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VB.2019.00038
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verwarnung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 sprach die Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) des Amts für Landschaft und Natur (ALN) gegen A als Eigentümer und Halter des Hundes B eine Verwarnung im Sinn von § 32bis Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) aus. II. Die Baudirektion wies einen dagegen am 14. März 2018 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ab. III. A führte am 17./21. Januar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und der Verfügung vom 15. Februar 2018. Die Baudirektion liess sich am 31. Januar 2019 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen, soweit auf dieses einzutreten sei. Das ALN reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. In Angelegenheiten unter anderem des Jagdwesens steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Rekursentscheide der Baudirektion offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seine Ausgangsverfügung vom 15. Februar 2018 im Wesentlichen wie folgt: Seit Dezember 2017 sei wiederholt festgestellt worden, dass der Hund des Beschwerdeführers unbeaufsichtigt im Gebiet Z bzw. im kantonalen Wildschonrevier Y unterwegs gewesen sei. Zudem sei es Anfang 2018 zu zwei gravierenden Beissvorfällen mit anderen Hunden gekommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass B sich nicht nur gegenüber anderen Hunden aggressiv verhalte, sondern auch die Wildtiere im Schonrevier beeinträchtige bzw. störe. Im Rekursverfahren führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, bei B handle es sich um einen jüngeren Rüden einer Rasse, die einen mittleren bis starken Jagdtrieb an den Tag lege. Die rassetypischen Charaktereigenschaften und das individuelle Verhalten von B liessen annehmen, dass er Wildtiere jage, wenn er sich nicht angeleint und unbeaufsichtigt bewege. 2.2 Nach § 32bis Abs. 2 Satz 1 JagdG können Hunde, die beim Wildern getroffen werden, von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter schriftlich verwarnt worden ist. Gestützt auf § 4 Abs. 1 JagdG kann der Regierungsrat in einzelnen Gebieten des Kantons Wildschongebiete errichten. In kantonalen Wildschongebieten – wie dem hier interessierenden – sorgt der Kanton für die Wildhut (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JagdG). Hunde sind gemäss § 9 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5) so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (lit. a) und die Umwelt nicht gefährden (lit. b); in Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten (Abs. 2). Es ist nach § 9 Abs. 3 HuG verboten, Hunde auf Menschen und Tiere zu hetzen (lit. a), absichtlich zur reizen (lit. b) oder im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen (lit. c). 2.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht oder jedenfalls nicht substanziiert in Abrede, dass sich B im fraglichen Zeitraum vor der Verwarnung wiederholt unbeaufsichtigt im Schongebiet Y aufgehalten habe; vielmehr bringt er vor, B sei "seit dem sanktionierten [ersten Beiss-]Vorfall immer unter Kontrolle". Auch räumt er ein, dass er wegen dieses Vorfalls vom Statthalteramt X wegen mangelhafter Ausübung der Aufsichtspflicht bestraft worden sei. Bezüglich des zweiten Beissvorfalls vom 2. Februar 2018 machte er im Rekursverfahren geltend, B sei "durch eine läufige Hündin auf dem Bauernhof C verwirrt und angelockt" worden. Ansonsten gehorche B immer aufs Wort. Er sei auf direktem Weg zum Bauernhof gerannt, um nach der Hündin zu sehen; von "attackieren" könne keine Rede sein. Dort sei er von ihm (dem Beschwerdeführer) gestellt und an die Leine genommen worden. "Dafür" habe er vom Statthalteramt X einen Strafbefehl wegen mangelhafter Aufsicht insbesondere in Wäldern bzw. an Waldrändern erhalten. 2.4 Eine Verwarnung im Sinn des § 32bis Abs. 2 JagdG setzt nicht voraus, dass ein Hund bereits einmal beim Wildern angetroffen wurde bzw. schon gewildert hat (vgl. Ernst Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, S. 92). Vielmehr genügen Anhaltspunkte dafür, dass der Hund wildern könnte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als Hundehalter schon dadurch wiederholt verletzt, dass er B unbeaufsichtigt durch das Wildschongebiet Y laufen liess. Auch wurde er unbestrittenermassen wegen einer Verletzung seiner Halterpflichten bestraft, wobei es in Zusammenhang mit der hier umstrittenen Verwarnung nicht darauf ankommt, ob die Verurteilung auf das frühere Beiss-Vorkommnis (wie in der Beschwerde geltend gemacht) oder das spätere (wie im Rekursverfahren vorgebracht) zurückzuführen ist. Entsprechend kann von dem sinngemäss beantragten Beizug von Akten des Statthalteramts X abgesehen werden. Das Verhalten des Hundes bzw. die mangelnde Aufsicht und Kontrolle durch den Beschwerdeführer in einem Wildschongebiet rechtfertigen ohne Weiteres eine jagdrechtliche Verwarnung. Dies gilt auch dann, wenn es "nur" zu einem "Beissvorfall" gekommen sein sollte. Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 2.5 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerde sind – soweit sie überhaupt mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen – nicht geeignet, die streitbetroffene Verwarnung als rechtsverletzend erscheinen zu lassen: Namentlich ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren Hunde halten mag, ohne dass es bislang bzw. andernorts zu Beanstandungen gekommen sei. Der sinngemässe Vorwurf des Beschwerdeführers, der anzeigeerstattende Wildhüter des Wildschongebiets Y sei befangen bzw. hetzte die gesamte Bevölkerung seines Wohnorts gegen ihn (den Beschwerdeführer) auf, findet sodann weder in den Akten noch in dem der Beschwerde beigelegten Zeitungsartikel eine Stütze. Auch insoweit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann weiter einer Befragung des Wildhüters durch das Statthalteramt X nicht entnommen werden, dass dieser "andere Hundevergehen nicht zur Anzeige" bringe. Der Wildhüter sagte aus, es sei ihm von Anwohnern zugetragen worden, dass die Hunde eines anderen Halters dauernd frei unterwegs seien. Mit dem Halter selbst habe er noch nicht geredet. Er sei jedoch zu dessen Frau gegangen und habe ihr gesagt, dass sie die Hunde – auch wegen des Wildschongebiets – unter Kontrolle haben müsse. Dass der Wildhüter vorgängig zu einer Verwarnung das Gespräch mit angeblich fehlbaren Haltern gesucht haben mag, lässt nicht darauf schliessen, dass er deren (mögliches) Fehlverhalten dauernd bzw. auch dann noch toleriert, wenn eine mündliche Verwarnung ohne Wirkung bleibt bzw. eine jagdrechtliche Verwarnung angezeigt ist. Schliesslich vermöchte auch der allenfalls anstehende Wechsel des Arbeits- und/oder Wohnorts des Beschwerdeführers die ausgesprochene Verwarnung nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |