{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00035_12-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219153&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2bfba310352bb77189290ea03d50f7cd"}, "Num": [" VB.2019.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baustopp (Kostenbeschwerde) | Anfechtung einzig der vorinstanzlichen Kostenregelung durch Gemeinde. Die Kantone d\u00fcrfen die Beschwerdelegitimation nicht enger, durchaus aber weiter fassen, als dies f\u00fcr die Beschwerde an das Bundesgericht gem\u00e4ss Art. 89 Abs. 1 BGG vorgesehen ist (E. 2.1). Die Legitimation von Kanton oder Gemeinde ist nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Verm\u00f6gen des Gemeinwesens hat. Zur Begr\u00fcndung des allgemeinen Beschwerderechts gen\u00fcgt etwa nicht das allgemeine verm\u00f6gensrechtliche Interesse, vor Gerichts- und Parteikosten verschont zu werden (E. 2.2). Vorliegend schrieb der angefochtene Entscheid das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Nun verlangt die unterliegende Gemeinde einzig die Aufhebung dieses Entscheids im Kostenpunkt. Da die Gemeinde indes in der Sache selber nicht legitimiert ist, kann sie auch den damit verbundenen Kostenentscheid nicht beanstanden. Sie ist vom Kostenentscheid auch nicht gleich wie eine Privatperson ber\u00fchrt, da die Gerichts- und Parteikosten zu den finanziellen Folgen der Verwaltungst\u00e4tigkeit geh\u00f6ren (E. 2.3). Aus Art. 89 Abs. 1 BGG l\u00e4sst sich daher die Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ableiten. Auch gest\u00fctzt auf \u00a7 49 in Verbindung mit \u00a7 21 Abs. 2 VRG ist diese nicht gegeben (E. 2.4).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:49", "Checksum": "1b35b2bae0718ed417ebfab7c7caef63"}