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VB.2019.00033
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Verkehrsbetriebe Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
C AG, vertreten durch RA D, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Die Stadt Zürich, Verkehrsbetriebe (VBZ), eröffnete mit Publikation vom 18. Juli 2018 ein offenes Submissionsverfahren im Dienstleistungssektor. Gegenstand des Verfahrens ist das Abschleppen, die Bergung und die Pannenhilfe bei Reifenschäden für die Flotte von ca. 220 Linienbussen auf dem Streckennetz der VBZ. Gemäss Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert Frist zwei Angebote, nämlich von A zum Preis von Fr. 315'040.- und von der Firma C AG zum Preis von Fr. 313'800.-. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (eröffnet mit Schreiben vom 10. Januar 2019) wurde der Zuschlag für die Dauer von zwei Jahren mit einer Option auf Vertragsverlängerung um zwei weitere Jahre an die C AG erteilt. II. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und den Zuschlag an ihn zu erteilen, eventualiter die Ausschreibung zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht verlangte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 wurde der VBZ ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt. Die C AG beantragte als Mitbeteiligte am 14. Februar 2019, die Beschwerde abzuweisen und den Zuschlagsentscheid zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 beantragte auch die VBZ, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und den Zuschlagsentscheid zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für den Fall der Erteilung aufschiebender Wirkung sei den VBZ zu erlauben, bis zum rechtsgültigen Entscheid mit dem Beschwerdeführer oder der Mitbeteiligten anstehende Pannen- und Abschleppdienstverträge abzuschliessen. Dem wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2019 insofern entsprochen, als die VBZ ermächtigt wurden, betreffend die bis 31. Mai 2019 anfallenden Pannen- und Abschleppdienste einen Vertrag abzuschliessen. Im Übrigen wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Replik vom 20. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ebenso die VBZ und die Mitbeteiligte mit ihren Duplikschriften vom 2. bzw. vom 13. April 2019. Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2019 wurde die Befugnis für einen einstweiligen Vertragsschluss für die bis 31. Juli 2019 anfallenden Pannen- und Abschleppdienste verlängert. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Duplikschriften. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. 2. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9). Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde mit 454,9 und das Angebot des Beschwerdeführers mit 446,6 Punkten bewertet. Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem die Bewertung der Angebote. Würde er mit seinen Rügen betreffend die qualitativen …Kriterien durchdringen und damit eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte erreichen, hätte er allenfalls eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Seine Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien fest und gewichtete sie im Rahmen der Auswertung wie folgt:
Nach Prüfung der eingegangenen Offerten und Beurteilung derselben gelangte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst zu folgender Punktevergabe:
3.2 Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden als Vergabestellen zwar an die einschlägigen Submissionsvorschriften gebunden, verfügen dabei aber über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit. Das gilt namentlich bei der Festlegung des Verfahrens, der Zuschlagskriterien und schliesslich beim Zuschlag selber (BGE 143 II 553 E. 6.3.2, mit Hinweisen). In diesen Beurteilungsspielraum greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. b IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). 4. 4.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist das Zuschlagskriterium "Gesamtpreis" bei der vorliegenden Beschaffung stärker bzw. am stärksten zu gewichten. Weiter macht er geltend, mit der tiefen Gewichtung des Preises sei die Beschwerdegegnerin ohne sachliche Begründung und willkürlich über die geltenden Grundsätze und Prinzipien hinweggegangen. Die Ausschreibung sei deshalb mit einer submissionsrechtlich korrekten Preisgewichtung zu wiederholen. Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 4.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3). 4.3 Die massgeblichen Zuschlagskriterien sind vorliegend in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen aufgelistet worden. Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV sind die Zuschlagskriterien in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mit ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen; damit wird die notwendige Transparenz (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB) gewährleistet; eine Nummerierung der Kriterien ist dazu nicht notwendig (vgl. VGr, 10. Februar 2017, VB.2016.00300, E. 3.2; 10. April 2013, VB.2013.00132, E. 4.1; 27. Juni 2012, VB.2012.00026, E. 5; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 3 = RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13). Weil das Zuschlagskriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen an erster Stelle und das Zuschlagskriterium Gesamtpreis erst an zweiter Stelle von drei Kriterien aufgeführt ist, war die Folgerung offensichtlich, dass das Zuschlagskriterium Gesamtpreis jedenfalls mit weniger als 50 % gewichtet würde. Angesichts der mitgeteilten Rangordnung und angesichts der Erfahrung des Beschwerdeführers im Beschaffungswesen ist davon ausgehen, dass ihm die bloss zweitrangige Gewichtung des Preiskriteriums bewusst war. Folglich wären dahingehende Beanstandungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerschaft zu deponieren gewesen. Der Beschwerdeführer durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für ihn positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen. Damit erweist sich die Rüge als verspätet. 4.4 Wäre der Beschwerdeführer dennoch – trotz Bekanntgabe der Reihenfolge der Zuschlagskriterien in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen – davon ausgegangen, das Preiskriterium habe bei der Bewertung das höchste Gewicht erhalten können, so vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Obwohl er in diesem Fall die Bedeutung des Preiskriteriums irrtümlich als zu hoch eingeschätzt hätte, offerierte er einen höheren Preis als die Mitbeteiligte. Mit anderen Worten: Hätte der Beschwerdeführer bei Offertstellung mit einer höheren Gewichtung als den effektiven 40 % gerechnet und wäre er in diesem Glauben zu schützen, so könnte sich dies nicht zu seinem Vorteil auswirken. Vielmehr würde eine stärkere Gewichtung des Preiskriteriums zu einer Vergrösserung des Vorsprungs der Mitbeteiligten führen, die das preislich tiefere Angebot eingereicht hatte. Eine allfällige zu tiefe Gewichtung des Preiskriteriums hat sich somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt. Damit vermag er mit seinen Rügen, namentlich auch mit seiner Berufung auf seine Ungleichbehandlung, nicht durchzudringen. 5. Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen die Bewertung des Zuschlagskriteriums Reaktionszeit/Anfahrtszeit. 5.1 Gemäss den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bewertete die Beschwerdegegnerin im Zuschlagskriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit zum einen das Unterkriterium Reaktionszeit als "maximale Zeitspanne zwischen der telefonischen Beauftragung und der Abfahrt des Einsatzfahrzeuges". Zum anderen bewertete sie unter dem Unterkriterium Anfahrtszeit die Zeit "zwischen Standort des Einsatzfahrzeuges bis zum Einsatzort". Sodann hielten die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen fest, dass die Gesamtbewertung mittels Teilnoten aus der angegebenen Reaktionszeit und der ermittelten Anfahrtszeit bestehe. 5.2 Die abschliessende Formulierung der genannten Ziffer 17.4.1 macht klar, dass Reaktions- und Anfahrtszeit separat bewertet werden und nicht etwa eine Addition der Zeiten erfolgt. Für eine vom Beschwerdeführer geforderte ganzheitliche Beurteilung lassen die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, an welche die Beschwerdegegnerin gebunden ist, keinen Raum. Dass es allenfalls aussagekräftiger wäre, die geschätzte Gesamtzeit zwischen Benachrichtigung und Eintreffen am Einsatzort zu bewerten, lässt die von der Beschwerdegegnerin gewählte Aufteilung in zwei Unterkriterien nicht als unhaltbar erscheinen. Das Vorgehen liegt noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. 5.3 Würde trotzdem eine Gesamtbewertung vorgenommen, so würde dies zudem nichts daran ändern, dass das Angebot der Mitbeteiligten im Kriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit leicht besser abschneidet als dasjenige des Beschwerdeführers: Aus der Bewertung ergeben sich die Anfahrtszeiten der beiden Parteien für sieben ausgewählte Einsatzorte. Dabei ergibt sich für die Mitbeteiligte eine durchschnittliche Anfahrtszeit von 18,57 Minuten und für den Beschwerdeführer eine solche von 14 Minuten. Wird dazu die maximale Reaktionszeit (Mitbeteiligte: 5 Minuten; Beschwerdeführer 11 Minuten) addiert, so ergibt sich für die Mitbeteiligte eine Gesamtzeit von 23,57 Minuten und für den Beschwerdeführer eine Gesamtzeit von 25 Minuten. Mit anderen Worten: bei einer ganzheitlichen Betrachtung wäre sogar eine leicht bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten zulässig gewesen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin gewählten Bewertungsskalen den Beschwerdeführer benachteiligt hätten. Für das Unterkriterium Reaktionszeit, bei welchem der Wert für den Beschwerdeführer deutlich schlechter ist, wurde vielmehr eine flache Skalierung gewählt: Obwohl als maximale Reaktionszeit für die Mitbeteiligte 5 Minuten und für den Beschwerdeführer mehr als das Doppelte, nämlich 11 Minuten angenommen wurde, erhielt der Beschwerdeführer den hohen Wert von 111,4 Punkte gegenüber 125 Punkten der Mitbeteiligten. 5.4 Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz bei der Bewertung des Unterkriteriums Reaktionszeit nicht unbesehen auf die Angaben der Mitbeteiligten abstellen dürfen. 5.4.1 Wenn keine Hinweise für falsche Offertangaben bestehen, darf sich die Vergabebehörde bei der Bewertung auf die Angaben in den Offerten verlassen, zumal alle Anbietenden zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet sind (§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG; VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00603, E. 4.4; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456, E. 4.3.4; 28. Juni 2016, VB.2016.000164, E. 3.4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für unzutreffende Angaben durch die Mitbeteiligte. Allein der Umstand, dass die Mitbeteiligte eine tiefere maximale Reaktionszeit als der Beschwerdeführer verzeichnete, vermag keine Zweifel an der Angabe zu begründen. 5.4.2 Entgegen dem Beschwerdeführer liegt sodann keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, wenn die Vergabebehörde das Unterkriterium Anfahrtsweg dagegen einer Überprüfung unterzogen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Anfahrtswege mittels den heutigen elektronischen Mitteln zuverlässig überprüft werden können. Für die Reaktionszeit ist eine solche Überprüfungsmöglichkeit nicht ersichtlich. Zudem ergibt sich aus dem bereits erwähnten letzten Satz von Ziffer 17.4.1 ohne Weiteres ein differenziertes Vorgehen: Es wird darin angekündigt, dass die Bewertung auf die angegebene Reaktionszeit und auf die durch Google maps ermittelte Anfahrtszeit erfolge. 5.5 Zusammengefasst erfolgte die Bewertung des Zuschlagskriteriums Reaktionszeit/Anfahrtszeit im Rahmen des Ermessens der Vergabebehörde. Gründe für eine Anpassung der Bewertung zugunsten des Beschwerdeführers liegen ebenso wenig vor wie Anhaltspunkte für ein anderweitig rechtswidriges Vorgehen, das eine Wiederholung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würde. 6. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Auffassung, das Zuschlagskriterium "Vorgehensweise" sei aufgrund verschiedener Unklarheiten für die Bewertung nicht zu beachten, eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang ferner, es sei ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Einsicht in die Vorgehensbeschriebe der Mitbeteiligten zu gewähren. 6.1 Die Akteneinsicht im submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit § 8 f. VRG). Art. 11 lit. g IVöB gewährleistet zudem den Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen anderer Anbieter. Dem für das Submissionsrecht wesentlichen Grundsatz der Vertraulichkeit ist bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 1191 ff., mit weiteren Hinweisen). Im Vorgehensbeschrieb der Mitbeteiligten schildert diese unter anderem detailliert die internen Abläufe, die verwendete Ausrüstung und die verwendeten Mittel sowie das Vorgehen bezüglich Abschleppen und Bergen. Diese Vorgänge lassen sich als Geschäftsgeheimnisse qualifizieren. Das Interesse der Mitbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer Angaben ist höher zu gewichten als dasjenige des Beschwerdeführers an der diesbezüglichen Akteneinsicht. Es besteht vorliegend auf Seiten des Beschwerdeführers kein besonderes Einsichtsinteresse; denn entgegen seiner Annahme ist die bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten in diesem Kriterium nicht ausschlaggebend. 