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Geschäftsnummer: VB.2019.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.04.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baustopp (Kostenbeschwerde)


Anfechtung einzig der vorinstanzlichen Kostenregelung durch Gemeinde. Die Kantone dürfen die Beschwerdelegitimation nicht enger, durchaus aber weiter fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG vorgesehen ist (E. 2.1). Die Legitimation von Kanton oder Gemeinde ist nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt etwa nicht das allgemeine vermögensrechtliche Interesse, vor Gerichts- und Parteikosten verschont zu werden (E. 2.2). Vorliegend schrieb der angefochtene Entscheid das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Nun verlangt die unterliegende Gemeinde einzig die Aufhebung dieses Entscheids im Kostenpunkt. Da die Gemeinde indes in der Sache selber nicht legitimiert ist, kann sie auch den damit verbundenen Kostenentscheid nicht beanstanden. Sie ist vom Kostenentscheid auch nicht gleich wie eine Privatperson berührt, da die Gerichts- und Parteikosten zu den finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit gehören (E. 2.3). Aus Art. 89 Abs. 1 BGG lässt sich daher die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Auch gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG ist diese nicht gegeben (E. 2.4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSINTERESSE
BESCHWERDEBEFUGNIS
BESCHWERDELEGITIMATION
GEMEINDELEGITIMATION
KOSTENREGELUNG
NICHTEINTRETEN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 110 Abs. I BGG
§ 21 Abs. II VRG
§ 21 Abs. II lit. a VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00035

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Wallisellen,

       vertreten durch Gemeinderat Wallisellen,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baustopp (Kostenbeschwerde),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 wies der Gemeinderat Wallisellen die Einsprache von A und B gegen den am 26. Juni 2018 verfügten Baustopp auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Wallisellen ab und entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 15. August 2018 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eventualiter dessen teilweise Aufhebung. In prozessualer Hinsicht verlangten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Baurekursgericht schrieb mit Entscheid vom 22. November 2018 das Verfahren als durch Wiedererwägung des angefochtenen Akts gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 1'660.- dem Gemeinderat Wallisellen (Dispositiv-Ziffer II) und verpflichtete diesen sodann, den Rekurrierenden eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).

III.  

Hiergegen erhob die Gemeinde Wallisellen mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt, die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerschaft sowie den Verzicht auf die zugesprochene Umtriebsentschädigung; eventualiter sei die Vorinstanz in diesem Sinn anzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 beantragten A und B unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht schloss am 21. Februar 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Wallisellen liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da allein die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekurs­entscheids im Streit liegen, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG der Einzelrichter zuständig.

2.  

2.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG). Insofern dürfen die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE 141 II 50 E. 2.2). Offen steht den Kantonen indes die Statuierung einer gegenüber Art. 89 Abs. 1 BGG weitergehenden Rechtsmittelbefugnis in kantonalen Verfahren (BGE 138 II 162 E. 2.1.1).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 89 Abs. 1 BGG in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht. Gestützt auf diese allgemeine Legitimationsklausel dürfen Gemeinwesen indes nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 138 II 506 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

2.2 Geht es um Entscheide mit finanziellen Auswirkungen, hat die Rechtsprechung zwar in verschiedenen Konstellationen die Legitimation von Kanton oder Gemeinde bejaht. Doch ist die Legitimation nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des Gemeinwesens hat: Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 141 II 161 E. 2.3 mit Hinweisen auf diverse Konstellationen). Ungenügend ist etwa das allgemeine vermögensrechtliche Interesse, vor Gerichts- und Parteikosten verschont zu werden (BGr, 26. April 2010, 1C_224/2009, E. 2.2.2; 14. Januar 2010, 1C_503/2009, E. 2.3).

2.3 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Kostenpunkt. Demgemäss führt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis aus, sie sei als Schuldnerin der Gerichtsgebühr sowie der Umtriebsentschädigung wie eine Privatperson berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse, dass die Anordnung geändert bzw. aufgehoben werde. Hingegen macht sie nicht geltend, in der Sache selber zur Beschwerde legitimiert zu sein. Diese Befugnis wäre ohnehin nicht gegeben, ist doch nur schon ein praktischer Nutzen an der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids, welcher das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat, nicht ersichtlich.

Wer jedoch in der Sache selber nicht legitimiert ist, Beschwerde zu führen, kann grundsätzlich auch den damit verbundenen Kostenentscheid nicht beanstanden. Durch die Pflicht zur Tragung von Verfahrens- und Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfahren wird das Gemeinwesen regelmässig nicht derart belastet, dass ihm – trotz fehlender Legitimation bzw. unabhängig von der Legitimation in der Sache selber – ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre (BGE 134 II 45 E. 2.2.2; vgl. Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Zürich etc. 2013, Rz. 286). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sie vom Kostenentscheid auch nicht gleich wie eine Privatperson berührt. Die Gerichts- und Parteikosten gehören zu den finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit der Beschwerdeführerin und treffen sie in ihrer Stellung als erstinstanzlich verfügende Behörde (vgl. BGr, 10. März 2011, 1C_79/2011, E. 1.4).

2.4 Aus Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 BGG lässt sich daher die Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Da die Kantone die Legitimation nicht enger, durchaus aber weiter fassen dürfen (oben E. 2.1), ist im Weiteren auf die kantonale Beschwerdeberechtigung einzugehen.

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Da es der Beschwerdeführerin am Berührtsein wie eine Privatperson mangelt (oben E. 2.3), kann sie ihre Legitimation nicht aus dieser Bestimmung ableiten. Darüber hinaus ist die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c VRG weder dargelegt noch ersichtlich.

3.  

3.1 Zusammenfassend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist auch der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    350.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    430.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …