des Beschwerdeführers wieder zerstört worden.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf die Abteilung der JVA B versetzt. Im Behandlungsbericht vom 16. November 2016 hielt die Abteilung N fest, dass es während der über zwei Jahre dauernden Therapiephase nicht gelungen sei, die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers nachhaltig therapeutisch zu beeinflussen. Die feindselige, ablehnende und bisweilen aggressive Haltung habe den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer genügend vertrauensvollen und effektiven Behandlungsbeziehung immer wieder verunmöglicht. Die Legalprognose habe nicht verbessert werden können. Es wurde vorgeschlagen, dass dem Beschwerdeführer nochmals ein therapeutisches Angebot gemacht werde, das weniger intensiv, aber auch weniger komplex und störungsanfällig als das bisherige sei und durch einen bislang nicht in seine Behandlung involvierten Einzeltherapeuten geführt werden sollte. Dann könne sich allenfalls zeigen, ob beim Beschwerdeführer eine therapeutische Behandelbarkeit gegeben sei.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in den Normalvollzug der JVA B versetzt und dort einzelpsychotherapeutisch weiterbehandelt. Am 15. Mai 2017 teilte der Psychiatrisch-Psychologische Dienst mit, dass aufgrund der durchgängigen Weigerung des Beschwerdeführers, sich durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst einer deliktorientierten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, eine Umsetzung der angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 die JVA G um Aufnahme des Beschwerdeführers zum weiteren Massnahmenvollzug. Gemäss Aktennotiz vom 19. Oktober 2017 war für diesen Tag ein Vorstellungs-Screening in der JVA G geplant. Dies scheiterte jedoch, weil der Beschwerdeführer den Transport im Polizeiwagen aufgrund seiner Klaustrophobie verweigerte. In der Folge hat der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 zwei alternative Optionen für eine Versetzung in die JVA G unterbreitet. So hätte der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit gehabt, die Leiterin Vollzug der JVA G in der JVA B zu empfangen, um die Bedingungen einer Aufnahme in die JVA G zu besprechen. Andererseits wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die JVA G vorgängig zu besichtigen und die Bedingungen vor Ort zu besprechen. Wären beide Parteien einverstanden gewesen, wäre der Beschwerdeführer zeitnah in die JVA G versetzt worden. Auch darauf ging der Beschwerdeführer jedoch nicht ein, sondern forderte seinerseits am 13. Dezember 2017 eine Versetzung in den offenen Vollzug der JVA G und unter der Bedingung, dass der Transport im Rahmen eines Sachurlaubs zur Besichtigung der Einrichtung durchgeführt werden solle. Da diesen Bedingungen aufgrund des aktuellen Vollzugsstatus und dem Zustand des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden konnte – was dem Beschwerdeführer mehrmals erklärt wurde –, scheiterte die Versetzung in die JVA G letztlich.

Im Gutachten vom 5. April 2018 wurde festgehalten, dass für das jetzige Setting in der JVA B keine Behandlungsmotivation bestehe und der Zeitraum bis Anfang Dezember 2018 zu kurz erscheine, als dass im Rahmen dieses schwierigen Settings eine ausreichende therapeutische Beziehung etabliert werden könnte, im Rahmen derer dann noch fortgesetzt risikosenkende Behandlungseffekte erzielt werden könnten. Dies wäre aber bei einer Versetzung in eine andere Einrichtung anders. Auch die Fachkommission empfahl in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 eine Versetzung in eine andere geschlossene Institution (vorn E. 4.1 f.). In der Folge schlug der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 8. August 2018 vor, dass die Massnahme nach Art. 59 StGB um zwei Jahre verlängert und er in die JVA H versetzt werde. Vorausgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer bedingungslos kooperiere und sich auf eine neue Behandlung einlasse. Andernfalls werde die Massnahme aufgehoben und die Verwahrung beantragt. Die Aufnahmebestätigung der JVA H lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Am 16. August 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er die Versetzung in die JVA H von der nahtlosen Weiterführung der begleiteten Urlaube abhängig mache. Nachdem aber bei Neueintritt in die JVA H für Urlaube eine Sperrfrist von drei Monaten gilt, war eine Versetzung schliesslich nicht möglich.

