{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00037_2019-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219313&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af95e5dd9f025146ac9e8bb0703c1d24"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2019.00037"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2019.00037"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2019  VB.2019.00037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "VSM Bauverfahren (Kostenbeschwerde) | Vorsorgliche Massnahmen. Zeitpunkt der Beseitigung der streitbetroffenen Anlage. Kosten. Das Interesse an der Anfechtung von Anordnungen muss aktuell sein (E. 3.1). Es ist bez\u00fcglich der beantragten vorsorglichen Massnahmen nur umstritten, ob zum Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigmachung des Rekurses ein aktuelles Interesse bestand. Zu Recht wird nicht geltend gemacht, dass dies vorliegend \u2013 nach der erfolgten Beseitigung des streitbetroffenen Klimager\u00e4ts \u2013 noch der Fall sei. In dieser Hinsicht haben die Beschwerdef\u00fchrenden kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder \u00c4nderung des vorinstanzlichen Urteils. Es w\u00e4re demnach zwecklos, \u00fcber die Frage des Eintretens neu zu entscheiden (E. 3.2). Im Urteil der Vorinstanz wurden den Beschwerdef\u00fchrenden Verfahrenskosten auferlegt. Es wurde ihnen keine Umtriebsentsch\u00e4digung zugesprochen. Diesbez\u00fcglich besteht ein rechtlich gesch\u00fctztes Interesse an der \u00dcberpr\u00fcfung (E. 3.3). Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse im \u00dcbrigen dahingefallen ist, vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit \u00fcberpr\u00fcft. In F\u00e4llen, in denen geltend gemacht wird, dass von der Vorinstanz zu Unrecht nicht (voll) auf das Rechtsmittel eingetreten wurde, ist die summarische Pr\u00fcfung der Hauptfrage indessen nicht ad\u00e4quat. Dementsprechend ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 4.1). Die Vorinstanz ist auf den angefochtenen Rekurs zu Recht nicht eingetreten, sodass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben (E. 4.3 f.). Am aktuellen Interesse mangelt es den Beschwerdef\u00fchrenden auch bez\u00fcglich des von ihnen behaupteten erheblichen Begr\u00fcndungsmangels des vorinstanzlichen Urteils bzw. der diesbez\u00fcglich dargetanen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 5.1). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:14:48", "Checksum": "bdb06681e4342e9c550462ca910b3fb0"}