6.2 Wäre das Zuschlagskriterium "Vorgehensweise" entsprechend der weiteren Rüge des Beschwerdeführers unbeachtlich, so hätte dies auf das Gesamtergebnis keinen massgeblichen Einfluss: Wie gesehen ist die Bewertung der Angebote weder im Kriterium Gesamtpreis noch im Kriterium Reaktionszeit/Anfahrtszeit zugunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren. Aus diesen beiden Kriterien erzielte die Mitbeteiligte einen Vorsprung von 1,0 Punkt. Würde das dritte Kriterium (Vorgehensweise) des Beschwerdeführers nicht bewertet, so bliebe es von vornherein bei der Rangierung des Angebots der Mitbeteiligten auf Platz 1. Es besteht auch kein Anlass für eine Wiederholung des Verfahrens. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, eine objektive, rechtsgleiche und vergleichbare Bewertung sei aufgrund der Ausschreibung nicht möglich gewesen, so hätte er dies nach Treu und Glauben bereits bei der Offertenstellung vorbringen müssen (vgl. oben E. 4.2). Insoweit erweist sich die Rüge als verspätet. 6.3 Im Übrigen war es durchaus möglich, die von den Anbietenden geschilderte Vorgehensweise nach den transparent angegebenen Unterkriterien zu bewerten. Die Vergabebehörde kommunizierte die Aufgabe in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen klar und führte auch bereits an, dass die Aussagen in den Offerten in Bezug auf "Qualität der angebotenen Leistung, praktische Anwendung, Stand der Technik, Vollständigkeit und Plausibilität" überprüft und bewertet würden. Exakt dementsprechend erfolgte die Bewertung. 6.4 Schliesslich ist es nicht zu beanstanden, dass die von der Mitbeteiligten dargelegte Vorgehensweise nach den im Voraus bekannt gegebenen Kriterien besser bewertet wurde als diejenige des Beschwerdeführers. Die entsprechenden ausführlichen Erwägungen in der Beschwerdeantwort sind eine weitgehend nachvollziehbare Beurteilung der beiden Dokumente aus den jeweiligen Offerten. Jedenfalls besteht keinerlei Grund, um das Angebot des Beschwerdeführers hier besser zu bewerten als dasjenige der Mitbeteiligten. 7. Bei diesem Ergebnis verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten insgesamt vor demjenigen des Beschwerdeführers platziert. Die Beschwerde vermag daher insofern nicht durchzudringen, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Zuschlags an ihn selbst beantragt. Zudem sind keine Rechtsverletzungen zulasten des Beschwerdeführers ersichtlich, die antragsgemäss eine Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen würden. Vielmehr bleibt es beim Zuschlag an die Mitbeteiligte, ohne dass dies – wie von der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten beantragt – förmlich bestätigt werden müsste. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Wenn die Beschwerdegegnerin die Zuschlagsverfügung zunächst nur knapp begründete, so lag ihr Vorgehen unter Berücksichtigung des während laufender Rechtsmittelfrist mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Debriefings noch im Rahmen der Vorgaben gemäss § 38 Abs. 2 und 3 SubmV. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Dementsprechend besteht vorliegend entgegen dem Beschwerdeführer kein Anlass für ein Abweichen von den üblichen Kostenfolgen. Antragsgemäss ist der Beschwerdeführer zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte zu verpflichten, da die vorliegend zu beurteilenden Rechts- und Tatfragen den Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt haben (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG); als angemessen erscheint angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands ein Betrag von Fr. 2'000.-. Hingegen steht der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zu, da ihr über die ergänzende Begründung des Zuschlags hinaus kein besonderer Aufwand entstanden ist. 9. Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |
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