5.2 Gemäss Gutachten vom 5. April 2018 hat der Beschwerdeführer im Laufe des Massnahmenvollzugs zwar durchaus Fortschritte erzielt. Auch lehne der Beschwerdeführer eine Therapie nicht grundsätzlich ab. Gleichzeitig hielt der Gutachter aber fest, dass die erzielten Veränderungen "subtiler Natur" seien und die Hinweise auf eine positive Veränderung nur "diskret" zu nennen seien. Sodann bestünden Zweifel dahingehend, dass die Massnahme noch "grundsätzlich Neuentwicklung" zeigen werde. Für das Erzielen eines risikosenkenden Behandlungseffekts setzte der Gutachter ausdrücklich die Versetzung in eine andere Einrichtung voraus.

Wie nachfolgend gezeigt wird, fehlte es dem Beschwerdeführer aber offensichtlich bereits an der Motivation, bei der Versetzung in eine andere Einrichtung mitzuarbeiten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 sich aktiv darum bemühte, den Beschwerdeführer von der Versetzung und der Kooperation zu überzeugen. So bat der Fallverantwortliche des Beschwerdegegners 1 den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Telefonat vom 8. August 2018, die Optionen und Voraussetzungen der Versetzung mit diesem zu besprechen und ihn nochmals zur Wiederaufnahme der Behandlung in einem neuen Setting zu motivieren sowie ihn über die Konsequenzen einer Verweigerung aufzuklären. Nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 16. August 2018 mitteilte, dass dieser die Versetzung von der nahtlosen Weiterführung der begleiteten Urlaube abhängig mache, wurde vereinbart, dass bis Anfang nächster Woche gewartet werde bis der Beschwerdeführer allenfalls doch noch einlenke und sich auf die Massnahme in H bedingungslos einlasse. Anlässlich eines Telefonats des Beschwerdeführers am 17. August 2018 empfahl der Fallverantwortliche ihm erneut, bei der Versetzung sowie dem Verlängerungsantrag an das Gericht bedingungslos mitzumachen. Gleichzeitig wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass andernfalls die Massnahme aufgehoben und Antrag auf Verwahrung gestellt werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Fallverantwortlichen und den Justizvollzug beschimpft und diesbezüglich jede Kooperation verweigert. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdegegner 1 den Versetzungsversuch in die JVA H als gescheitert betrachten. Dass sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren doch noch bereit erklärte, sich bedingungslos auf die Versetzung in die JVA H einzulassen, vermag daran nichts zu ändern; insbesondere, weil er bereits im Beschwerdeverfahren erneut Forderungen stellte. So verlangte er namentlich ein Mitspracherecht bei der Gestaltung seiner Therapie und der Wahl seines Therapeuten (vorn E. 3.2). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es nicht im Belieben des Inhaftierten steht, Wünsche bezüglich der Person des Therapeuten oder der verfolgten Therapie anzubringen (VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00429, E. 5.6.1). Angesichts des erneuten Vorbringens von Forderungen durch den Beschwerdeführer sowie der bisherigen vergeblichen Bemühungen des Beschwerdegegners 1 erscheint ein weiterer Versetzungsversuch nicht als erfolgversprechend. Indem der Beschwerdegegner 1 gestützt auf das Gutachten vom 5. April 2018 einen letzten Versetzungsversuch unternommen hat und den Beschwerdeführer in diesem Rahmen aufrichtig zur Kooperation zu motivieren versuchte, ist er dem Gutachten in genügender Weise nachgekommen.

5.3 Dr. med. P kam im Gutachten vom 17. Juni 2010 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, auch mit nötigendem Charakter, bestehe. Auch die Rückfallgefahr bezüglich Drohungen, Nötigungen sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz sei deutlich ausgeprägt. Die Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) der Bewährungs- und Vollzugsdienste hielt in der Risikoabklärung vom 8. September 2010 fest, dass für schwerwiegende sexuelle Handlungen mit Kindern von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr auszugehen sei. Für Gewaltstraftaten wie Drohungen, Nötigungen oder einfache Körperverletzungen sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen. Für Delikte aus dem Bereich des Strassenverkehrsgesetzes oder Betäubungsmittelgesetzes sei eine mittlere bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Gutachten vom 5. April 2018 geht von einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung von Drohungen, Nötigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen aus. Mit einer etwas geringeren Wahrscheinlichkeit seien auch Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen zu befürchten. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung von sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. Pornographie sei viel schwerer zu taxieren. Tatsächlich bestehe aufgrund der ungewöhnlichen sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ein erhöhter Drang, auch in diesem Bereich Delikte zu begehen. Er formuliere aber zum jetzigen Zeitpunkt Strategien, um nicht mehr Gefahr zu laufen, in diesem Bereich grenzüberschreitend zu werden. Insofern könne zwar von einer reduzierten Gefährlichkeit im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern ausgegangen werden. Ob diese jedoch ein deutliches Mass annehme, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu konstatieren. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 ging die Fachkommission unverändert von einem deutlichen Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen mit Kindern (ca. 14 bis 15-jährig), Drohungen, Nötigung, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz aus.

