{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.05.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00032_15-05-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219241&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b4adccf18d666ffb157987a12ca5f5fd"}, "Num": [" VB.2019.00032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.15.0  VB.2019.00032"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.15.0  VB.2019.00032"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.15.0  VB.2019.00032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streichung von der IVSE-Liste | [Das AJB setzte E mit Verf\u00fcgung vom 21. M\u00e4rz 2017 Frist bis zum 30. April 2017, um unter anderem mittels explizit genannter Unterlagen nachzuweisen, dass er die Vorgaben der IVSE f\u00fcr Leistungsabgeltung und Kostenrechnung einhalte, ansonsten die von ihm betriebene Einrichtung G gestrichen werde. Nachdem die Unterlagen innert Frist nicht eingereicht worden waren, verf\u00fcgte das AJB am 18. Mai 2017 das Angedrohte.] Es liegt keine Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs vor (E. 2). Bei der Aufnahme einer Einrichtung auf die IVSE-Liste ist vom Standortkanton unter anderem festzulegen, nach welchem Abrechnungssystem bzw. welcher Methode die Leistungsabgeltung vorgenommen werde; zur Auswahl stehen nach Art. 23 IVSE die Methode D (Defizitdeckung) und die Methode P (Pauschalen), wobei letztere Methode im Voraus zwischen dem Standortkanton und der betroffenen Einrichtung in einem rechtsverbindlichen Dokument zu vereinbaren ist (E. 3). Hier ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Parteien eine schriftliche Vereinbarung bzw. einen Leistungsvertrag betreffend die Wahl der Pauschalmethode als massgeblicher Methode der Leistungsabgeltung getroffen h\u00e4tten, weshalb grunds\u00e4tzlich die Methode der Defizitdeckung zur Anwendung gelangt (E. 5.3). Daran vermag auch der Umstand nichts zu \u00e4ndern, dass die Abgeltung der im Zusammenhang mit der Unterbringung (einzelner) ausserkantonaler Jugendlicher in der Einrichtung G erwachsenen Kosten in der Vergangenheit pauschal erfolgte; der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nnte sich in diesem Zusammenhang einzig auf den Vertrauensschutz berufen. Dies setzte indes voraus, dass er im Vertrauen auf die Leistungsabgeltung nach der Methode P Dispositionen getroffen h\u00e4tte, welche er nicht mehr ohne Nachteil r\u00fcckg\u00e4ngig machen k\u00f6nnte, was nicht geltend gemacht wird (zum Ganzen E. 5.4). Die wegen Nicht- bzw. nicht nachgewiesener Erf\u00fcllung der Vorgaben der IVSE f\u00fcr eine Abgeltung nach der Methode D erfolgte Streichung der Einrichtung G von der IVSE-Liste erweist sich demnach alsrecht- sowie in Anbetracht des konkreten Vorgehens des Beschwerdegegners (wiederholte Androhung sowie Fristansetzung) auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:00", "Checksum": "7015a891b01feecd834c2e2de45b15b7"}