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Jahren sein Rückfallrisiko massgeblich senken konnte. Diesbezüglich ist insbesondere von Bedeutung, dass der Gutachter Dr. med. F dem Beschwerdeführer zwar gewisse positive Veränderungen attestiert. Nichtsdestotrotz geht auch er nicht von einer deutlichen Reduktion der Rückfallgefahr aus.

5.4 Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Versetzungsversuch kooperiert hätte und die stationäre Massnahme in einer anderen Einrichtung hätte fortgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass die stationäre Massnahme bereits sieben Jahre angedauert hat, wobei es der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, dass die Therapie zwischenzeitlich ausgesetzt bzw. nicht weitergeführt werden konnte. Insgesamt ist das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 jedenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der seit Langem bestehenden Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers, der bislang nicht massgeblich verringerten Rückfallgefahr sowie des Scheiterns der im Gutachten genannten Voraussetzung für eine Verbesserung der Legalprognose – die Versetzung in ein anderes Setting –, kam der Beschwerdegegner 1 zu Recht zum Schluss, die Weiterführung der angeordneten stationären Massnahme sei aussichtslos. Die Aufhebung der stationären Massnahme im Sinn von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erweist sich folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.  

Der Beschwerdeführer bemängelt, der definitive Abbruch des Massnahmenvollzugs hätte seine Verwahrung zur Folge, was nicht verhältnismässig sei. Darüber, ob die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt sind, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Die Antragstellung an das zuständige Gericht durch den Beschwerdegegner 1 kann der Beschwerdeführer mangels Rechtsschutzinteresses nicht anfechten, weshalb hier nicht näher auf die Verhältnismässigkeit einer allfälligen durch das Sachgericht anzuordnenden Verwahrung einzugehen ist (vgl. VGr, 17. März 2016, VB.2016.00010, E. 3).

7.  

7.1 Damit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

7.2 Zu beurteilen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

7.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie haben weiter Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie zudem nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Plüss, § 16 N. 80 ff.).

7.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt – soweit aus den Akten ersichtlich – nur über sein im Strafvollzug erwirtschaftetes Einkommen, welches im April 2018 Fr. 1'306.30 auf dem Freikonto und Fr. 9'600.25 auf dem Sperrkonto betrug. Das Geld, das sich auf dem Sperrkonto befindet, gehört jedoch nicht zum realisierbaren Vermögen (Plüss, § 16 N. 31). Auch wenn der Beschwerdeführer sparsam mit seinen Finanzen umzugehen scheint, ist nicht davon auszugehen, dass er mit dem frei verfügbaren Betrag die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten innert angemessener Frist tilgen könnte. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann denn auch nicht als aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Entscheids war der Beizug eines Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer notwendig und angemessen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

7.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

7.2.4 Rechtsanwalt C machte für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 35,92 Stunden geltend, wobei 20,5 Stunden auf die Vorbereitung und das Verfassen der Beschwerde entfallen. Angesichts des Umstands, dass Rechtsanwalt C den Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertreten hat und er seine Beschwerdeschrift massgeblich auf die Rekursschriften stützt, erscheint der Aufwand für die Beschwerdeschrift als zu hoch. Angemessen erscheint ein Aufwand von 10 Stunden. Im Übrigen ist der geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden. Die Honorarnote ist deshalb um 10,5 Stunden zu kürzen. Die Barauslagen sind ausgewiesen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'592.40 (25,42 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 173.30 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 443.95), insgesamt Fr. 6'209.65 zu entschädigen.

7.2.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    405.--     Zustellkosten,
Fr. 1'905.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'765.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 443.95), total Fr. 6'209.65, aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …